TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 92/12/0225

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §60;
BDG 1979 §176;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. M in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. September 1992, Zl. 256.795/8-110C/92, betreffend Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand vom 1. Oktober 1988 auf die Dauer von vier Jahren befristet als Assistenzarzt am Institut X der Veterinärmedizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Antrag vom 24. März 1992 begehrte der Beschwerdeführer die Umwandlung dieses zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab und sprach gleichzeitig aus, das Dienstverhältnis ende mit 30. September 1992. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, die PERSONALKOMMISSION der Veterinärmedizinischen Universität habe in ihrer Sitzung vom 15. Juni 1992 beschlossen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit hinsichtlich seines bisherigen Verwendungserfolges bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu befürworten.

Die BUDGET- UND STELLENPLANKOMMISSION der Veterinärmedizinischen Universität Wien habe jedoch in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 1992 einstimmig beschlossen, die Umwandlung einer weiteren Assistentenplanstelle in eine Dauerstelle am Institut X nicht zu befürworten. Als Begründung sei angeführt worden, daß an diesem Institut sechs Dauerstellen von insgesamt acht Assistentenplanstellen vorhanden seien. Da die Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses zu den wesentlichen Aufgaben des Institutes X gehöre, sei das Vorhandensein von nicht auf Dauer besetzten Planstellen erforderlich.

Der Dienststellenausschuß für Hochschullehrer der Veterinärmedizinischen Universität Wien habe sich in Stellungnahmen vom 9. und 29. Juni 1992 für die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ausgesprochen und Einspruch gegen den Beschluß der Budget- und Stellenplankommission erhoben. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt in die vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten Einsicht zu nehmen und habe mit Schreiben vom 24. August 1992 unter anderem vorgebracht, daß ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden sei; Quotenbetrachtungen seien bei der Entscheidung der Budget- und Stellenplankommission über die Schaffung von Dauerstellen unzulässig; die Zahl der Dauerstellen hänge von den Aufgaben der jeweiligen Universitätseinrichtung ab; seine Qualifikation in den Bereichen Lehre, Forschung und Verwaltung rechtfertige seinen Antrag.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, die belangte Behörde sei zur Rechtsansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer den für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erforderlichen Verwendungserfolg in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben aufweise. Weiters werde festgestellt, daß die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit auf Grund der negativen Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission vom 25. Juni 1992 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Gemäß § 176 BDG 1979 sei die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein provisorisches Dienstverhältnis nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dieser SOWOHL die fachliche Qualifikation aufweise ALS AUCH für die ausgeübte Funktion an dem betreffenden Institut der Bedarf an einem weiteren Assistenten im unbefristeten Dienstverhältnis gegeben sei. Die Budget- und Stellenplankommission hätte ungeachtet der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers zur Frage, ob die Schaffung einer Dauerstelle an der jeweiligen Universitätseinrichtung sachlich gerechtfertigt sei, Stellung zu nehmen. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien sei die Personalkommission personell mit der Budget- und Stellenplankommission ident. Diese habe den Antrag des Beschwerdeführers nicht befürwortet, weil die Schaffung einer Dauerstelle für den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers am Institut X im Hinblick auf den Institutsbetrieb und die Aufgaben des Institutes in der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht gerechtfertigt sei. Die Budget- und Stellenplankommission sei nicht von einer Quotenregelung ausgegangen, sondern habe festgestellt, daß kein Bedarf an der Schaffung einer weiteren Dauerstelle vorliege und betont, daß zwei Planstellen am Institut unbedingt für die notwendige Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Landestierzuchtorganisationen als Fluktuationsstellen erhalten werden müßten. Die belangte Behörde schließe sich diesen Argumenten an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG erwogen:

Gemäß § 176 Abs. 1 BDG 1979 BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 148/1988, kann auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

Eine Umwandlung nach Abs. 1 ist nach Abs. 2 leg. cit. nur zulässig, wenn

1. der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2. der Universitäts(Hochschul)assistent die Erfordernisse für den Universitäts(Hochschul)assistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3. die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

Nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind). Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegeialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über

1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,

2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachten Leistungen sowie

3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 und 3 zu enthalten.

Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch (§ 177 Abs. 1 BDG 1979). Es endet nach Abs. 3 der zitierten Bestimmung bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen, wenn nicht besondere im Abs. 4 der Bestimmung angeführte Tatbestände vorliegen.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 176 Abs. 1 BDG 1979 das Zulässigkeitserfordernis nach § 176 Abs. 2 Z. 3 zweiter Fall BDG 1979 zu Recht als nicht gegeben angesehen hat. Das heißt die Frage, ob die Umwandlung im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitätseinrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich nur auf die negative Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 25. Juni 1992 berufen und die Begründung dieser Stellungnahme zitiert, wonach an dem genannten Institut sechs Dauerstellen von insgesamt acht Assistentenplanstellen vorhanden seien; die Ausbildung wissenschaftlichen Nachwuchses, die zu den wesentlichen Aufgaben des Institutes gehöre, erfordere das Vorhandensein von nicht auf die Dauer besetzten Planstellen. Ohne eigene Tatsachenfeststellungen über die sachliche Rechtfertigung der Umwandlung im Hinblick auf die vom Gesetz festgelegten Erfordernisse des zweiten Tatbestandes nach § 176 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 zu treffen, hat die belangte Behörde bloß auf Grund dieser negativen Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission festgestellt, die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Damit hat die belangte Behörde dem im § 176 Abs. 1 BDG 1979 besonders normierten Erfordernis der Begründung ihres Bescheides nur unzureichend entsprochen. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber enthält, auf Grund welcher in den Studien- und Organisationsvorschriften für das betreffende Universitätsinstitut festgelegten Aufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung eine Umwandlung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit tatsächlich sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Mit den zur Stellungnahme der Budget- und Stellenplankommission widersprechenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nicht entsprechend auseinandergesetzt. Da diese Begründungsmängel die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hindern, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG vor.

Auch der vom Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gerügte Mangel hinsichtlich der Feststellung der Aufgaben des genannten Institutes, aus welchen sich die sachliche Rechtfertigung der Entscheidung ergeben könnte, stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes den ausgeführten Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, weshalb darauf nicht besonders einzugehen war.

Ob der vom Beschwerdeführer weiters gerügten Aktenwidrigkeit wesentliche Bedeutung zukommt, läßt sich bei der insgesamt mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides nicht sagen.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120225.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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