Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
L504 2194644-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX1990 geb., StA. ungeklärt, vertreten durch RA Mag.a. Doris Einwallner und MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 XXXX1990 geb., StA. ungeklärt, vertreten durch RA Mag.a. Doris Einwallner und MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 60 FPGA) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 60, FPG
idgF unbegründet abgewiesen.
B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gem. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.B) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Mit Bescheid vom 27.03.2018 hat das Bundesamt über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 04.06.2012 rk. erlassenen Einreiseverbotes gem. § 60 Abs 2 FPG idgF als unzulässig zurückgewiesen (I.) und vorgeschrieben, dass eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten seiMit Bescheid vom 27.03.2018 hat das Bundesamt über einen Antrag der beschwerdeführenden Partei [bP] auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 04.06.2012 rk. erlassenen Einreiseverbotes gem. Paragraph 60, Absatz 2, FPG idgF als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.) und vorgeschrieben, dass eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten sei
(II.).(römisch zwei.).
Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass gem. § 60 Abs 2 FPG ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützt erlassen wurde, gesetzlich nicht vorgesehen sei und auch die Voraussetzungen für eine Gegenstandslosigkeit gem. § 60 Abs 3 FPG hier nicht gegeben seien.Die Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass gem. Paragraph 60, Absatz 2, FPG ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, welches auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt erlassen wurde, gesetzlich nicht vorgesehen sei und auch die Voraussetzungen für eine Gegenstandslosigkeit gem. Paragraph 60, Absatz 3, FPG hier nicht gegeben seien.
Die mehrfach, darunter auch rechtsfreundlich, vertretene bP brachte innerhalb offener Frist durch ihre Vertretung sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch II. wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" Beschwerde ein.Die mehrfach, darunter auch rechtsfreundlich, vertretene bP brachte innerhalb offener Frist durch ihre Vertretung sowohl gegen Spruchpunkt römisch eins. als auch römisch zwei. wegen "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" Beschwerde ein.
Diese führt aus, dass gegen die bP mit Bescheid der LPD vom 04.06.2012 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 FPG ergangen sei und zugleich gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Weiter sei der bP - mangels Abschiebbarkeit - der Duldungsstatus zuerkannt worden.Diese führt aus, dass gegen die bP mit Bescheid der LPD vom 04.06.2012 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, FPG ergangen sei und zugleich gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei. Weiter sei der bP - mangels Abschiebbarkeit - der Duldungsstatus zuerkannt worden.
Zur monierten "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" führt die Beschwerde aus: "Mit der Duldung ist die Rückkehrentscheidung außer Kraft gesetzt. Eine Rückkehrentscheidung ist gem. § 52 Abs 9 FPG nicht möglich, da die Feststellung eines bestimmten Zielstaates ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Da ein Einreiseverbot eine Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist es ebenso wie die Rückkehrentscheidung gegenstandslos. Ungeachtet der Frage, ob ein Einreiseverbot besteht oder nicht, ist jedenfalls die Auffassung in dem angefochtenen Bescheid, dass eine Antragstellung wegen dessen Aufhebung nicht zulässig sei, unrichtig. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss der Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes zulässig sein, ebenso wie dies der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete festgestellt hat. Es werde daher der Antrag gestellt, das Einreiseverbot aufzuheben, allenfalls festzustellen, dass das verhängte Einreiseverbot gegenstandslos ist, allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen."Zur monierten "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" führt die Beschwerde aus: "Mit der Duldung ist die Rückkehrentscheidung außer Kraft gesetzt. Eine Rückkehrentscheidung ist gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht möglich, da die Feststellung eines bestimmten Zielstaates ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Da ein Einreiseverbot eine Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist es ebenso wie die Rückkehrentscheidung gegenstandslos. Ungeachtet der Frage, ob ein Einreiseverbot besteht oder nicht, ist jedenfalls die Auffassung in dem angefochtenen Bescheid, dass eine Antragstellung wegen dessen Aufhebung nicht zulässig sei, unrichtig. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss der Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes zulässig sein, ebenso wie dies der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete festgestellt hat. Es werde daher der Antrag gestellt, das Einreiseverbot aufzuheben, allenfalls festzustellen, dass das verhängte Einreiseverbot gegenstandslos ist, allenfalls das Verfahren zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen."
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. blieb inhaltlich unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. blieb inhaltlich unbegründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Konvolutes an Verwaltungsakten der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe I. der Entscheidungsgründe.Siehe römisch eins. der Entscheidungsgründe.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind im Wesentlichen unstreitig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes (I.)Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes (römisch eins.)
Die bP stellte gegenständlich beim Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbotes. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgebliche § 60 FPG lautet:Die bP stellte gegenständlich beim Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbotes. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag maßgebliche Paragraph 60, FPG lautet:
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60, (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung,