Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W242 2211412-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch den RA Edward W. DAIGNEAULT, Wien 16., Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Anlässlich ihrer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie alleine aus Deutschland kommend eingereist sei. Ihre Familie würde sich zum überwiegenden Teil in Deutschland aufhalten. Sie sei mit einem in Österreich Asylberechtigten verheiratet. Sie würde über einen syrischen Reisepass verfügen, welcher ihr von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei. Für Deutschland würde sie über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen.Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Anlässlich ihrer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu Protokoll, dass sie alleine aus Deutschland kommend eingereist sei. Ihre Familie würde sich zum überwiegenden Teil in Deutschland aufhalten. Sie sei mit einem in Österreich Asylberechtigten verheiratet. Sie würde über einen syrischen Reisepass verfügen, welcher ihr von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellt worden sei. Für Deutschland würde sie über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen.
Ein Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018 wurde durch das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 06.11.2018, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz gewährt worden sei, abgelehnt.
Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und unter Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gesund sei, den Dolmetscher gut verstehen und der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Sie sei im siebenten Monat schwanger und könne in der Nacht nicht durchschlafen. Sie hätte einen Antrag für einen österreichischen Aufenthaltstitel gestellt. Dieses Verfahren hätte noch Zeit gebraucht, deshalb hätte sie internationalen Schutz beantragt. Sie wäre bisher zwischen Deutschland und Österreich hin- und hergependelt. Jetzt möchte sie aber, dass das Kind beim Vater aufwächst und wolle daher in Österreich bleiben. Der vorläufige Geburtstermin sei für den XXXX 2019 errechnet worden. Vor dem 25.10.2018 hätte sie drei Monate bei ihrem Mann gewohnt, jetzt würde sie in einem Lager leben. Sie hätte Ihren Mann schon in Syrien gekannt. Zu einer Beziehung sei es aber erst gekommen, als beide bereits in Europa gewesen wären.Am 19.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und unter Anwesenheit einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gesund sei, den Dolmetscher gut verstehen und der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Sie sei im siebenten Monat schwanger und könne in der Nacht nicht durchschlafen. Sie hätte einen Antrag für einen österreichischen Aufenthaltstitel gestellt. Dieses Verfahren hätte noch Zeit gebraucht, deshalb hätte sie internationalen Schutz beantragt. Sie wäre bisher zwischen Deutschland und Österreich hin- und hergependelt. Jetzt möchte sie aber, dass das Kind beim Vater aufwächst und wolle daher in Österreich bleiben. Der vorläufige Geburtstermin sei für den römisch 40 2019 errechnet worden. Vor dem 25.10.2018 hätte sie drei Monate bei ihrem Mann gewohnt, jetzt würde sie in einem Lager leben. Sie hätte Ihren Mann schon in Syrien gekannt. Zu einer Beziehung sei es aber erst gekommen, als beide bereits in Europa gewesen wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bescheid folgende Feststellungen zu Deutschland zu Grunde:
Schutzberechtigte
Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 6.8.2016).
Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).
Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).
Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).
Quellen:
Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland internationalen Schutz erhalten habe und bis zum XXXX 2020 dort aufenthaltsberechtigt sei. Während des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie in Deutschland keinen Schutz finden würde. Zu Art. 8 EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwar ein Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gegeben, dieser aber gerechtfertigt sei.Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland internationalen Schutz erhalten habe und bis zum römisch 40 2020 dort aufenthaltsberechtigt sei. Während des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie in Deutschland keinen Schutz finden würde. Zu Artikel 8, EMRK wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwar ein Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gegeben, dieser aber gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 13.12.2018 die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Behörde unrichtiger Weise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit hätte sie nun ein vom Asylrecht unabhängiges Aufenthaltsrecht, weshalb der § 4a des österreichischen AsylG nicht anwendbar sei. Hinzu komme, dass durch die angefochtene Entscheidung in die Rechte aus Art. 8 EMRK eingegriffen werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 13.12.2018 die vorliegende Beschwerde. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die Behörde unrichtiger Weise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführerin in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit hätte sie nun ein vom Asylrecht unabhängiges Aufenthaltsrecht, weshalb der Paragraph 4 a, des österreichischen AsylG nicht anwendbar sei. Hinzu komme, dass durch die angefochtene Entscheidung in die Rechte aus Artikel 8, EMRK eingegriffen werde.
B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die am XXXX geboren wurde. Ihr wurde in Deutschland der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt sie über einen bis zum XXXX .2020 gültigen dt. Aufenthaltstitel. Sie ist seit dem XXXX .2018 in Österreich gemeldet. Sie stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit dem XXXX 2018 ist sie mit einem in Österreich international Schutzberechtigten verheiratet und ist schwanger. Der Geburtstermin wurde für den XXXX 2018 errechnet. Vor Begründung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet hielt die Beschwerdeführerin ihre Beziehung durch Pendeln aufrecht.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Staatsangehörige Syriens, die am römisch 40 geboren wurde. Ihr wurde in Deutschland der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt sie über einen bis zum römisch 40 .2020 gültigen dt. Aufenthaltstitel. Sie ist seit dem römisch 40 .2018 in Österreich gemeldet. Sie stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seit dem römisch 40 2018 ist sie mit einem in Österreich international Schutzberechtigten verheiratet und ist schwanger. Der Geburtstermin wurde für den römisch 40 2018 errechnet. Vor Begründung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet hielt die Beschwerdeführerin ihre Beziehung durch Pendeln aufrecht.
Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar.Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin stellt keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland an.
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung und benötigt keine stationäre oder sonstige Behandlung.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des am XXXX von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellten syrischen Reisepasses mit der Nummer XXXX , welcher auch ihrer Meldung nach dem Meldegesetz zugrunde gelegt wurde.Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des am römisch 40 von der syrischen Botschaft in Berlin ausgestellten syrischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 , welcher auch ihrer Meldung nach dem Meldegesetz zugrunde gelegt wurde.
Die Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet ergibt sich aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .Die Begründung des Wohnsitzes im Bundesgebiet ergibt sich aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .
Der Eheschluss ergibt sich aufgrund der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde vom XXXX . Die Feststellungen zur Schwangerschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mutter-Kind-Pass.Der Eheschluss ergibt sich aufgrund der vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde vom römisch 40 . Die Feststellungen zur Schwangerschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
Die Erteilung des internationalen Schutzstatus in Deutschland ergibt sich aus der Ablehnung des österreichischen Wiederaufnahmegesuches vom 06.11.2018.
Die Feststellungen zu sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten sowie zum gesundheitlichen Zustand beruhen auf den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Situation von Schutzberechtigten im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das deutsche Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Deutschland hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde substantiiert vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn