TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/1 E1178/2018

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Index

L6130 Kulturpflanzenschutz, Pflanzenschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1.        Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid schrieb der Gemeinderat der Marktgemeinde Illmitz dem Beschwerdeführer für seine in der Katastralgemeinde Illmitz gelegenen Weingartenflächen einen Kostenbeitrag iHv € 848,25 (7,18 ha nicht eingenetzte Weingartenfläche x € 118,14 Einheitssatz/ha) für gemeinsame Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahr 2016 vor und wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des gesamten vorgeschriebenen Kostenbeitrages ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland insofern statt, als es den Kostenbeitrag auf € 683,50 herabsetzte (um 1,3945 ha reduzierte [nicht eingenetzte] Weingartenfläche x gleichbleibendem Einheitssatz/ha) und den Ausspruch über die Abweisung des Aussetzungsantrages ersatzlos behob; im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab.

2.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

3.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§2, 3 und 5 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016", kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, ein. Mit Erkenntnis vom 1. März 2019, V46/2018, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

II.      Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da der als Kostenersatz vorgesehene Pauschalsatz € 2.180,– beträgt und die Umsatzsteuer davon zu berechnen ist, ist das Mehrbegehren nicht zuzusprechen.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1178.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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