TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 97/12/0267

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §176 Abs2 Z3 idF 1988/148;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. Fritz Leon, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 16. Juni 1997, Zl. 256.795/2-I/C/10C/96, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent am Institut für Tierzucht und Genetik der veterinärmedizinischen Universität Wien vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. September 1992 in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. (Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 176 Abs. 4 BDG 1979 erfolgte nicht.)

Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird auf die im ersten und zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, 92/12/0225, und vom 6. September 1995, 94/12/0119, verwiesen. Mit letzterem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979 neuerlich abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend hiefür war, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet hatte, dass die mit der Umwandlung verbundene Verminderung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, die sachliche Rechtfertigung für eine solche Umwandlung ausschließe, ohne die konkrete Personalsituation und Personalplanung des Institutes im Verhältnis zu den zu besorgenden Aufgaben festgestellt zu haben; darüber hinaus hatte sich die belangte Behörde mit Stellungnahmen nicht auseinander gesetzt, die unter anderem die Fortführung der Arbeiten im Schweineblutgruppenlabor und die Fertigstellung der vom Beschwerdeführer betreuten Dissertationen im Fall des Abganges des Beschwerdeführers in Frage stellten und daher für die Befürwortung des Antrages des Beschwerdeführers nicht von vornherein als unbedeutend gewertet werden konnten.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. Februar 1996 die Budget- und Stellenplankommission der Veterinärmedizinischen Fakultät um Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1.

Konkrete personelle Ausstattung des Instituts,

2.

vom Institut tatsächlich wahrgenommene Aufgabenschwerpunkte,

3.

Personalplanung unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte,

4.

sämtliche konkrete Aufgaben des Beschwerdeführers in der betreffenden Dauerstelle.

Insbesondere sei zu beurteilen, ob nach Durchführung dieser Erhebungen der Schluss zu ziehen sei, dass durch die gegenständliche Umwandlung des Dienstverhältnisses bereits ein bedeutender Teil von Assistentenstellen unbefristet besetzt wäre und dadurch die Einstellung von neuem wissenschaftlichem Nachwuchs entscheidend behindert wäre. Weiters forderte die belangte Behörde die Budget- und Stellenplankommission auf, zur behaupteten Gefährdung der Fortführung der Arbeit im Schweineblutgruppenlabor und der Fertigstellung von Dissertationen Stellung zu nehmen. Beurteilungszeitraum sei das Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers (30. September 1992).

Die Budget- und Stellenplankommission antwortete mit Schreiben vom 12. März 1996. Betreffend die Ausstattung des Institutes mit wissenschaftlichem Personal wurden folgende Planstellen angegeben:

1 Ordentlicher Universitätsprofessor, 1 Außerordentlicher Universitätsprofessor, 6 Universitätsassistenten, davon 3 im definitiven Dienstverhältnis, 1 Beamter im wissenschaftlichen Dienst. Zu den vom Institut tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenschwerpunkten erklärte die Kommission, dass laut § 1 der Institutsordnung die Aufgaben des Institutes die wissenschaftliche Lehre und Forschung auf dem Gebiet der allgemeinen und praktischen Tierzucht in allen Bereichen der Genetik und auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Enzyklopädie seien. Diese Aufgaben seien von Seiten der Universität bei der Ausschreibung der Planstelle des Ordentlichen Universitätsprofessors für Tierzucht und Genetik vom 11. Juni 1990 präzisiert worden: Praktische Tierzucht (Rassenlehre, Tierbeurteilung, Zuchtverfahren etc.), Klinische Genetik (allgemeine und spezielle Erbfehlergenetik, Leistungs- und Fitnessbewertung), Immunogenetik, Zytogenetik, Molekulargenetik, Biotechnologie. Die sich aus den Aufgaben des Institutes ergebenden Arbeitsbereiche seien von folgenden wissenschaftlichen Mitarbeitern betreut worden:

Populationsgenetik: Univ.-Doz. Dr. S.

Klinische Genetik: Univ.-Ass. Dr. F.

Immunogenetik: Univ.-Doz. Dr. S., Univ.-Ass. Dr. M.

Zytogenetik: Univ.-Ass. Dr. K.

Molekulargenetik: N.N.

Biotechnologie: Univ.-Doz. Dr. Sch.

