TE Vwgh Beschluss 1999/5/26 97/09/0048

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §32 Abs2 idF 1997/I/078 ;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des N Ö in G, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 17. Februar 1997, Zl. LGSV/3/13117/1997 ABA 712153, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen einen Feststellungsbescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Feststellungsbescheid der Behörde erster Instanz vom 24. Jänner 1997 - mit dem über Antrag des Beschwerdeführers festgestellt worden war, daß er die in Artikel 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 genannten Voraussetzungen erfülle und damit in Österreich vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht habe, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben - gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seine Berufung zurückgewiesen wurde, in dem Recht verletzt, daß "die belangte Behörde meine Berufung teilweise materiell behandelt, den Abschnitt 'Hinweis' ersatzlos behebt (allenfalls einen ergänzenden Feststellungsbescheid erläßt) und teilweise die Sache an die erste Instanz verweist". In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen geltend gemacht, der erstinstanzliche Feststellungsbescheid habe unter der Überschrift "Hinweis" unzulässige Nebenbestimmungen, die als Auflagen anzusehen seien, enthalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der unter Hinweis auf die Bescheidbegründung bzw. die positive Antragserledigung durch die Behörde erster Instanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 78/1997) verlieren die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB (Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei) Nr. 1/1980 ausgestellten Feststellungsbescheide mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.

Diese per 1. Jänner 1999 eingetretene Änderung der Rechtslage verbunden mit der Anfrage, inwieweit eine meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die vorliegende Beschwerde erforderlich sei, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Klaglosstellungsanfrage vom 10. Februar 1999 zur Stellungnahme vorgehalten.

Der Beschwerdeführer hat sich hiezu innerhalb der gesetzten Frist (wie dem Vermerk der Geschäftsstelle vom 24. März 1999 zu entnehmen ist) nicht geäußert.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt - wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte - insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Nach dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ist der erstinstanzliche Bescheid, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, mit 1. Jänner 1999 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung wirkt daher nicht fort, ist doch nicht zu erkennen, inwieweit eine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den seit 1. Jänner 1999 dem Rechtsbestand nicht mehr angehörenden Feststellungsbescheid zur Wahrung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers erforderlich sein sollte. Daß durch den angefochtenen Bescheid eine fortwirkende Verletzung seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte bestünde oder eine den angefochtenen Bescheid (betreffend die Zurückweisung der Berufung) aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Veränderung seiner Rechtsstellung bewirken könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Ist durch den angefochtenen Bescheid somit keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers mehr gegeben, dann ist sein Interesse an einer meritorische verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erhobene Beschwerde zu verneinen. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich in diesem Zusammenhang zu der Klarstellung veranlaßt, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darlegte, es sei über die vom Beschwerdeführer begehrte weitere Feststellung, wonach er ab 26. August 1997 berechtigt sei, jede von ihm gewählte Beschäftigung in Österreich ohne weitere Bewilligung aufzunehmen, von der Behörde erster Instanz nicht entschieden worden; insoweit wurde die Behörde erster Instanz in dieser Bescheidbegründung "angewiesen, über diesen noch unerledigten Teil des Antrages zu entscheiden". Demnach bestand aber bei Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde dahingehend, daß der genannte Teil seines Antrages (über den das Arbeitsmarktservice Feldkirch nicht entschieden hat) im Berufungsverfahren nicht "Sache" im Sinn von § 66 Abs. 4 AVG war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/09/0177).

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die beschwerdeführende Partei gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, daß bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit (hier: durch Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides aus dem Rechtsbestand) nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen, oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. September 1997, Zl. 96/09/0324, vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094, vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/09/0001, vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0337, und vom 3. September 1998, Zl. 98/09/0049). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind von vornherein ohne nähere Prüfung nicht als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem derartigen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz (womit erkennbar Aufwandersatz gemeint ist) zuerkannt.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090048.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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