TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 G310 2173122-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G310 2173122-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, belgischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , belgischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2017,

Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:

"Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2017 in Österreich festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2017, XXXX, wurde er wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2017 in Österreich festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.08.2017, römisch 40 , wurde er wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.03.2017 wurde der BF aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Delinquenz und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend zu reduzieren, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass er seine Taten bereue und sein Leben ändern wolle, er habe zahlreiche gute Freunde und Verwandte in Österreich und sei aus diesem Grund auch schon früher in Österreich gewesen. Der BF sei nicht ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich gekommen. Bei der Gefährdungsprognose sei eine einzelfallbezogene Bemessung unabdingbar. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei von einer für den BF günstigen spezialpräventiven Zukunftsprognose auszugehen. Der BF wolle seine berufliche Tätigkeit in der gesamten EU ausüben. Das BFA hätte die vom Strafgericht herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe bei der Gefährdungsprognose berücksichtigen müssen. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erscheine unverhältnismäßig und rechtswidrig, in eventu sei die Dauer herabzusetzen. Der BF verfüge über ein Privatleben in Österreich.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 12.10.2017 einlangten. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen (Einlangen in der Gerichtsabteilung: 05.11.2018).

Feststellungen:

Der 58-jährige BF kam in der türkischen Stadt XXXX zur Welt und ist belgischer Staatsangehöriger. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte der BF in seinem Herkunftsstaat in der Stadt XXXX und arbeitete dort als Bauarbeiter. Der BF ist verheiratet und Vater von drei Kindern.Der 58-jährige BF kam in der türkischen Stadt römisch 40 zur Welt und ist belgischer Staatsangehöriger. Vor seiner Einreise ins Bundesgebiet lebte der BF in seinem Herkunftsstaat in der Stadt römisch 40 und arbeitete dort als Bauarbeiter. Der BF ist verheiratet und Vater von drei Kindern.

In Belgien wurde der BF im Jahr 1998 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und im Jahr 2003 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung verurteilt.

Anfang März 2017 lernte ein verdeckter Ermittler (VE) des BK XXXX den BF in einem Lokal im Bezirk XXXX kennen, wobei sich der BF als "Hasan" vorstellte und angab regelmäßig große Mengen an Kokain ins Bundesgebiet zu bringen. Der VE teilte dem BF mit, dass er Interesse am Erwerb von Kokain habe und gab ihm zu diesem Zweck seine Telefonnummer. Am XXXX.2017 trafen sich der VE und der BF auf dem Parkplatz eines Kinos zur Übergabe des Suchtgiftes und wurde der BF im Rahmen eines Scheingeschäftes festgenommen.Anfang März 2017 lernte ein verdeckter Ermittler (VE) des BK römisch 40 den BF in einem Lokal im Bezirk römisch 40 kennen, wobei sich der BF als "Hasan" vorstellte und angab regelmäßig große Mengen an Kokain ins Bundesgebiet zu bringen. Der VE teilte dem BF mit, dass er Interesse am Erwerb von Kokain habe und gab ihm zu diesem Zweck seine Telefonnummer. Am römisch 40 .2017 trafen sich der VE und der BF auf dem Parkplatz eines Kinos zur Übergabe des Suchtgiftes und wurde der BF im Rahmen eines Scheingeschäftes festgenommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, XXXX, vom 10.08.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 vierter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 10.08.2017, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Komplizen im Bundesgebiet am XXXX.2017 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 680,1 Gramm Kokain (beinhaltend mehr als 555 Gramm reine Kokainbase), zum Grammpreis von EUR 65,00 einem VE überlassen, dass der BF am XXXX.2017 im Bundesgebiet Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zusätzlich zu den letztlich überlassenen 680,1 Gramm Kokain eine Menge von 1.319,9 Gramm Kokain (beinhaltend mehr als 1.050 Gramm reine Kokainbase) einem VE angeboten, indem er dem VE die Lieferung und Übergabe von zwei Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 95.000,00 in Aussicht stellte und so als Offerent seinen endgültigen Bindungswillen für den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 95.000,00 zum Ausdruck brachte und dass der BF am XXXX.2017 im Bundesgebiet Suchtgift, nämlich 0,3 Gramm Kokain, ausschließlich zum eigenen Gebrauch besessen hat.Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Komplizen im Bundesgebiet am römisch 40 .2017 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 680,1 Gramm Kokain (beinhaltend mehr als 555 Gramm reine Kokainbase), zum Grammpreis von EUR 65,00 einem VE überlassen, dass der BF am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zusätzlich zu den letztlich überlassenen 680,1 Gramm Kokain eine Menge von 1.319,9 Gramm Kokain (beinhaltend mehr als 1.050 Gramm reine Kokainbase) einem VE angeboten, indem er dem VE die Lieferung und Übergabe von zwei Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 95.000,00 in Aussicht stellte und so als Offerent seinen endgültigen Bindungswillen für den Verkauf von zwei Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 95.000,00 zum Ausdruck brachte und dass der BF am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet Suchtgift, nämlich 0,3 Gramm Kokain, ausschließlich zum eigenen Gebrauch besessen hat.

