TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W141 2184948-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W141 2184948-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.12.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.12.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 06.10.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliegen würde.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2.2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines Befundberichts eines Wirbelsäulenspezialisten wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen im Sachverständigengutachten an starken Funktionseinschränkungen und Schmerzen leide und er sich sowohl mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme als auch dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erkläre.

3. Mit Schreiben vom 02.02.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3.2. Zur Überprüfung des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.04.2018, sowie eine weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde.

3.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 wurde die Sachverständige der Fachrichtung Orthopädie, um eine ergänzende Begründung bzw. allenfalls um Korrektur der Einschätzung des neurologischen Leidens 2 gebeten, da dieses in ihrem Gutachten nicht schlüssig sei.

3.4. Mit Schreiben vom 28.09.2018 brachte die Sachverständige der Fachrichtung Orthopädie eine korrigierte Einschätzung des Grades der Behinderung mit Zusammenfassung der Begutachtung aus den Fachgebieten Unfallchirurgie, Allgemeinmedizin und Neurologie ein und änderte das Leiden 2, Teillähmung des N. tibialis rechts auf 20 vH.

3.5. Mit Schreiben vom 02.10.2018 wurden dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.3.5. Mit Schreiben vom 02.10.2018 wurden dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Von Seiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme eingebracht. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers brachte jedoch eine Stellungnahme ein, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass das Leiden 2, Teillähmung des N. tibialis rechts, eindeutig dem neurologischen Fachgebiet zuzuordnen ist und die Einstufung gemäß der Einschätzungsverordnung nicht korrekt sei. Weiters fehle es an einer substantiierten Stellungnahme zur Frage der Leidenspotenzierung, da sowohl Leiden 2 als auch Leiden 3 den Bewegungsapparat betreffen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter, die belangte Behörde, die medizinische Sachverständige Dr. XXXX und die medizinische Sachverständige Mag. DDr. XXXX zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2018 geladen.4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter, die belangte Behörde, die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 und die medizinische Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2018 geladen.

5. Am 20.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter die medizinische Sachverständige Dr. XXXX und die medizinische Sachverständige Mag. DDr. XXXX sowie die Dolmetscherin Mag. XXXX , die die gesamte Verhandlung aus dem Deutschen ins Rumänische sowie aus dem Rumänischen in das Deutsche übersetze, teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.5. Am 20.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Vertreter die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 und die medizinische Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 sowie die Dolmetscherin Mag. römisch 40 , die die gesamte Verhandlung aus dem Deutschen ins Rumänische sowie aus dem Rumänischen in das Deutsche übersetze, teilnahmen. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinischen Sachverständigen nahmen zu den vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstatteten diesbezüglich ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In der Folge wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

Mit Schreiben vom 27.11.2018 wurde dem bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde die Reinschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung übermittelt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls Stellung zu nehmen.

Weder der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers noch die belangte Behörde haben Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Klinischer Status - Fachstatus:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 177 cm, Gewicht 83 kg, RR 110/80, 41 Jahre

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax:

symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, im Liegen beidseits keine Vorfußheberschwäche, Fersenstand und Fersengang beidseits ohne Einsinken und ohne Anhalten durchführbar.

Im Liegen beidseits keine Vorfußsenkerschwäche, Zehenballenstand beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken dauerhaft und problemlos durchführbar, Zehenballengang rechts mit Einsinken möglich, links unauffällig.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel rechts 48 cm, links 49 cm, Unterschenkel rechts 34,5 cm, links 36,5 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten lateralen Fußkante, der Fußsohle und im Bereich der 3.-5. Zehe rechts 5 als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS median 4 cm.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ

Gesamtmobilität- Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Gesamtmobilität beim Ausziehen und Ankleiden unauffällig und zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe im Bereich der oberen Extremitäten. Im Bereich der unteren Extremitäten Verschmälerung der Unterschenkelmuskulatur rechts, rechter Unterschenkel Hypästhesie, radicuiäre Symptomatik entsprechend L5/S1 rechts.

Achillessehnenrefex fehlend. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand links unauffällig. Rechts Zehenstand nicht möglich. Gangbild hinkend.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ, ln alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus oberer Rahmensatz , da funktionelle Diabeteseinstellung bei stabiler Stoffwechsellage

09.02.02

40 vH

2

Teillähmung des N. tibialis rechts 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige muskuläre Seitendifferenz und eingeschränkter Zehenballengang

04.05.14

20 vH

3

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Bandscheibenoperation rezidivierende Beschwerden unter Bedarfsmedikation bei geringer funktioneller Beeinträchtigung

02.01.01

20 vH

4

Thalassaemia minor Unterer Rahmensatz, da leichte Auswirkung ohne Transfusionserfordernis

g.Z.10.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

 

 

Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches funktionell ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden 1 und den weiteren Leiden besteht.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 06.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und die im Rahmen der Untersuchung zur Einsichtnahme vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie den umfangreichen Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die von Seiten des BVwG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunde, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die befasste Sachverständige fasst die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:

Abl. 33, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 05. 10. 2017 (Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 rechts und L5/S1 rechts 08/2015, Lumbalgie, ISG Arthralgie, Diabetes mellitus, Parästhesie 3.-5. Zehe rechts und Wade, Zehenspitzenstand rechts nicht möglich, ASR rechts nicht auslösbar seit Discusprolaps. In orthopädischer Behandlung, neurochirurgische Intervention nicht erforderlich, Wurzelblockade nicht gewünscht) - Teillähmung des N. tibialis rechts wird entsprechend der objektivierbaren Ausfallsymptomatik in korrekter Höhe eingestuft.Abl. 33, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 05. 10. 2017 (Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5 rechts und L5/S1 rechts 08/2015, Lumbalgie, ISG Arthralgie, Diabetes mellitus, Parästhesie 3.-5. Zehe rechts und Wade, Zehenspitzenstand rechts nicht möglich, ASR rechts nicht auslösbar seit Discusprolaps. In orthopädischer Behandlung, neurochirurgische Intervention nicht erforderlich, Wurzelblockade nicht gewünscht) - Teillähmung des N. tibialis rechts wird entsprechend der objektivierbaren Ausfallsymptomatik in korrekter Höhe eingestuft.

Abl. 32, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Neurochirurgie vom 14. 09. 2017 (nach der Operation Schmerzen persistierend nur beim Sitzen, bei Bewegung Beschwerden besser, Physiotherapie, Heilgymnastik ohne wesentliche Besserung, seit Operation Taubheitsgefühl und Schwäche im rechten Fuß, keine Analgetika mehr. Zehengang rechts nicht durchführbar, Fußsenkerparese rechts KG 4-/5, Hypästhesie rechts laterale Fußkante und Fußsohle, kein wesentlicher Druckschmerz der LWS. Im MRT der LWS 06/2017 kein Hinweis auf Rezidivprolaps, Bandscheiben-Protrusion L3/L4, empfehle Infiltration, eventuell Thermokoagulation) - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufung von Leiden 2 und 3, Fußsenkerparese rechts KG 4-/5.Abl. 32, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurochirurgie vom 14. 09. 2017 (nach der Operation Schmerzen persistierend nur beim Sitzen, bei Bewegung Beschwerden besser, Physiotherapie, Heilgymnastik ohne wesentliche Besserung, seit Operation Taubheitsgefühl und Schwäche im rechten Fuß, keine Analgetika mehr. Zehengang rechts nicht durchführbar, Fußsenkerparese rechts KG 4-/5, Hypästhesie rechts laterale Fußkante und Fußsohle, kein wesentlicher Druckschmerz der LWS. Im MRT der LWS 06/2017 kein Hinweis auf Rezidivprolaps, Bandscheiben-Protrusion L3/L4, empfehle Infiltration, eventuell Thermokoagulation) - Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufung von Leiden 2 und 3, Fußsenkerparese rechts KG 4-/5.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung und im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Fachärztin für Unfallchirurgie führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, unter Richtsatzposition 09.02.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH erfolgt, da eine funktionelle Diabeteseinstellung bei stabiler Stoffwechsellage vorliegt.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich gegenüber dem Sachverständigengutachten einer neurologischen Fachärztin die das Leiden 2, Teillähmung des N. tibialis rechts, unter der Positionsnummer 04.05.14 mit 30 vH einstufte, da das Gangbild sichtbar beeinträchtigt sei und der Zehenspitzengang unmöglich sei. Diese Ansicht könne jedoch die Sachverständige für Unfallchirurgie nicht teilen, da ihrer Meinung nach das Leiden 2 mit 20 vH einzustufen gewesen wäre. Begründend führt die Sachverständige dazu aus, dass die Durchführung eines Zehenspitzenstands oder Zehenspitzengangs nicht ohne einschlägige Ausbildung abverlangt werden könne, dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung ist daher das Kriterium, Beeinträchtigung des Gangablaufs heranzuziehen, unter Beachtung der Durchführbarkeit des Zehenballenstands bzw. -gangs. Bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.05.2018 konnte jedoch ein unauffälliger Zehenballenstand beidseits, eine Einschränkung beim Zehenballengang rechts - jedoch durchführbar, und insbesondere ein unauffälliges Gangbild bei guter Beweglichkeit der Wirbelsäule und gute Gesamtmobilität festgestellt werden, die Sachverständige hält daher an der getroffenen Einstufung fest.

Hinsichtlich den Einwendungen des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde führt die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass hinsichtlich der Vorfußsenkerschwäche folgender Untersuchungsbefund erhoben werden konnte: Freies Stehen sicher möglich, im Liegen beidseits keine Vorfußheberschwäche, Fersenstand und Fersengang beidseits ohne Einsinken und ohne Anhalten durchführbar. lm Liegen beidseits keine Vorfußsenkerschwäche, Zehenballenstand beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken anhaltend und problemlos durchführbar, ZehenbaIlengang rechts mit Einsinken möglich, links unauffällig. Gangbild hinkfrei und unauffällig Gesamtmobilität beim Ausziehen und Ankleiden unauffällig und zügig. Eine höhere Einstufung von Leiden 2 ist daher nicht möglich.

Bezüglich dem Befundbericht vom 04.09.2017 führte die orthopädische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar aus, dass dieses mit der getroffenen Beurteilung mit 20 vH übereinstimmt. Insbesondere ist auf das regelrechte Gangbild zu verweisen, Fußsenkerparese rechts KG 4-/5, kein wesentlicher Druckschmerz der LWS, kein Rezidivprolaps im MRT der LWS. "Zehengang rechts nicht durchführbar" ist jedoch bei einer Fußsenkerparese rechts KG 4-/5 nicht erklärbar.

In der Begutachtung vom 17.06.2018 diagnostizierte die orthopädische Sachverständige: Im Liegen beidseits keine Vorfußsenkerschwäche, Zehenballenstand beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken dauerhaft und problemlos durchführbar, Zehenballengang rechts mit Einsinken möglich, links unauffällig. Das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Die orthopädische Sachverständige führte zudem aus, dass die divergierende Einstufung von Leiden 2 auch auf die unterschiedliche Tagesverfassung zurückzuführen sei. Es liegt nach Ansicht der orthopädischen Sachverständigen jedoch keine höhergradige Schwäche vor. Die neurologische Sachverständige bestätigte dies insofern, als sie anführte, dass bei neurologischen Leiden je nach Tagesverfassung manchmal an einigen Tagen etwas bessere und an anderen Tagen etwas schlechtere Ergebnisse hervorkommen. Diese führt die Schwankungen jedoch auf ein instabiles Krankheitsbild zurück. Da sich aus den vorliegenden Befunden ein regelrechtes Gangbild beim Beschwerdeführer ergibt, sowie dieser bei der persönlichen Untersuchung am 17.05.2018 ein unauffälliges Gangbild bei guter Beweglichkeit der Wirbelsäule und guter Gesamtmobilität aufwies, folgt der erkennende Senat den Ausführungen der orthopädischen Sachverständigen und stellte den Grad der Behinderung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit 20 vH fest. Dies stimmt mit dem verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Orthopädie überein und konnte auch dieser bereits feststellen, dass der Zehenballengang rechts zwar mit Einsinken, aber dennoch möglich ist.

Die orthopädische Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem nachvollziehbar und schlüssig aus, dass eine Einstufung des Leidens 2 mit 30 % keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung hat.

Die Fachärztin für Unfallchirurgie führt plausibel und im Einklang mit dem Untersuchungsbefund aus, dass eine höhere Einstufung von Leiden 3 (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) nicht möglich ist, da eine gute Beweglichkeit in allen Etagen festzustellen ist, kein wesentlicher Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, Gesamtmobilität beim Ausziehen und Ankleiden unauffällig und zügig. Die rezidivierenden Beschwerden werden unter Bedarfsmedikation in korrekter Höhe eingestuft und besteht beim Beschwerdeführer nach persönlicher Untersuchung nur eine geringe funktionelle Beeinträchtigung. Sowohl die HWS, die BWS und die LWS sind in allen Ebenen frei beweglich und besteht ein Finger-Boden-Abstand von 10 cm. Dies wird durch den Befundbericht vom 04.09.2017 auch bestätigt. Unter Berücksichtigung eines externen MRT Befundes stellte dieser zudem fest, dass kein Hinweis auf einen Rezidivprolaps besteht.

Unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie ergibt sich, dass das Leiden 3 des Beschwerdeführers nunmehr als Zustand nach einem Bandscheibenvorfall im Jahr 2015 einzuschätzen ist und sich dieses seit dem Bandscheibenvorfall stabilisiert hat. Es wird zudem keine Dauermedikation gegen Schmerzen angewandt. Daher wurde der Grad der Behinderung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung von der orthopädischen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, sowie übereinstimmend mit dem orthopädischen Sachverständigengutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren, mit 20 vH eingeschätzt.

Zusammenfassend beträgt der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt 40 vH. Das führende Leiden 1, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches funktionell ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden 1 und den weiteren Leiden besteht. Die Auswirkungen des führenden Leidens werden durch die anderen Leiden nicht verstärkt.

Leiden 2 und Leiden 3 erhöhen sich auch nicht gegenseitig, da diese jeweils von geringem Ausmaß sind und keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung wurde somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen (inkl. der vorgelegten medizinischen Beweismittel) war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe

von 40 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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