Index
L6130 Kulturpflanzenschutz, PflanzenschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung von Regelungen betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare in einer Verordnung der Marktgemeinde Illmitz am See wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen GrundlagenSpruch
I.römisch eins. Die §§2, 3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei. Die Burgenländische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Burgenland verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1178/2018 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Illmitz dem Beschwerdeführer für seine in der Katastralgemeinde Illmitz gelegenen Weingartenflächen einen Kostenbeitrag iHv € 848,25 (7,18 ha nicht eingenetzte Weingartenfläche x € 118,14 Einheitssatz/ha) für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2016 vor und wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gesamten vorgeschriebenen Kostenbeitrages ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland insofern statt, als es den Kostenbeitrag auf € 683,50 herabsetzte (um 1,3945 ha reduzierte [nicht eingenetzte] Weingartenfläche x gleichbleibendem Einheitssatz/ha) und den Ausspruch über die Abweisung des Aussetzungsantrages ersatzlos behob; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.
2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§2, 3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, (in der Folge: Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 13. Juni 2018 beschlossen, diese Verordnungsbestimmungen von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
1. §6 des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 – in der Folge: Bgld PflanzenschutzG), LGBl 47/2004 idF LGBl 41/2016, lautet:1. §6 des Gesetzes vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld Pflanzenschutzgesetz 2003 – in der Folge: Bgld PflanzenschutzG), Landesgesetzblatt 47 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 2016,, lautet:
"§6
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
(1) Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen kann die Landesregierung für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebiets durch Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren zulassen. Die Geltungsdauer dieser Verordnung ist auf ein Jahr zu beschränken.
(2) Als gemeinsame Maßnahmen kommen die Vertreibung der Stare
1. mit Kleinflugzeugen und unbemannte[n] Luftfahrzeuge[n] der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/2015;1. mit Kleinflugzeugen und unbemannte[n] Luftfahrzeuge[n] der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2015,;
2. durch Gewehrschüsse und Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Jägerinnen und Jäger;
3. durch Schüsse (zB Schreckschusspistolen, Knallkörper,…) durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter[;]
4. mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person
in Betracht.
(3) Die Verordnung hat zu enthalten:
1. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind,
2. die gemeinsamen Maßnahmen und
3. die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen
a) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober und
b) zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung;
c) beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel;
d) auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen.
(4) Die Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(5) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des Abs2 sind von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs4 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß Abs2 Z1 bis 4 heranzuziehen sind.
(6) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die angeordneten Maßnahmen bei Beginn der Durchführung anzuzeigen.
(7) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs2 beauftragten Personen haben Aufzeichnungen über das örtliche Stareaufkommen zu führen und diese wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(8) Die Gemeinde hat anhand der abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des Abs4 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(9) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
(10) Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.
(11) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Die Höhe der Kostenermäßigung ist von der Gemeinde festzulegen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr mit Verordnung festzulegen."
2. §§11 und 14 des Gesetzes vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001 – in der Folge: Bgld WeinbauG), LGBl 61/2002 idF LGBl 63/2018, lauten:2. §§11 und 14 des Gesetzes vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001 – in der Folge: Bgld WeinbauG), Landesgesetzblatt 61 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2018,, lauten:
"§11
Weinbaukataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster).
(2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen:
1. Für den Weinbaubetrieb
a) Name der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art ihres oder seines Rechts am Betrieb (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
b) Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden;
c) Betriebsnummer;
d) Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen;
e) gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen.
2. Für jedes Weingartengrundstück
a) Katastralgemeinde und Riedbezeichnung;
b) Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung;
c) Name und Anschrift der oder des Weinbautreibenden und Art ihres oder seines Rechts am Weingarten (Eigentümerin oder Eigentümer, Pächterin oder Pächter, Fruchtnießerin oder Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter);
d) Name und Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers;
e) Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten, Schnittweingarten; Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut);
f) Art des Anbaues (Nieder-, Mittel- oder Hochkultur);
g) Rebsorten;
h) Auspflanzjahr; bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung;
i) Rodungen und Anpflanzungen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeichnen:
Neigungsklasse 1 0 bis 16 %
Neigungsklasse 2 über 16 %
Neigungsklasse 3 über 26 %
Neigungsklasse 4 über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 26 % beträgt
Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt.
Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzenden niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen.
(4) Die im Bezirksweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben gemäß Abs2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von jener Person zu erstatten, die den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist sie nicht Eigentümerin des Weingartens, ist die Meldung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer mit zu unterfertigen.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwaltungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden.
(7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß §14 Abs1 Z4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten.
(8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen.
§14
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die gemäß §9 Abs2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Entnahme von Rebstöcken verweigert;
2. einer Verordnung gemäß §9 Abs3 zuwiderhandelt;
3. im Meldebogen gemäß §11 Abs5 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
4. seiner Meldepflicht gemäß §11 Abs5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. Anpflanzungen entgegen den Bestimmungen des §5 oder 6 (gesetzwidrige Rebpflanzungen) vornimmt;
2. gesetzwidrige Rebpflanzungen bewirtschaftet;
3. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§3 Abs6, 7 Abs1 oder 8 Abs2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet;
4. Rodungen gemäß §§7 Abs3 oder 8 Abs4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte ermächtigt.
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu."
3. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016 – in der Folge: Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2016), LGBl 57, lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):3. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016 – in der Folge: Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2016), Landesgesetzblatt 57, , lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Auf Grund des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2016, wird verordnet:"Auf Grund des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2016,, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, , für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen.
§2
Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen
Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden:
1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Strem, Weiden am See, Winden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder
b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und
c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und
d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Frauenkirchen, Gols, Großhöflein, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pama, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Raiding, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Tadten, Weiden am See, Winden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn
a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden,
b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und
c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind.
4. Die Vertreibung der Stare mit Greifvögeln unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person ist in der Gemeinde Rust zulässig.
5. Die Vertreibung der Stare durch unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl Nr 253/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 61/2015, ist in den Gemeinden Gols, Illmitz, Mörbisch am See und Rust zulässig, wenn5. Die Vertreibung der Stare durch unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2015,, ist in den Gemeinden Gols, Illmitz, Mörbisch am See und Rust zulässig, wenn
a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und
b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden wird.
§3
Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 können frühestens ab dem 10. Juli 2016, jedoch längstens bis 31. Oktober 2016 von der Gemeinde angeordnet werden.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des §2 in dem in Abs1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des §2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs2 Z1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §2 Z1 bis 5 heranzuziehen sind.
§4
Vollziehung
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen.
(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
§5
Kontrolle
(1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 Abs2 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
(3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des §3 Abs2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen.
(4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen.
§6
Kostenverrechnung
Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2016, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des §6 Abs5 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2016,, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben.
§7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016, LGBl Nr 47/2016, außer Kraft."(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2016,, außer Kraft."
4. Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 8. August 2016 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß §6 Abs5 […] des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003 idgF (LGBl Nr 41/2016)", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 8. bis 24. August 2016, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2016) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):4. Die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 8. August 2016 über die gemeinsamen Maßnahmen betreffend Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz gemäß §6 Abs5 […] des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003 idgF Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2016,)", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 8. bis 24. August 2016, (in der Folge: Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2016) lautete (samt Promulgationsklausel, ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"Aufgrund der Bestimmungen des §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 57/2016, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 58/2016, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, wird verordnet:"Aufgrund der Bestimmungen des §2 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2016,, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden und aufgrund der Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2016,, mit der Maßnahmen zum Schutz von Weinbaukulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG. Illmitz wird als gemeinsame Bekämpfungsmaßnahme, die Vertreibung der Stare durch
*) Gewehrschüsse und Schüsse von Jägern / Jägerinnen und
*) Schüsse von Weingartenhüter[n] / Weingartenhüterinnen
*) unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f des Luftfahrtgesetzes (Drohnen)
angeordnet.
Sollten diese Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz der Weinbaukulturen vor Schädigung durch Stare keine ausreichenden Wirkungen zeigen, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, werden in der KG. Illmitz auch Abschüsse von Staren zu Vergrämungszwecken angeordnet.
Hiezu werden die Jagdausübungsberechtigen beauftragt und der Abschuss darf nur mit Jagdwaffen, von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung, erfolgen. Es dürfen nur selektiv einzelne Stare abgeschossen werden, soweit dies zum wirksamen Fernhalten des gesamten Schwarmes von den Weinbaukulturen erforderlich ist.
§2
Bei dieser Vertreibung der Stare dürfen weder halbautomatische oder automatische Gewehre, noch scharfe Munition verwendet werden. Schreckschusspistolen und Knallkörper dürfen zum Einsatz kommen.
Beim Einsatz von Drohnen muss die Störung von anderen Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tunlichst vermieden werden.
Die Vertreibungsmaßnahmen für die Stare dürfen zeitlich begrenzt von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung eingesetzt werden.
§3
Diese Anordnung der gemeinsamen Maßnahme betreffend Vertreibung der Stare gemäß [§] 1 gilt frühestens ab dem 10. Juli 2016, jedoch längstens bis zum 31. Oktober 2016.
Die Vertreibung der Stare im Sinne des [§] 1, während des angeführten Zeitraumes, ist nur unter folgenden Umständen erlaubt:
a) der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und
b) auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.
Diese Überprüfung obliegt der Gemeinde, wobei sich diese des Weinbauvereines Illmitz[…] als Fachorgan bedienen kann.
§4
Diese Maßnahmen gegen die Vertreibung der Stare sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß §1 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß §4 sind von den beauftragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben.
§5
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Nutzungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen. Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August 2016 angezeigt wurde, um 15 % weniger Kosten vorzuschreiben sind, als die sich für Grundstücke ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 22. Juni 2015 betreffend gemeinsame Maßnahmen für die Vertreibung der Stare in der KG. Illmitz außer Kraft."
5. Die Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 (diese Verordnung wurde mit Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2016 nach aufsichtsbehördlicher Prüfung zur Kenntnis genommen) lautete (samt Promulgationsklausel):
"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl Nr 47/2004, i.d.g.F. im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, LGBl Nr 57/2016, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:"Aufgrund der Bestimmungen des §6 des Bgld Pflanzenschutzgesetzes 2003, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2004,, i.d.g.F. im Zusammenhalt mit §6 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. August 2016, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2016,, mit der gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare angeordnet werden, wird verordnet:
§1
Für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde ILLMITZ werden Kosten ausgeschrieben.
§2
Die der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Kosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare betragen € 98.860,73.
§3
Die für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehende Fläche der Weingartengrundstücke beträgt gesamt 883,64 ha. Die in Ertrag stehende und ungeschützte Weingartenfläche beträgt 571,41 ha. Die in Ertrag stehende und mit Netzen geschützte Weingartenfläche beträgt 312,23 ha.
§4
Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen, sind von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstige[n] Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen. Das Maß der Verpflichtung richtet sich nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenflächen, wobei für Weingärten, die mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen wurden und diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt wurde, ein um 15 % ermäßigter Betrag jener Kosten vorzuschreiben sind, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen.
Bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten sind Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, nicht zu berücksichtigen.
§5
Der Einheitssatz wird mit € 118,14 je Hektar ungeschützte Weingartenfläche und mit € 100,42 je Hektar geschützte Weingartenfläche festgesetzt.
§6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14. Dezember 2015 des Gemeinderates der Gemeinde Illmitz betreffend die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare außer Kraft."