Der BF wurde nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden seine Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung (des Suchtgiftes) als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das gewinnsüchtige Motiv.Der BF wurde nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden seine Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die Sicherstellung (des Suchtgiftes) als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen und das gewinnsüchtige Motiv.

Es kann nicht festgestellt werden, wann konkret der BF ins Bundesgebiet eingereist ist. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen mit Ausnahme der Anhaltung des BF in der Justizanstalt keine Wohnsitzmeldungen auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde dem BF weder ausgestellt noch wurde die Ausstellung einer solchen beantragt.

Der BF hat weder Vermögen noch Schulden. Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Die Brüder der Ehefrau des BF und Freunde des BF leben in Österreich. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden.

Der BF verbüßte die Untersuchungs- und sodann Strafhaft von XXXX.2017 bis XXXX.2018 in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX.2018 wurde er an seinen Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung im Heimatland ausgeliefert. Das urteilsmäßige Haftende ist der XXXX.2020.Der BF verbüßte die Untersuchungs- und sodann Strafhaft von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2018 wurde er an seinen Herkunftsstaat zur Strafvollstreckung im Heimatland ausgeliefert. Das urteilsmäßige Haftende ist der römisch 40 .2020.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie seinem Wohnsitz im Herkunftsstaat beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil und auf den Angaben des BF in seiner Beschwerde, die damit gut in Einklang stehen.

Im ZMR scheinen mit Ausnahme der Zeiten der Strafhaft keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf.

Im Fremdenregister ist weder die Ausstellung noch die Beantragung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.

Aus dem österreichischen Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Beschäftigungsverhältnisse des BF.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX, dem polizeilichen Abschlussbericht vom 09.05.2017 sowie auf der Einsicht in das Strafregister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Belgien ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil. Seine Verhaftung und die Auslieferung ergeben sich aus der Vollzugsinformation.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , dem polizeilichen Abschlussbericht vom 09.05.2017 sowie auf der Einsicht in das Strafregister. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Belgien ergeben sich ebenfalls aus dem Strafurteil. Seine Verhaftung und die Auslieferung ergeben sich aus der Vollzugsinformation.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass weder Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind noch vorgebracht wurden in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter und seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat. Ein Vorliegen von Deutschkenntnissen des BF konnte nicht festgestellt werden und wurde die Hauptverhandlung vor dem LG XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass weder Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind noch vorgebracht wurden in Zusammenschau mit seinem erwerbsfähigen Alter und seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat. Ein Vorliegen von Deutschkenntnissen des BF konnte nicht festgestellt werden und wurde die Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt.

Insoweit der BF in der Beschwerde ergänzende Ausführungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden.

Es liegen keine Beweismittel für weitere Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen § 18 Abs. 5 zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der BF ist Staatsangehöriger von Belgien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Belgien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (Hinweis E 22. Mai 2013, 2013/18/0074) (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem. § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem. Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

§ 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) um. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Der auch in Art. 83 Abs. 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Vor seiner Festnahme im März 2017 lag der Lebensmittelpunkt des BF in Belgien und hielt sich der BF erst kurz im Bundesgebiet auf. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, stellt sein Gesamtverhalten eine solche Gefahr dar.Vor seiner Festnahme im März 2017 lag der Lebensmittelpunkt des BF in Belgien und hielt sich der BF erst kurz im Bundesgebiet auf. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, stellt sein Gesamtverhalten eine solche Gefahr dar.

Aufgrund des mit einem Komplizen gemeinsam betriebenen gewinnorientierten Handels mit Kokain weist der BF eine erhebliche kriminelle Energie auf. Der Verkauf von Kokain in einer Menge von zwei Kilogramm (Preis: EUR 95.000,00) beim einem einzigen Verkaufsabschluss zeigt, dass es sich bei dem BF nicht nur um einen "kleinen Dealer" handelt, sondern, dass der BF Zugang zu Suchtgift in größeren Mengen hat und indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, insbesondere da er nach zwei einschlägigen Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat nunmehr in Österreich neuerlich straffällig wurde (vgl. RIS-Justiz RS0091972, T4 "Suchtgiftverbrechen sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben"). Wie sich aus den Feststellungen im Strafurteil ergibt wurde gegenüber dem VE angegeben, dass der BF "eine große Nummer im Kokainhandel sei".Aufgrund des mit einem Komplizen gemeinsam betriebenen gewinnorientierten Handels mit Kokain weist der BF eine erhebliche kriminelle Energie auf. Der Verkauf von Kokain in einer Menge von zwei Kilogramm (Preis: EUR 95.000,00) beim einem einzigen Verkaufsabschluss zeigt, dass es sich bei dem BF nicht nur um einen "kleinen Dealer" handelt, sondern, dass der BF Zugang zu Suchtgift in größeren Mengen hat und indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, insbesondere da er nach zwei einschlägigen Verurteilungen in seinem Herkunftsstaat nunmehr in Österreich neuerlich straffällig wurde vergleiche RIS-Justiz RS0091972, T4 "Suchtgiftverbrechen sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben"). Wie sich aus den Feststellungen im Strafurteil ergibt wurde gegenüber dem VE angegeben, dass der BF "eine große Nummer im Kokainhandel sei".

Nach höchstgerichtlicher Judikatur handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.Nach höchstgerichtlicher Judikatur handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich der BF im Strafverfahren nur teilweise geständig zeigte und angab, vom VE zur Durchführung des Geschäftes gedrängt worden zu sein bzw. der BF nach den Feststellungen des Strafgerichtes versuchte den VE in einem schlechten Licht darzustellen. In Zusammenschau mit der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in Belgien ist konkret zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, das die Verhängung einer unbedingten dreijährigen Freiheitstrafe notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF, der seinen Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat hatte, wo er auch erwerbstätig war, hielt sich nie dauerhaft bzw. nur kurz in Österreich auf. Er war hier weder mit Wohnsitz gemeldet noch beschäftigt. Ab XXXX.2017 wurde der BF in Haft angehalten und Ende März 2018 zum weiteren Strafvollzug an seinen Herkunftsstaat ausgeliefert. Das urteilsmäßige Haftende ist der XXXX.2020. Der BF hat aufgrund der in Österreich lebenden Freunde und seinen angeheirateten Familienangehörigen Interesse an einer Einreise nach Österreich. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privatleben ein.Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF, der seinen Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat hatte, wo er auch erwerbstätig war, hielt sich nie dauerhaft bzw. nur kurz in Österreich auf. Er war hier weder mit Wohnsitz gemeldet noch beschäftigt. Ab römisch 40 .2017 wurde der BF in Haft angehalten und Ende März 2018 zum weiteren Strafvollzug an seinen Herkunftsstaat ausgeliefert. Das urteilsmäßige Haftende ist der römisch 40 .2020. Der BF hat aufgrund der in Österreich lebenden Freunde und seinen angeheirateten Familienangehörigen Interesse an einer Einreise nach Österreich. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privatleben ein.

Dem Interesse des BF an der (Wieder-)Einreise nach Österreich stehen das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln, insbesondere von sogenannten "harten Drogen" wie Kokain, gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF überwiegt.

Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt es in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art. 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt. Auch bei Berücksichtigung der Beziehungen des BF zu Freunden und Angehörigen in Österreich und dessen - in der Beschwerde geäußerten - Wunsch, in Österreich erwerbstätig zu sein, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt es in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt. Auch bei Berücksichtigung der Beziehungen des BF zu Freunden und Angehörigen in Österreich und dessen - in der Beschwerde geäußerten - Wunsch, in Österreich erwerbstätig zu sein, kommt daher der gänzliche Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht.

Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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