Die konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers seien die kynologische Genetik sowie Routinearbeiten im Schweineblutgruppenlabor gewesen. Die Kommission komme unverändert zu der Auffassung, dass eine weitere Umwandlung einer zeitlich befristeten Stelle in eine solche auf unbestimmte Zeit die Einstellung von neuen wissenschaftlichen Nachwuchskräften erheblich behindern würde. Zu den Stellungnahmen, die den Antrag des Beschwerdeführers befürworteten, sei auszuführen, dass die kynologische Genetik nicht als Aufgabenschwerpunkt des Institutes angeführt sei. Es handle sich vielmehr um ein von Univ.-Doz. Dr. S. im Rahmen ihrer eigenen Forschungen bearbeitetes Spezialgebiet, das sie immer noch betreibe. Das befürchtete Ende dieser Forschungen sei nicht eingetreten. Die im Rahmen des Schweineblutgruppenlabors anfallenden Arbeiten (weniger als 10% aller serologischen Untersuchungen) wären ohne qualitative und finanzielle Einbußen problemlos vom Rinderblutgruppenlabor, das ohne Mitwirkung eines Universitätsassistenten durch eine medizinisch-technische Assistentin klaglos betrieben werde, zu erfüllen gewesen. Was die vom Beschwerdeführer mitbetreuten Dissertationen betreffe, so hätten diese auch nach seinem Ausscheiden fertig gestellt werden können.

Der nunmehrige Vorstand des Institutes für Tierzucht und Genetik, Univ.-Prof. Dr. B., führte in seinem Schreiben vom 16. Juli 1996 auf Anfrage der belangten Behörde ergänzend dazu aus, dass von den 6 Universitätsassistentenstellen zum Stichtag 30. September 1992 neben der Stelle des Beschwerdeführers nur eine einzige weitere Stelle mit einem Assistenten im befristeten Dienstverhältnis besetzt gewesen und so für die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Verfügung gestanden sei. Die Arbeits- bzw. Aufgabenschwerpunkte des Institutes beschrieb er wie folgt:

"A.O. Univ. Prof. Dr. B.

(...)

Forschung in Onkogenetik, Genomanalyse, Zytogenetik

Doz. Dr. S.

Leitung des Schweine-Blutgruppenlabors, züchterische Beratung von Zuchtverbänden, Zuchtbetrieben und Einzelzüchtern, Schwerpunkt Heteroseforschung, kynologische Genetik, praktische Erbfehlergenetik

Doz. Dr. Sch.

Reproduktionsbiotechnologische Arbeiten und -beratung von

Tierzüchtern bei Rind, Schwein, Schaf und Ziege, Velogenetik,

Genomanalyse, Transgene Tiere

Dr. M.

Leitung des 'Biochemischen Labers', biochemische, polymorphe Proteinsysteme bei Haustieren, Identitätsprüfung, Abstammungsüberprüfung und Abstammungserklärung, populationsgenetische und tierzüchterische Bearbeitung von österreichischer Genreserveherden

Dr. K.

Analyse des Genoms bei Haustieren auf der Basis zytogenetischer Untersuchungs-Techniken, Molekularzytogenetik, diagnostische Routinebearbeitung der Einsendung zytogenetischer Analysen von Haustieren

Tzt. Dr. H./Dr. F.

Einsatz in Routineuntersuchungen, Einsatz bei embryonalen

Stammzellen von Mäusen, DNA-Forschung

Dr. M.

Einsatz bei Routineuntersuchungen bei Blutgruppenbestimmungen und Abstammungskontrollen, computerunterstützte Erfassung und Ausarbeitung von Leistungsdaten, Statistiken, Least-Square-Analysen, graphische Darstellung von Ergebnissen aus der Tierproduktion

Hinsichtlich der Planstelle des Antragstellers war daran gedacht, sie für folgende Aufgaben bzw. Ausbildungen zu verwenden:

Entwicklung und Etablierung neuer molekulargenetischer Verfahren zur Abstammungs- und Identitätssicherung mittels Microsatelliten-Analysen. Betätigung im Aufgabenschwerpunkt Molekulargenetik insbesondere auf dem Gebiet der molekularen Marker und DNA-Polymorphismen. (Dieser für die Tierzucht und Genetik an der Veterinärmedizin seit Ende der 80iger Jahre enorm wichtige und innovative Bereich war und ist auch in der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Studierenden von entscheidender Bedeutung."

