TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/3 G306 1421039-2

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Veröffentlicht am 03.01.2019
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Entscheidungsdatum

03.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 1421039-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch den Verein "Zeige" Dr. KLODNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 13.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 13.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.07.2014, GZ G306 1421039-1, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.07.2014, GZ G306 1421039-1, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2014 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kosovo übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.09.2014 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Kosovo übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern.

Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2014, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2014, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 erhob die damals bevollmächtigte Vertretung des BF Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung an das BVwG.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.07.2015, Zl. G309 2016193-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung wurde somit am 01.08.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF hält sich seit dieser Zeit, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 15.12.2015 wurde ein Kontaktgespräch betreffend Rückführung in den Kosovo durchgeführt. Der BF wurde daraufhin in eine (näher genannte) Psychiatrie eingewiesen sodass die Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte.

Der BF stellte am 04.10.2017 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRD "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".

Mit im Spruch angeführten Bescheid, wies das BFA den Antrag ab und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Es stellte fest, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen, ab Rechtskraft, eingeräumt.

Mit Eingabe vom 08.05.2018 durch Unterstützung der ARGE Rechtsberatung, erhob der BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid an das BVwG.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.05.2018 dem BVwG vorgelegt.

Am 29.11.2018 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe für den "Verein Zeige" ein.

Am 17.12.2018 langte die Vollmachtsauflösung für die Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung ein.

Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der der BF persönlich sowie die RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.Am 18.12.2018 fand beim BVwG - Außenstelle Graz - eine mündliche Verhandlung statt an der der BF persönlich sowie die Regierungsvorlage teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist albanisch. Der BF ist leiblicher Vater des mj. Sohnes XXXX, der mj. Tochter XXXX sowie des mj. XXXX, welche gemeinsam mit der leiblichen Mutter XXXX, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mit Erkenntnisse des heutigen Tages, werden auch die Beschwerden der Gattin sowie der drei mj. Kinder mit gleichlautendem Spruch abgewiesen.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF gehört zur Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache ist albanisch. Der BF ist leiblicher Vater des mj. Sohnes römisch 40 , der mj. Tochter römisch 40 sowie des mj. römisch 40 , welche gemeinsam mit der leiblichen Mutter römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt leben. Mit Erkenntnisse des heutigen Tages, werden auch die Beschwerden der Gattin sowie der drei mj. Kinder mit gleichlautendem Spruch abgewiesen.

Der BF reiste am 13.08.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in diesem auf. Der Aufenthalt ist seit dem 01.08.2015 nicht mehr rechtmäßig.

Im Bundesgebiet leben die Gattin und die drei minderjährigen Kinder im Alter von 5, 4 und 1 3/4 Jahren. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Es konnten im Bundesgebiet auch keine besonders nennenswerten sozialen Bindungen festgestellt werden.

Der BF ist aktuell im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und ging auch während seines gesamten Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt auch über keine hinreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF lebte bisher im überwiegenden Teil von Zuwendungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses des Sozialministeriums - Grad der Behinderung 100 v.H. - gültig bis XXXX.2019. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF ist jedoch arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Der BF hat eine mit Voraussetzungen bedingte Zusage für einen Ausbildungsplatz. Der BF hat nachweisbar Deutschkenntnis auf dem Niveau A1.Der BF ist aktuell im Bundesgebiet ohne Beschäftigung und ging auch während seines gesamten Aufenthaltes keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Der BF verfügt auch über keine hinreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF lebte bisher im überwiegenden Teil von Zuwendungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten. Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses des Sozialministeriums - Grad der Behinderung 100 v.H. - gültig bis römisch 40 .2019. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der BF ist jedoch arbeitsfähig und auch arbeitswillig. Der BF hat eine mit Voraussetzungen bedingte Zusage für einen Ausbildungsplatz. Der BF hat nachweisbar Deutschkenntnis auf dem Niveau A1.

Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren - bereits bei der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung - Unterstützungserklärungen in Vorlage.

Im Kosovo leben nach wie vor die Eltern sowie die Geschwister des BF.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte festgestellt werden welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hinreichend integriert ist.

Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF hat selbst kein Einkommen und ist auf Zuwendungen Dritter angewiesen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.

Der BF hält sich seit mittlerweile 3 1/2 Jahren nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF hat es bisher unterlassen bzw. sich strikt dagegen Ausgesprochen, freiwillig in den Kosovo zurückzukehren.

Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernisse festgestellt werden.

