Entscheidungsdatum
29.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2170709-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,,
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,
BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgten die Erstbefragungen des Beschwerdeführers und dieser gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass die al-Schabaab ihn rekrutieren habe wollen, damit er für diese kämpfe. Da der Beschwerdeführer um sein Leben gefürchtet habe, hätte er Somalia verlassen.
Am 07.08.2017 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 07.08.2017 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er in einer XXXX gearbeitet habe, als zwei Mitglieder der al-Schabaab gewollte hätten, dass er für sie kleine Metallstücke herstelle. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch geworden und habe sie bei der Polizei gemeldet, woraufhin einer der Beiden festgenommen worden sei. Der zweite habe durch ein Geschäft fliehen können. Danach habe es Drohanrufe gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb zunächst an verschiedenen Orten in XXXX versteckt, bevor er ausgereist sei.Der Beschwerdeführer wurde am 17.08.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Er gab nach seinem Fluchtgrund gefragt zusammengefasst an, dass er in einer römisch 40 gearbeitet habe, als zwei Mitglieder der al-Schabaab gewollte hätten, dass er für sie kleine Metallstücke herstelle. Der Beschwerdeführer sei misstrauisch geworden und habe sie bei der Polizei gemeldet, woraufhin einer der Beiden festgenommen worden sei. Der zweite habe durch ein Geschäft fliehen können. Danach habe es Drohanrufe gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb zunächst an verschiedenen Orten in römisch 40 versteckt, bevor er ausgereist sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl 1111688706-160540412, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 24.08.2017, erhob der Beschwerdeführer am 11.09.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei, im Herkunftsstaat Dürre herrsche, diesbezüglich aus einem Bericht vom 07.06.2017 zitiert und angegeben, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.
2. Die Beschwerdevorlage vom 12.09.2017 langte am 15.09.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Grund eines Fristsetzungsantrages wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2018, Zahl
Fr 2018/18/0038-2, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018, gemäß
§ 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 23.11.2018 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Am 11.12.2018 langte eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde zusammengefasst beantragt den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106-12, verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Er ist frühestens im Alter von XXXX Jahren aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist und hat bis dahin ausschließlich in XXXX gelebt.1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia und moslemischem (sunnitischen) Glaubens. Er ist frühestens im Alter von römisch 40 Jahren aus der Bundesrepublik Somalia ausgereist und hat bis dahin ausschließlich in römisch 40 gelebt.
2. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Gabooye angehört noch, dass die al-Schabaab ihn rekrutieren wollte, damit er für sie kämpft. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von zwei Mitgliedern der
al-Schabaab aufgefordert wurde, dass er für diese kleine Metallstücke herstellt, er diese bei der Polizei gemeldet hat, daraufhin einer der beiden al-Schabaab Männer festgenommen wurde, der andere durch ein Geschäft fliehen konnte und der Beschwerdeführer danach telefonisch bedroht wurde.
3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, der immer XXXXin Zentralsomalia gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Bundesrepublik Somalia ca. im Alter von
XXXX Jahren ein Jahr eine Koranschule besucht und noch im sechsten Lebensjahr begonnen XXXX Jahre lang eine Grundschule zu besuchen, in der er unter anderem Englisch gelernt hat. Die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer nach moslemischem Ritus verheiratet ist, seine Mutter, seine zwei Schwestern und vier Brüder sind in XXXX zurückgeblieben. Nur die Lebensgefährtin und der jüngere Bruder leben nach wie vor, so wie auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise, im Elternhaus. Die anderen Geschwister haben bereits deren eigene Familien in XXXX gegründet. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in einer XXXX gearbeitet und konnte damit den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin bestreiten; ebenso konnte seine Familie immer den Lebensunterhalt erwirtschaften und sogar die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich in der Höhe von US $ 5.000.- finanzieren.römisch 40 Jahren ein Jahr eine Koranschule besucht und noch im sechsten Lebensjahr begonnen römisch 40 Jahre lang eine Grundschule zu besuchen, in der er unter anderem Englisch gelernt hat. Die Lebensgefährtin, mit welcher der Beschwerdeführer nach moslemischem Ritus verheiratet ist, seine Mutter, seine zwei Schwestern und vier Brüder sind in römisch 40 zurückgeblieben. Nur die Lebensgefährtin und der jüngere Bruder leben nach wie vor, so wie auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise, im Elternhaus. Die anderen Geschwister haben bereits deren eigene Familien in römisch 40 gegründet. Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise in einer römisch 40 gearbeitet und konnte damit den Lebensunterhalt für sich und seine Lebensgefährtin bestreiten; ebenso konnte seine Familie immer den Lebensunterhalt erwirtschaften und sogar die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich in der Höhe von US $ 5.000.- finanzieren.
4. Der Beschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, kinderlos und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich zumindest seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor zweieihalb Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine Teilprüfung (Modulprüfung Strukturmodul 2) eines A1-Deutschkurses bestanden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 konnten sich der Beschwerdeführer nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer war nie in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.4. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, kinderlos und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich gereist. Er hält sich nachweislich zumindest seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor zweieihalb Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 eine Teilprüfung (Modulprüfung Strukturmodul 2) eines A1-Deutschkurses bestanden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 konnten sich der Beschwerdeführer nur in gebrochenem Deutsch verständigen. Der Beschwerdeführer war nie in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt ausschließlich von der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
b) Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
c) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden.
ad a) Süd- und Zentralsomalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein
275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes Lähmen (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).
Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).
Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).
Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).
2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018).
UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf
DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267
VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf)
Parteiensystem
ad a) in Süd- und Zentralsomalia
Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018).
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand Oktober 2018 abgefragt 26.12.2018).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand Oktober 2018, abgefragt am 26.12.2018,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Gaboye/Gabooye/"Midgan" in Süd- und Zentralsomalia
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) erwähnt in einer Anfragebeantwortung vom Oktober 2013, dass nur wenige Informationen zu Unterscheidungsmerkmalen der Gaboye gefunden werden konnten. Das IRB bezieht sich auf die Angaben verschiedener Quellen. Die Quellen würden angegeben, dass die Gaboye über keine physischen Unterscheidungsmerkmale verfügen würden. Die Gaboye könnten physisch den Samaal, einer ethnisch dominanten Gruppe in Somalia, ähneln. Laut Angaben eines Mitarbeiters des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung würden sich die Gaboye aufgrund ihrer Genealogie unterscheiden. Sie könnten in vier Untergruppen unterteilt werden: Madhiban, Muuse Deriyo, Tumaal, und Yibir (Accord 27.11.2014).
Gruppen, die zu Gabooye gehören sind die Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habarer Yaquup. Diese Gruppen findet man auch verstreut im südlichen Somalia. "Midgan" oder Gaboye sind traditionell Jäger und arbeiten mit Leder, so zum Beispiel Schuhmacher (ARC 25.01.2018).
Es gibt auch innerhalb der Berufsgruppen-Clans stärkere und schwächere Abstammungslinien, die schwächeren seien marginalisiert. Vertreter einer Nichtregierungsorganisation, die sich für Minderheiten einsetzt, widersprachen aber dieser Darstellung. Einer anderen Quelle zufolge sind die urbanen Gabooye generell bessergestellt als andere Berufsgruppen. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert (EJPD 31.05.2017).
Die Sab sind einer