III. Prüfungsbeschluss, Bedenken und Vorverfahrenrömisch drei. Prüfungsbeschluss, Bedenken und Vorverfahren
1. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] Gemäß §6 Abs1 Bgld PflanzenschutzG kann die Burgenländische Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebietes durch – auf ein Jahr Geltungsdauer beschränkte – Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erlassen. Diese Verordnung hat gemäß §6 Abs3 leg.cit. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind (Z1), die gemeinsamen Maßnahmen (Z2) und die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen (Z3) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober (lita) und zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung (litb), beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (litc) sowie auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen, (litd) zu enthalten. Gemäß §6 Abs5 erster Satz leg.cit. sind die gemeinsamen Maßnahmen iSd §6 Abs2 leg.cit. (Kleinflugzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f Luftfahrtgesetz, BGBl 253/1957 idF BGBl I 61/2015, [Z1], Gewehrschüsse und Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Jägerinnen und Jäger [Z2], Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter [Z3] und Greifvögel unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person [Z4]) von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Dabei hat sie nach §6 Abs5 zweiter Satz leg.cit. zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des §6 Abs4 Z1 und 2 leg.cit. (Erreichen eines für den Star nutzbaren Reifegrades der Weintrauben [Z1] und Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme [Z2]) vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §6 Abs2 Z1 bis 4 leg.cit. heranzuziehen sind. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß §6 Abs10 leg.cit. den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß §6 Abs11 erster Satz leg.cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist gemäß §6 Abs11 zweiter Satz leg.cit. ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen, wobei nach dem dritten Satz des §6 Abs11 leg.cit. die Höhe der Kostenermäßigung von der Gemeinde festzulegen ist. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist gemäß §6 Abs11 vierter Satz leg.cit. kein Kostenbeitrag zu leisten."[…] Gemäß §6 Abs1 Bgld PflanzenschutzG kann die Burgenländische Landesregierung zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen für die jeweilige Weinbaufläche eines Gemeindegebietes durch – auf ein Jahr Geltungsdauer beschränkte – Verordnung gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren erlassen. Diese Verordnung hat gemäß §6 Abs3 leg.cit. die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind (Z1), die gemeinsamen Maßnahmen (Z2) und die Einschränkung der gemeinsamen Maßnahmen (Z3) auf einen Zeitraum frühestens ab dem 10. Juli, längstens bis 31. Oktober (lita) und zeitlich jeweils von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung (litb), beim Einsatz von Kleinflugzeugen auf die tunlichste Vermeidung von Störungen anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (litc) sowie auf Gewehrschüsse, welche weder aus halbautomatischen oder automatischen Gewehren noch unter Verwendung scharfer Munition abgefeuert werden dürfen, (litd) zu enthalten. Gemäß §6 Abs5 erster Satz leg.cit. sind die gemeinsamen Maßnahmen iSd §6 Abs2 leg.cit. (Kleinflugzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 gemäß §24f Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2015,, [Z1], Gewehrschüsse und Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Jägerinnen und Jäger [Z2], Schüsse [zB Schreckschusspistolen, Knallkörper etc.] durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter [Z3] und Greifvögel unter Aufsicht einer zur Beizjagd ausgebildeten Person [Z4]) von der Gemeinde anzuordnen und unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. Dabei hat sie nach §6 Abs5 zweiter Satz leg.cit. zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des §6 Abs4 Z1 und 2 leg.cit. (Erreichen eines für den Star nutzbaren Reifegrades der Weintrauben [Z1] und Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden, auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme [Z2]) vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß §6 Abs2 Z1 bis 4 leg.cit. heranzuziehen sind. Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß §6 Abs10 leg.cit. den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben. Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich gemäß §6 Abs11 erster Satz leg.cit. nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichteten, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren, und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, ist gemäß §6 Abs11 zweiter Satz leg.cit. ein ermäßigter Beitrag von jenen Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen, wobei nach dem dritten Satz des §6 Abs11 leg.cit. die Höhe der Kostenermäßigung von der Gemeinde festzulegen ist. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist gemäß §6 Abs11 vierter Satz leg.cit. kein Kostenbeitrag zu leisten.
[…] Gemäß §2 der Bgld Stare-Vertreibungs-VO 2016 konnten (für taxativ aufgezählte Gemeinden bestimmte) gemeinsame Maßnahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebietes angeordnet werden. In §1 der Stare-Vertreibungs-VO-Illmitz 2016 wurden zur Abwehr erheblicher Schäden an Weinbaukulturen in der KG Illmitz bestimmte gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen für die Vertreibung der Stare angeordnet.
[…] In §1 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 wurden Kosten für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Bereich der Marktgemeinde Illmitz ausgeschrieben. Die Kosten, die aus der Durchführung der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare erwachsen sind, waren gemäß §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016 von den Eigentümern, Fruchtnießern, Pächtern oder sonstigen Verfügungsberechtigten aller Weingartengrundstücke zu tragen, wobei sich das Maß der Verpflichtung nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Weingartenfläche richtete und Weingartengrundstücke, deren Reben weniger als drei Jahre alt waren, bei der Berechnung und Vorschreibung der Kosten nicht zu berücksichtigen waren.
[…] Aus dem angefochtenen Erkenntnis (vgl auch die Äußerung der beteiligten Marktgemeinde Illmitz) scheint sich zu ergeben, dass die Gemeinde bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen hat. Auf dieser Basis dürfte die Gemeinde einen Wert von 571,41 ha ungeschützte Weingartenfläche und – unter Berücksichtigung von 312,23 ha geschützter Weingartenfläche – einen Gesamtwert von 883,64 ha Weingartenfläche im Gemeindegebiet errechnet haben (vgl §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016). Bei der Berechnung des Einheitssatzes/ha scheinen diese Feststellungen der Weingartenflächen – ausgehend von Gesamtkosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv € 98.860,73 (vgl §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) und unter Berücksichtigung der 15%-igen Ermäßigung für durch geeignete Netze in geeigneter Weise geschützte (und bis zum 1. August 2016 gemeldete) Weingartenflächen (vgl §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) – zu einem Wert von € 118,14/ha ungeschützter und € 100,42/ha geschützter Weingartenfläche geführt haben.[…] Aus dem angefochtenen Erkenntnis vergleiche auch die Äußerung der beteiligten Marktgemeinde Illmitz) scheint sich zu ergeben, dass die Gemeinde bei der Erhebung der für die Berechnung des Einheitssatzes heranzuziehenden Fläche der Weingartengrundstücke im Gemeindegebiet für das Jahr 2016 – mangels Rückmeldung des Beschwerdeführers auf das ihm zugesandte Erhebungsblatt – den von diesem für das Jahr 2015 (telefonisch) gemeldeten Wert von 7,18 ha herangezogen hat. Auf dieser Basis dürfte die Gemeinde einen Wert von 571,41 ha ungeschützte Weingartenfläche und – unter Berücksichtigung von 312,23 ha geschützter Weingartenfläche – einen Gesamtwert von 883,64 ha Weingartenfläche im Gemeindegebiet errechnet haben vergleiche §3 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016). Bei der Berechnung des Einheitssatzes/ha scheinen diese Feststellungen der Weingartenflächen – ausgehend von Gesamtkosten der gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare iHv € 98.860,73 vergleiche §2 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) und unter Berücksichtigung der 15%-igen Ermäßigung für durch geeignete Netze in geeigneter Weise geschützte (und bis zum 1. August 2016 gemeldete) Weingartenflächen vergleiche §4 der Stare-Bekämpfungskosten-VO-Illmitz 2016) – zu einem Wert von € 118,14/ha ungeschützter und € 100,42/ha geschützter Weingartenfläche geführt haben.
[…] Das Landesverwaltungsgericht Burgenland dürfte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Erkenntnis einen Kostenbeitrag für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2016 basierend auf einer um – im Vergleich zur den Besch