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Wohnsitzmeldung, zum Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels sowie Arbeitsbewilligung, zur Erwerbslosigkeit sowie das der BF gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgeht sondern von Zuwendungen lebt, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Zudem wurde die Feststellung zum Nichtbesitz eines zum längeren Aufenthalt und zu Erwerbstätigkeiten berechtigenden Rechtstitels, durch den Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters und die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, durch einen Sozialversicherungsauszug gestützt. Das der BF im Bundesgebiet ehrenamtlich Tätigkeiten durchführte ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Dass der BF bereits ein Asylverfahren samt Rückkehrentscheidung durchlaufen hat sowie deren rechtskräftige Abweisungen beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF auf dem Niveau A1 beruhen auf die Vorlage gebrachte Sprachprüfung und der durchgeführten mündlichen Verhandlung wo festgestellt werden konnte, dass der BF Deutsch teilweise verstehen kann. Dass der BF gegenwärtig einen Kurs auf A2 besucht, beruht auf die eignen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Die gegenständliche Antragstellung ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Dass der BF über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, beruht auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf der Tatsache, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung wo dieser vermeinte, wenn er einen Aufenthaltstitel bekäme, arbeiten gehen zu wollen.

Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF sowie dem Umstand, dass der BF bereits seit dem Jahr 1999 eine Oberschenkelamputation rechts und eine Unterschenkelamputation links mit Prothesenversorgung aufweist. Der BF diese Verletzung im Alter von 12 Jahren hatte und trotzdem im Kosovo die 8 Jahre Pflichtschule sowie den Beruf des Elektrotechnikers erlernte. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bekommt dagegen Medikamente. Der letzte diesbezügliche Ambulanzbefund datiert auf den XXXX.2018 und konnten aktuell keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht werden. Die Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Heimatland beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf den inhaltlich nicht beanstandeten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.Die Nichtfeststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung des BF beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF sowie dem Umstand, dass der BF bereits seit dem Jahr 1999 eine Oberschenkelamputation rechts und eine Unterschenkelamputation links mit Prothesenversorgung aufweist. Der BF diese Verletzung im Alter von 12 Jahren hatte und trotzdem im Kosovo die 8 Jahre Pflichtschule sowie den Beruf des Elektrotechnikers erlernte. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bekommt dagegen Medikamente. Der letzte diesbezügliche Ambulanzbefund datiert auf den römisch 40 .2018 und konnten aktuell keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht werden. Die Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Heimatland beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf den inhaltlich nicht beanstandeten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Nichtfeststellbarkeit von Anhaltspunkten welche für eine tiefgreifende Integration des BF im Bundesgebiet sprechen können, beruht auf dem Nichtvorbringen eines solchen nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF. Dass der BF ehrenamtlich bei Feuerwehrfesten als auch im Verein "Blitz" tätig wurde und die Familie zu Geburtstagsfeiern eingeladen werden weist auf keine tiefgreifende Integration hin zumal sich der BF bereits seit 7 1/2 Jahre im Bundesgebiet aufhält wobei 3 1/2 davon rechtswidrig sind. Auch der nachweisbare A1 Kurs und Prüfung wurden erst in der Zeit des illegalen Aufenthaltes im Jahr 2017 absolviert.

Zudem steht dem Vorbringen des BF im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo nichts vorzufinden, die Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrung des BF sowie die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Diesen kann entnommen werden, dass der kosovarische Staat ihren Staatsbürger Sozialhilfeleistungen gewährt welche im Falle der Rückkehr in den Kosovo auch Wohnraum beinhaltet. Darüber hinaus ist im Kosovo eine hinreichende medizinische, die Behandlung und Therapierung von psychischen Erkrankungen beinhaltende, medizinische Versorgungslandschaft etabliert. In Ermangelung der Vorlage gegenteiliger Länderberichte und nicht näher dargelegter Sachverhalte seitens des BF, weshalb gerade er keinen Zugang zu herkunftsstaatlichen (medizinischen und allgemeinen) Hilfsleistungen hätte oder trotz Berufserfahrung am kosovarischen Arbeitsmarkt (Ausbildung zum Elektrotechniker) nicht Fuß fassen wird können, um seinen Unterhalt aus eigenem zu besorgen, vermag der BF keine Rückkehr- und oder Abschiebehindernisse zu substantiieren. Weiters ist anzumerken, dass der BF vor der belangten Behörde eingestanden hat, nicht nur über Eltern, sondern auch über weitere verwandtschaftliche Bezugspunkte im Kosovo zu verfügen sodass der BF im Falle seiner Zurückweisung seitens seiner Eltern, diesem weitere Möglichkeiten verwandtschaftliche Hilfe zu erlangen offen stünden.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Der BF ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, die getroffenen Länderfeststellungen seien zu allgemein gehalten und gingen nicht auf die konkrete Situation des BF ein, vermag der BF keine Zweifel an der hinreichenden Umfänglichkeit dieser aufzubringen. Die besagten Länderfeststellungen erweisen sich als hinreichend detailliert auf die konkrete Situation des BF eingehend. Weder sparen diese die medizinische Situation im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen sowie Behinderungen des BF noch die wirtschaftliche und Wohlfahrtssituation im Herkunftsstaat des BF aus. Letztlich ist der BF den besagten Länderfeststellungen auch nicht substantiiert, vermittels der Vorlage von Länderberichten oder den gelichkommenden Unterlagen, entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und hinreichenden Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist als Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger vom Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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