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Ermittlungen mit Schreiben vom 27. November 1996 in Kenntnis und teilte ihm gleichzeitig mit, sie gehe davon aus, dass das Institut einerseits an Stelle der kynologischen Populationsgenetik andere Aufgaben auf der Planstelle des Beschwerdeführers zu erfüllen habe, die andererseits auch durch einen neu aufgenommenen Universitätsassistenten durchgeführt werden könnten, wodurch sich auch die (erforderliche) Möglichkeit zur Ausbildung weiteren wissenschaftlichen Nachwuchses ergebe, die sonst auf eine einzige verbleibende Ausbildungsstelle reduziert wäre.

Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom 27. Februar 1997 Stellung. Er wies zunächst darauf hin, dass sich zwei der in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehenden Universitätsassistenten noch nicht im definitiven, sondern im provisorischen Dienstverhältnis gemäß § 177 BDG befunden hätten. Zu den Ausführungen betreffend die vom Institut tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben meinte der Beschwerdeführer, diese seien zum maßgeblichen Zeitpunkt durch die hiefür zuständigen Organe nicht festgelegt gewesen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Umwandlung der zeitlich besetzten Planstelle in eine solche auf unbestimmte Zeit die Einstellung von neuem wissenschaftlichem Nachwuchs behindert hätte, widerspreche den Tatsachen (Hinweis auf die Ausschreibung der Planstelle eines weiteren ordentlichen Universitätsprofessors auf Kosten von zwei freien Assistentenplanstellen im Jahr 1996 sowie auf die Habilitation von zwei Assistenten des Institutes und die unverminderte Zahl von Dissertationen trotz fehlender Verfügbarkeit der Planstelle des Beschwerdeführers für die Einstellung von neuen wissenschaftlichen Nachwuchskräften). Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Durchführung der Bestimmungen über die "Fachtierärzte" nicht der veterinärmedizinischen Universität, sondern der Österreichischen Tierärztekammer obliege, woraus sich schließen lasse, dass der Gesetzgeber selbst den Möglichkeiten der Fortbildung an der Veterinärmedizinischen Universität kaum einen Stellenwert beimesse.

Die Aufgaben, für die der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde zufolge verwendet werden sollte, seien nie beschlossen worden und widersprächen überdies der Festlegung seiner Dienstpflichten und dem einzigen mit ihm geführten Karrieregespräch. Hinsichtlich der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben führte der Beschwerdeführer aus, dass die Tätigkeit im Schweineblutgruppenlabor nur einen äußerst geringen Teil seiner konkreten Aufgaben dargestellt habe; es sei aber unrichtig, dass die dabei anfallenden Arbeiten problemlos vom Rinderblutgruppenlabor zu erfüllen gewesen wären. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde werde das Rinderblutgruppenlabor nicht durch eine, sondern durch zwei medizinisch-technische Assistentinnen und eine Laborleiterin betrieben. Auch wenn es zutreffe, dass die seit 1992 rückläufigen Aufgaben des Schweineblutgruppenlabors von Univ.-Ass. Dr. M. miterledigt worden seien, müsse darauf hingewiesen werden, dass dies auch durch den Beschwerdeführer geschehen hätte können. Bezüglich der von ihm betreuten Dissertationen stellte der Beschwerdeführer klar, dass zum Stichtag drei von zehn Dissertationen beendet gewesen seien; von den verbleibenden sieben hätten drei nicht fertig gestellt werden können.

Abschließend meinte der Beschwerdeführer, dass sich auch ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde keine Einschränkung des Stellenwertes der kynologischen Populationsgenetik ergebe. Von den fünfzehn am Institut von 1976 bis 1996 beschäftigten Universitätsassistenten und drei Vertragsassistenten arbeite lediglich ein Vertragsassistent bei einer Landestierzuchtorganisation, und nur ein Universitätsdozent sei an eine ausländische Universität berufen worden. Diese Zahlen zeigten, dass eine Planstelle zur Ausbildung des Weiteren wissenschaftlichen Nachwuchses ausreichend sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass bei Umwandlung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein solches auf unbestimmte Zeit diesem die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, eine Habilitation anzustreben, was der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienlich gewesen wäre.

