Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2186825-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018,
Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet:
"I. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.""I. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen."
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt II. die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt römisch zwei. die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben (7) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.01.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.01.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit dem am 20.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit 19.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. ersatzlos zu behenben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA erster Instanz zurückzuverweisen.Mit dem am 20.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, eingebrachten und mit 19.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. ersatzlos zu behenben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA erster Instanz zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 22.02.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.
Er ist im Besitz eines am 01.02.2018 ausgestellten und bis 01.05.2018 gültigen Notreisepasses (sog. "Emergency Travel Document") der Republik Serbien. Weiters verfügt er über einen am XXXX2009 ausgestellten und bisXXXX2014 gültigen serbischen Personalausweis.
Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein.
Der BF wies im Zeitraum von XXXX2010 bis zur Erlangung seines ersten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" amXXXX2012 mehrere, nicht länger als drei Monate bestehende, amtliche Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich auf.
In weiterer Folge verfügte der BF von XXXX2012 bis XXXX2018 über einen stets verlängerten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Der BF stellte vor Ablauf seines letzten bis 16.01.2018 gültigen Aufenthaltstitels keinen Verlängerungsantrag.
Der BF wurde am XXXX2016 wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen und befand sich in weiterer Folge bis XXXX2018 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
LG XXXX XXXX vom 05.12.2016 RK XXXX2017LG römisch 40 römisch 40 vom 05.12.2016 RK XXXX2017
§§ 28a (1) 4. Fall, 28a (4) Z3 SMGParagraphen 28 a, (1) 4. Fall, 28a (4) Z3 SMG
§ 12 3. Fall StGB, § 28a (1) 5. Fall SMGParagraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX2016
Freiheitsstrafe 28 Monate
zu LG XXXX RK XXXX2017zu LG römisch 40 RK XXXX2017
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 19.12.2017LG römisch 40 vom 19.12.2017
zu LG XXXX RK XXXX2017zu LG römisch 40 RK XXXX2017
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXXvom 12.03.2018
Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil des LandesgerichtesXXXX vom 05.12.2016 festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde in erster Instanz wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels (teils als Beitragstäter) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX2016 in einem Lokal in XXXXXXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes 200 Gramm brutto Kokain um EUR 12.000,00 und 1.000 Gramm brutto Heroin um EUR 23.000,00, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge angeboten hat. Weiters hat der BF amXXXX2016, am XXXX2016, am XXXX2016 und am XXXX2016 zu weiteren Straftaten dadurch beigetragen, dass er mit dem verdeckten Ermittler im Vorfeld zur Übergabe Verkaufsgespräche führte und ihm zuletzt eine viertel Stunde vor dem Überlassen telefonisch mitteilte, dass alles bereit sei und dass der verdeckte Übermittler im Lokal erwartet werde. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung eines Teils des tatverfangenen Suchtgiftes angführt. Hingegen wurde das Zusammentreffen von sieben Verbrechen als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) XXXX vom 21.04.2017, XXXX, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX insoweit Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe beim BF von 22 auf 28 Monate erhöht wurde. Dabei wurden vom Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend korrigiert, dass das Erstgericht lediglich die zufolge der Überlassung von Heroin erfolgte 6-fache Überschreitung der Grenzmenge gewertet hat und unberücksichtigt ließ, dass in der überlassenen und sichergestellten Substanz Heroin nicht nur 8,32 % Heroin, sondern neben 1 % Acetylcodein - zumindest auch 6,08 % Monoacetylmorphin enthalten waren, sodass von einem insgesamt mehr als 11-fachen Überschreiten der jeweiligen Grenzmengen der genannten verpönten Substanzen auszugehen war. Den Milderungsgründen der Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes sowie dem reumütigen Geständnis wurde nur marginale Bedeutung beigemessen.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) römisch 40 vom 21.04.2017, römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 insoweit Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe beim BF von 22 auf 28 Monate erhöht wurde. Dabei wurden vom Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahingehend korrigiert, dass das Erstgericht lediglich die zufolge der Überlassung von Heroin erfolgte 6-fache Überschreitung der Grenzmenge gewertet hat und unberücksichtigt ließ, dass in der überlassenen und sichergestellten Substanz Heroin nicht nur 8,32 % Heroin, sondern neben 1 % Acetylcodein - zumindest auch 6,08 % Monoacetylmorphin enthalten waren, sodass von einem insgesamt mehr als 11-fachen Überschreiten der jeweiligen Grenzmengen der genannten verpönten Substanzen auszugehen war. Den Milderungsgründen der Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes sowie dem reumütigen Geständnis wurde nur marginale Bedeutung beigemessen.
Am XXXX2018 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.
Am 03.02.2018 wurde der BF auf dem Luftweg von Österreich nach Serbien abgeschoben.
Der BF verfügte in Österreich über familiäre und private Bindungen. Der BF ist geschieden und war mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, verheiratet und hat mit dieser den gemeinsamen minderjährigen Sohn, XXXX, geb. am XXXX. Der minderjährige Sohn des BF lebt bei seiner Mutter im Bundesgebiet.Der BF verfügte in Österreich über familiäre und private Bindungen. Der BF ist geschieden und war mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet und hat mit dieser den gemeinsamen minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. am römisch 40 . Der minderjährige Sohn des BF lebt bei seiner Mutter im Bundesgebiet.
Während seines Aufenthalts in Österreich war der BF von XXXX2012 bis XXXX2012 und von Jänner 2013 bis November 2015 jeweils als Arbeiter beschäftigt. Daneben wies er im Zeitraum von November bis Dezember 2015 mehrfach geringfügige Beschäftigungen als Arbeiter auf.
Der BF bezog im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2016 immer wieder jeweils für kurze Dauer Arbeitslosengeld.
Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zur Haft und zur Entlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des LandesgerichtesXXXX vom 05.12.2016 (AS 41) sowie aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 21.04.2017 (AS 29).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung, zur Haft und zur Entlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des LandesgerichtesXXXX vom 05.12.2016 (AS 41) sowie aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 21.04.2017 (AS 29).
Die Feststellung, dass die Ehe des BF nicht mehr aufrecht ist, beruht auf der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, die sich mit den eigenen Angaben in der Beschwerde deckt.
Was die angebliche Vaterschaft des BF zu einem weiteren in Österreich lebenden Kind und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer (anderen) in Österreich lebenden Frau anbelangt, so konnten diese Behauptungen nicht als Sachverhalt festgestellt werden, zumal der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde weder nähere Angaben zu weiteren Familiengehörigen gemacht, noch Beweismittel (Geburtsurkunde) vorgelegt hat Eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 03.01.2018 wurde seitens des BF auch nicht erstattet. Zur Behauptung, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden Person unterhalte, ist entgegenzuhalten, dass diese angebliche Lebensgefährtin in der Beschwerde nicht einmal namentlich bezeichnet wurde und auch keinerlei sonstige Nachweise vorgelegt wurden, die diesen Umstand allenfalls untermauert hätten.
Insoweit der BF in der Beschwerde behauptete, in Österreich viele Freunde zu haben und bereits "sehr gut" Deutsch zu sprechen, ist entgegenzuhalten, dass der BF weder nähere Angaben über diese Freunde tätigte, noch Nachweise über mögliche Deutschkenntnisse vorlegte.
Auch sonstige Anhaltspunkte für über die bereits angeführten Feststellungen allenfalls hinausgehende private Bindungen des BF bzw. für die Annahme einer zu berücksichtigenden umfassenden Integration in Österreich waren nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungs