Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
W226 2128862-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX aliasXXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ukraine alias Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. 333027309/171353316Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 aliasXXXX, geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ukraine alias Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. 333027309/171353316
A)
I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.) beschlossen:römisch zwei.) beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ukrainischer Staatsbürger und reiste unter Angabe einer Aliasidentität sowie einer weißrussischen Staatsbürgerschaft im April 2004 auf unbekannten Wege illegal ins Bundesgebiet ein. Er stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher bezogen auf den Herkunftsstaat Weißrussland geprüft wurde und letztlich rechtskräftig mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2015, Zl. 04 07.149-BAG, abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden.
2. Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die BH XXXX mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik XXXX in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage die Botschaft der Republik XXXXder Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des BF nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der vom BF geführten Identität laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.2. Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die BH römisch 40 mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik römisch 40 in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage die Botschaft der Republik XXXXder Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des BF nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der vom BF geführten Identität laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.
3. Gegen den BF wurde in weiterer Folge durch die BPD XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den BF zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.11.2004 wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 21.12.2004, wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des BG XXXX vom 22.09.2005 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 18.05.2006 wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Weiters wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt.3. Gegen den BF wurde in weiterer Folge durch die BPD römisch 40 am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den BF zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.11.2004 wegen Paragraphen 127, 130, StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2004, wiederum wegen der Begehung der Delikte nach Paragraphen 127 und 130 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des BG römisch 40 vom 22.09.2005 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 18.05.2006 wegen Paragraphen 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Weiters wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt.
4. Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der BF am 17.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG.4. Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der BF am 17.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2016 wurde gemäß § 46a Abs. 1 FPG der Antrag vom 17.11.2014 bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2016 wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG der Antrag vom 17.11.2014 bezüglich der Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und der Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen.
6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 29.04.2016 wurde der BF wegen §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2016 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
7. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zl. W103 2128862-2, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, Zl. W103 2128862-2, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
9. Am 04.12.2017 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der BF auf einen durch die Ukraine gestellten Auslieferungsantrag an die StA XXXX, über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich aufgrund dieses Antrages seine Situation gänzlich geändert hätte, stelle er hiermit erneut einen Antrag auf Asyl. Die Bedingungen in ukrainischen Justizanstalten seien menschenunwürdig - Folter, Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch stünden an der Tagesordnung, medizinische Versorgung und hygienische Bedingungen erwiesen sich ebenfalls als sehr schlecht; der BF habe sich in der Ukraine bereits in Jugendhaft in einer Arbeitsstrafkolonie befunden und kenne daher die Bedingungen sehr gut. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend eingesperrt werden, was er physisch und psychisch nicht mehr durchstehen könnte. Er hätte keine Familie und keine Angehörigen in der Ukraine, weshalb sich sein Überleben in der Ukraine als sehr schwer darstellen würde.9. Am 04.12.2017 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung verwies der BF auf einen durch die Ukraine gestellten Auslieferungsantrag an die StA römisch 40 , über welchen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Da sich aufgrund dieses Antrages seine Situation gänzlich geändert hätte, stelle er hiermit erneut einen Antrag auf Asyl. Die Bedingungen in ukrainischen Justizanstalten seien menschenunwürdig - Folter, Gewalt, Misshandlungen und Missbrauch stünden an der Tagesordnung, medizinische Versorgung und hygienische Bedingungen erwiesen sich ebenfalls als sehr schlecht; der BF habe sich in der Ukraine bereits in Jugendhaft in einer Arbeitsstrafkolonie befunden und kenne daher die Bedingungen sehr gut. Im Falle einer Rückkehr würde er umgehend eingesperrt werden, was er physisch und psychisch nicht mehr durchstehen könnte. Er hätte keine Familie und keine Angehörigen in der Ukraine, weshalb sich sein Überleben in der Ukraine als sehr schwer darstellen würde.
10. Mit Beschluss des LG XXXX vom 15.12.2017 wurde die Auslieferung des BF in die Ukraine aufgrund des Auslieferungsersuchens des dortigen Justizministeriums vom 22.11.2016 wegen dem BF zur Last gelegter näher angeführter Straftaten (welche nach österreichischem Recht als die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB sowie des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1, 131 erster Fall StGB zu qualifizieren wären) für unzulässig erklärt. Begründend wurde - gestützt auf einen Report des CPT (Anti-Folter-Komitee) vom 19.06.2017 über die aktuellen Haftbedingungen in der Ukraine - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dem BF im Falle seiner Auslieferung drohende Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die ukrainischen Strafverfolgungsorgane nicht ausgeschlossen werden könne.10. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 15.12.2017 wurde die Auslieferung des BF in die Ukraine aufgrund des Auslieferungsersuchens des dortigen Justizministeriums vom 22.11.2016 wegen dem BF zur Last gelegter näher angeführter Straftaten (welche nach österreichischem Recht als die Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 131, erster Fall StGB zu qualifizieren wären) für unzulässig erklärt. Begründend wurde - gestützt auf einen Report des CPT (Anti-Folter-Komitee) vom 19.06.2017 über die aktuellen Haftbedingungen in der Ukraine - im Wesentlichen ausgeführt, dass eine dem BF im Falle seiner Auslieferung drohende Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung durch die ukrainischen Strafverfolgungsorgane nicht ausgeschlossen werden könne.
11. Am 21.12.2017 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, in guter körperlicher Verfassung zu sein, das Asylverfahren aber psychische Auswirkungen habe. Er könne nicht gut schlafen. Er nehme derzeit nur Schlafmittel ein. In Behandlung oder Therapie befinde er sich nicht. Er habe in der Ukraine 10 Schulklassen besucht und Schlosser gelernt. In Österreich habe er eine Bäckerlehre gemacht, aber nie legal gearbeitet. Er sei ledig und habe in der Ukraine in XXXX gelebt. Er habe zuletzt im Sommer 2005 Kontakt zu Familienangehörigen in der Ukraine gehabt. Sein Vater und der ältere Bruder seien schon gestorben, sonst habe er nur noch seine Mutter und einen älteren Bruder. In der Ukraine habe seine Familie keine Besitztümer. Er sei von 2000 bis 2003 wegen Einbruchsdiebstahl im Gefängnis gewesen.11. Am 21.12.2017 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, in guter körperlicher Verfassung zu sein, das Asylverfahren aber psychische Auswirkungen habe. Er könne nicht gut schlafen. Er nehme derzeit nur Schlafmittel ein. In Behandlung oder Therapie befinde er sich nicht. Er habe in der Ukraine 10 Schulklassen besucht und Schlosser gelernt. In Österreich habe er eine Bäckerlehre gemacht, aber nie legal gearbeitet. Er sei ledig und habe in der Ukraine in römisch 40 gelebt. Er habe zuletzt im Sommer 2005 Kontakt zu Familienangehörigen in der Ukraine gehabt. Sein Vater und der ältere Bruder seien schon gestorben, sonst habe er nur noch seine Mutter und einen älteren Bruder. In der Ukraine habe seine Familie keine Besitztümer. Er sei von 2000 bis 2003 wegen Einbruchsdiebstahl im Gefängnis gewesen.
Zum Fluchtzeitpunkt gab er an, er habe sich Ende 2003 dazu entschlossen die Ukraine zu verlassen. Der Auslöser sei gewesen, dass er zunächst im Dorf eine Arbeit gehabt habe. Er habe alle ein bis zwei Wochen auf die Polizeistation gehen müssen und habe sein Arbeitgeber aufgrund der Schikane gesagt, dass er sich eine neue Arbeit suchen müsse. Er sei dann in die Hauptstadt gefahren, um Arbeit zu finden, dort sei ihm der Pass abgenommen worden. Er sei bei seiner Einreise nach Österreich jung und beeinflussbar gewesen, an falsche Leute gekommen und habe daher er im ersten Verfahren falsche Angaben gemacht. Leute hätten ihm gesagt, dass er dies machen solle, so könne er nicht abgeschoben werden. Er habe damals oft Rauschmittel genommen und sich keine Gedanken gemacht was er anrichte.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, in seinem Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei in der Ukraine und in Österreich vorbestraft und in der Ukraine inhaftiert gewesen. Es würden gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen. Nachdem er in der Jugendhaft gesehen habe, wie man mit den Leuten umgehe, sei das Leben in seinem Land unmöglich gewesen. Nach seiner Jugendhaft sei er von der Polizei schikaniert und geschlagen worden. Er habe versucht sich ein neues Leben aufzubauen und zu arbeiten, aber in der Arbeit habe man ihm nahe gelegt zu gehen. Er sei in die Hauptstadt gegangen und habe auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe gemerkt, dass etwas nicht stimme. Er habe seinen Pass zurückhaben wollen, aber man habe behauptet, er werde für die Anmeldung benötigt. Er sei aber nie angemeldet worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt nach Hause zurückzukehren und habe dort zu dritt auf 20qm gewohnt. Daher sei er nach Europa. Andere Gründe habe es zur damaligen Zeit nicht gegeben. Heute suche ihn die Ukraine angeblich wegen einer Straftat aus dem Jahr 2003. Es habe ein Auslieferungsverfahren gegeben. Er werde aber nicht ausgeliefert. Nach Vorhalt, dass er jetzt von den ukrainischen Behörden wegen des Verdachtes auf Mord und räuberischen Diebstahl gesucht werde, gab er an, dass dies behauptet werde, er dies aber nicht gemacht habe. Er sei zur Tatzeit anscheinend nicht zu Hause