Die belangte Behörde erließ in der Folge den angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1997, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit (neuerlich) abwies. In der Begründung setzte sie sich nach einer zusammenfassenden Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Stellungnahmen der Budget- und Stellenplankommission und des Institutsvorstandes mit den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1996 auseinander: Zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei wesentlich, wie viele Planstelleninhaber sich im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis befänden und wie viele Planstelleninhaber bereits eine Dauerstelle (provisorisches oder definitives Dienstverhältnis) besetzten. Auch provisorische Dienstverhältnisse müssten zu den dauernden Dienstverhältnissen gerechnet werden, da in diesem Stadium keine Bedarfsprüfung mehr vorgesehen sei, ob diese Stelle als Dauerstelle eingerichtet werden solle oder nicht. Der Argumentation, dass eine Planstelle zur Ausbildung des Weiteren wissenschaftlichen Nachwuchses ausreichend sei, könne nicht gefolgt werden; wenn bereits zwei Drittel der Assistentenplanstellen unbefristet besetzt seien, müssten besondere sachliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, diesen Dispositionsspielraum weiter einzuengen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie der auf diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben sei eine solche Rechtfertigung nicht zu erkennen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich bei der gegenständlichen Aufgabenverteilung um eine erst in jüngster Zeit, sohin nachträglich vorgenommene Festlegung von Aufgabengebieten und personelle Zuordnungen handle, sei nicht zutreffend. Gegenstand der Ermittlung seien die vom Institut im entscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenschwerpunkte durch bestimmte am Institut tätige Personen gewesen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen, die seiner Ansicht nach dafür sprächen, dass eine Umwandlung seiner Planstelle die Ausbildung von neuem wissenschaftlichen Nachwuchs nicht behindert hätte, merkte die belangte Behörde an, dass Beurteilungszeitpunkt für diese Frage das Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses sei. Organisatorische Maßnahmen, die vier Jahre nach diesem Zeitpunkt aufgrund geänderter Umstände gesetzt worden seien, seien nicht entscheidungsrelevant. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Vollziehung der Bestimmungen zur Erlangung des Titels "Fachtierarzt" nicht der veterinärmedizinischen Universität obliege, habe mit der universitären Aufgabe, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden, nichts zu tun. Bezüglich der Dissertationen könne auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass von sieben von ihm betreuten Dissertationen jedenfalls vier nach seinem Ausscheiden fertig gestellt worden seien; dies deute darauf hin, dass keine so gravierenden Probleme aufgetreten seien, die eine außergewöhnliche Anzahl von nicht fertig gestellten Dissertationen bewirkt hätten.

In Abwägung aller Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung der unbefristeten Besetzung eines bedeutenden Teiles der Assistentenplanstellen durch die unbefristete Besetzung einer zusätzlichen Stelle (von sechs Stellen würde nur mehr eine für die Ausbildung des neuen wissenschaftlichen Nachwuchses verbleiben), eine Schmälerung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, eintrete und sich daraus der Mangel der sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein unbefristetes Dienstverhältnis ergebe, zumal besondere Umstände, die die Umwandlung trotzdem rechtfertigen würden, im Verfahren nicht ermittelt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass das Institut einerseits auf der Planstelle des Beschwerdeführers andere Aufgaben als die kynologische Populationsgenetik zu erfüllen habe, die anderseits auch durch einen neu aufgenommenen Universitätsassistenten durchgeführt werden könnten. Die belangte Behörde komme daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar den erforderlichen Verwendungserfolg in Forschung, Lehre und Verwaltung aufweise, jedoch aufgrund der vorliegenden Personalstruktur eine Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

§ 176 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1988, lautet (auszugsweise):

"(1) Auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten kann sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

(2) Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universität(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

(....)"

Mit der Novelle BGBl. Nr. 522/1997 wurde in Abs. 1 leg. cit. die Bezeichnung des zuständigen Bundesministers auf Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst geändert, mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 (Art. I Z. 41) hingegen mit Wirkung vom 15. Februar 1997 auf Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Erledigung seines Antrages auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auszuübenden Ermessens gemäß § 176 BDG 1979 verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt er vor, dass die kynologische Populationsgenetik entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde als Teilbereich der Genetik sehr wohl eine in den Studien- und Organisationsvorschriften festgelegte Aufgabe des Institutes sei; auch in den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers werde als einziger Schwerpunkt die Immunogenetik und Populationsgenetik angeführt. Außerdem habe die belangte Behörde bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung gemäß § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 fälschlich auf die am Institut tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenschwerpunkte und nicht auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften festgelegten Aufgaben abgestellt und auch aus diesem Grund ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nicht bestritten hat, dass die kynologische Populationsgenetik zu den Aufgaben des Instituts gehöre; sie hat lediglich festgestellt, dass sie innerhalb dieser Aufgaben keinen Schwerpunkt darstelle, sodass die Betreuung durch Univ.-Doz. Dr. S. ausreichend sei. Das Abstellen auf die tatsächlichen Aufgabenschwerpunkte des Instituts und der einzelnen Mitarbeiter ist jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn diese Aufgabenschwerpunkte den in den Studien- und Organisationsvorschriften festgelegten Aufgaben entsprechen und diese konkretisieren, woran im Beschwerdefall im Hinblick auf die bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1994 wiedergegebenen Rechtsgrundlagen kein Zweifel bestehen kann. Ohne Feststellungen über die tatsächlichen Schwerpunktsetzungen und Aufgabenverteilungen wäre es nicht möglich, die Bedeutung der von einem einzelnen Universitätsassistenten geleisteten Tätigkeit im Rahmen des Instituts und somit die sachliche Rechtfertigung der Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass sich die belangte Behörde mit der Stellungnahme von Univ.-Doz. Dr. S. nur teilweise und nur am Rande auseinander gesetzt habe, indem sie meine, dass die kynologische Genetik nicht als Aufgabenschwerpunkt des Institutes angeführt sei. Univ.-Doz. Dr. S. habe u.a. ausgeführt, dass die Nichtverlängerung des Beschwerdeführers für das mit seiner Hilfe etablierte Arbeitsgebiet unter Umständen das "Aus" bedeuten würde und der Beschwerdeführer als Mittler zwischen dem Österreichischen Kynologenverband und der kynologischen Wissenschaft unersetzlich sei. Mit diesen Ausführungen habe sich die belangte Behörde nicht beschäftigt. Über die personelle Ausstattung, die Aufgabenschwerpunkte des Institutes, die Aufgaben der Planstelle und die Personalplanung seien entsprechend dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995 zwar Feststellungen getroffen worden; für die Schlussfolgerung, dass das Institut einerseits an Stelle der kynologischen Populationsgenetik andere Aufgaben auf der Planstelle des Beschwerdeführers zu erfüllen habe, die andererseits auch durch einen neu aufgenommenen Universitätsassistenten durchgeführt werden könnten, wodurch sich auch die (erforderliche) Möglichkeit zur Ausbildung weiteren wissenschaftlichen Nachwuchses ergebe, bleibe die belangte Behörde jegliche Begründung schuldig. Es werde auch nicht erklärt, warum zwei Planstellen als Fluktuationsstellen für die Ausbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs erforderlich seien und nicht eine Fluktuationsstelle genüge. Auch mit der Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 17. Juni 1993 habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt; gemäß dieser Stellungnahme sei das Erfordernis von zwei Fluktuationsstellen auch dann erfüllt, wenn das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers umgewandelt werde ("Nachfolge Dr. K. nicht besetzt, Dr. F in zeitlich begrenztem Dienstverhältnis").

Der letztere Einwand geht deshalb ins Leere, weil die Planstelle Dris. K. durch dessen Tod frei wurde, was am Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht absehbar war. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (30. September 1992) von den sechs dem Institut zur Verfügung stehenden Planstellen für Universitätsassistenten vier Stellen unbefristet (im provisorischen oder definitiven Dienstverhältnis) besetzt waren, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dass bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 auf die Sachlage im Zeitpunkt des Endes des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und nicht im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen ist, ergibt sich daraus, dass § 176 BDG die sachliche Rechtfertigung von zwei Voraussetzungen abhängig macht: erstens vom Verwendungserfolg des Universitätsassistenten und zweitens vom Bedarf im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben. Beurteilungszeitraum für den Verwendungserfolg ist das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis, auf allenfalls danach erbrachte Leistungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Was die Bedarfsprüfung betrifft, so wird diese einerseits von objektiven, von der Person des Antragstellers unabhängigen Elementen (z.B. der Personalsituation) bestimmt, anderseits aber auch von den besonderen Fähigkeiten und Forschungsinteressen des Antragstellers selbst, weil die sachliche Rechtfertigung der dauernden Besetzung der Planstelle nicht abstrakt, sondern (auch) im Hinblick auf eine bestimmte Person zu beurteilen ist. Da nun aber für die Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers kein nach dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses liegender Zeitpunkt maßgeblich sein kann - geht es doch gerade um seine Tätigkeit als Universitätsassistent -, müssen wegen ihrer Verflechtung mit den subjektiven Voraussetzungen auch die für die Bedarfsprüfung maßgeblichen objektiven Kriterien nach der bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegebenen Sachlage ermittelt werden.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers muss entgegenhalten werden, dass die belangte Behörde umfassende Feststellungen über die Aufgaben und Arbeitsschwerpunkte des Institutes getroffen hat. Dabei hat sich unter anderem ergeben, dass die kynologische Populationsgenetik bis zum Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers von diesem nicht allein, sondern gemeinsam mit Univ.-Doz. Dr. S. betreut wurde. Es konnte also davon ausgegangen werden, dass mit dem Ausscheiden des Beschwerdeführers entgegen der Stellungnahme von Univ.-Doz. Dr. S. nicht das Ende der diesbezüglichen Forschungen eintreten würde. Abzusehen war lediglich eine Verlagerung der Schwerpunkte, was ebenfalls von der belangten Behörde festgestellt worden ist: Die kynologische Populationsgenetik sollte - naturgemäß in geringerem Umfang - von Univ.-Doz. Dr. S. weiter behandelt werden, der Nachfolger des Beschwerdeführers sollte vor allem auf dem bis dahin im Institut noch nicht betreuten Gebiet der Molekulargenetik eingesetzt werden. Es ist nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde diesbezüglich meint, dass ein neuer Aufgabenbereich von einem neu aufgenommenen Universitätsassistenten ohne entscheidende Verluste mit annähernd gleichem Erfolg wahrgenommen werden kann wie von einem seit vier Jahren auf einem anderen Gebiet spezialisierten Wissenschaftler. Die belangte Behörde hat daher ihrer Begründungspflicht in diesem Punkt Genüge getan.

Die Frage, ob als "Fluktuationsstelle" für die Ausbildung neuen wissenschaftlichen Nachwuchses eine Planstelle ausreichend ist oder ob zwei oder mehr nicht dauernd besetzte Stellen erforderlich sind, kann stets nur vor dem Hintergrund eines konkreten Falles beurteilt werden. Dabei spielt sowohl die Gesamtzahl der Assistentenstellen am betreffenden Institut als auch das Arbeitsgebiet des Universitätsassistenten, dessen befristetes Dienstverhältnis in ein solches auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden soll, eine Rolle. Wenn vier von sechs Assistentenstellen bereits dauernd besetzt sind und das Hauptforschungsgebiet des antragstellenden Universitätsassistenten aus nachvollziehbaren Gründen (hier: Betreuung des gleichen Gebiets durch einen weiteren Institutsangehörigen; Bedarf an wissenschaftlicher Bearbeitung eines neuen Bereichs) vom Institut nicht so intensiv betreut werden muss, so entspricht eine Entscheidung, mit welcher der Antrag des Universitätsassistenten auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit wegen mangelnden Bedarfs abgewiesen wird, den Kriterien des § 176 BDG 1979. Eine darüber hinaus gehende Begründung für die Notwendigkeit einer bestimmten Zahl von Fluktuationsstellen war daher nicht erforderlich. Dass grundsätzlich durch die unbefristete Besetzung eines bedeutenden Teiles von Assistentenstellen eine Schmälerung der Möglichkeit, neuen wissenschaftlichen Nachwuchs einzustellen, gegeben sein kann und daraus der Mangel einer sachlichen Rechtfertigung für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis eintreten kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 16. November 1994, 94/12/0112, ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass sich die belangte Behörde mit seinen eigenen Stellungnahmen nicht auseinander gesetzt habe. Zum Argument der belangten Behörde, dass es zu den wesentlichen Aufgaben des Institutes für Tierzucht gehöre, den wissenschaftlichen Nachwuchs für die Landestierzuchtorganisationen auszubilden, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass von zwölf am Institut in der Zeit von 1976 bis 1992 beschäftigten Universitätsassistenten und drei Vertragsassistenten nur ein ehemaliger Vertragsassistent bei einer Landestierzuchtorganisation arbeite; die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum sie dies für unbeachtlich halte. Auch mit der jüngsten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1997 habe sich die belangte Behörde nur teilweise und mit teils unschlüssigen Argumenten auseinander gesetzt. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von der belangten Behörde angeführten Aufgaben der Festlegung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers und den im einzigen mit ihm geführten Karrieregespräch genannten Aufgaben widersprächen, sei die belangte Behörde begründungslos hinweggegangen. Der Beschwerdeführer habe auch darauf hingewiesen, dass Ende 1996 am Institut für Tierzucht und Genetik eine Planstelle für einen weiteren ordentlichen Universitätsprofessor ausgeschrieben worden und die finanzielle Bedeckung dieser Planstelle durch Umwidmung von zwei freien Assistentenplanstellen geschehen sei. Dazu führe die belangte Behörde lediglich aus, dass Beurteilungszeitpunkt das Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sei und vier Jahre später getroffene organisatorische Maßnahmen nicht entscheidungsrelevant seien. Auch mit dem Argument des Beschwerdeführers, dass sich mittlerweile zwei Assistenten habilitiert hätten und - wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe - keine so gravierenden Probleme aufgetreten seien, die eine außergewöhnliche Anzahl von nicht fertig gestellten Dissertationen bewirkt hätten, sodass trotz mangelnder Verfügbarkeit der Planstelle des Beschwerdeführers die Ausbildung und Beschäftigung des wissenschaftlichen Nachwuchses am Institut erfolgreich durchgeführt werden könne, setze sich die belangte Behörde mit keinem Wort auseinander. Zur Ansicht der belangten Behörde, dass die im Rahmen des Schweineblutgruppenlabors anfallenden Arbeiten problemlos vom Rinderblutgruppenlabor zu erfüllen gewesen wären, habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass im Schweineblutgruppenlabor tierarztspezifische Untersuchungen durchgeführt würden, die völlig andere Methoden und Arbeitsaufwände als jene im Rinderblutgruppenlabor erforderten, und dass das Rinderblutgruppenlabor entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht durch lediglich eine, sondern durch zwei medizinisch-technische Assistentinnen (mit Unterstützung eines Fotografen und von Oberrat Dr. M. für die EDV-mäßige Befunderstellung) betrieben werde. Die belangte Behörde habe diesen Einwand für unbeachtlich gehalten.

Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage der Tätigkeit von ehemaligen Institutsangehörigen in Landestierzuchtorganisationen ist, wenngleich die belangte Behörde im Lauf des Verfahrens darauf Bezug genommen hat, nicht entscheidungswesentlich. Auch die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend Habilitationen von Institutsangehörigen und erfolgreiche Dissertationen geht an der Sache vorbei, da trotz dieser von der belangten Behörde nie in Abrede gestellten wissenschaftlichen Tätigkeit von Nachwuchskräften der Bedarf an einer weiteren freien Assistentenstelle gegeben sein kann.

Mit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die von der belangten Behörde angeführten Aufgaben den Dienstpflichten des Beschwerdeführers und dem einzigen mit ihm geführten Karrieregespräch widersprächen, musste sich die belangte Behörde schon deshalb nicht näher auseinander setzen, weil im Verwaltungsverfahren jeder Hinweis darauf fehlt, worin dieser Widerspruch bestehen sollte.

Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die sachliche Rechtfertigung der Umwandlung in das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit wurde oben bereits Grundsätzliches ausgeführt. Ausgehend davon erweist sich das Argument des Beschwerdeführers, dass nachträglich zwei Assistentenplanstellen umgewidmet worden seien, als irrelevant, wie die belangte Behörde völlig zu Recht festgestellt hat.

Zur Arbeit im Rinder- und Schweineblutgruppenlabor hat die belangte Behörde festgestellt, dass ersteres ohne Mitwirkung eines Universitätsassistenten betrieben werde und dass aus diesem Grund, aber auch wegen der sinkenden Bedeutung der Serologie, auf den Verbleib des Beschwerdeführers im Schweineblutgruppenlabor verzichtet werden könne. Dass das Rinderblutgruppenlabor nicht durch eine, sondern durch zwei medizinisch-technische Assistentinnen betreut wird, vermag diese Argumentation nicht zu erschüttern. Auch das Vorbringen, dass die Arbeit im Schweineblutgruppenlabor besondere Methoden und "tierarztspezifische" Untersuchungen verlange, erscheint nicht wesentlich, weil es sich nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde dessen ungeachtet um Routinearbeit handelt, deren Erlernen - sei es durch Mitarbeiter des Rinderblutgruppenlabors, sei es durch einen neu eingestellten Universitätsassistenten - keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416 /1994.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120267.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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