TE Bvwg Beschluss 2019/1/23 W156 2123977-2

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W156 2123977-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des A XXXX R XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Arge Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl: XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens W151 2123977-1, ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid ( XXXX ) des Bundesamtes für Fremdenwessen und Asyl vom 11.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgelehnt und es wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

2. Gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt I) erhob der BF fristgerecht am 25.03.2016 Beschwerde.

3. Am 25.01.2018 wurde vor dem BVwG durch die zuständige Gerichtsabteilung W151 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Am 10.08.2018 hat der BF laut IOM-Ausreisebestätigung als Selbstzahler das österreichische Bundesgebiet mit Ziel Afghanistan verlassen.

5. Mit Beschluss des BVwG (GZ: W151 2123977-1/38E) vom 29.08.2018 wurde gem. § 24 Abs. 2a AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren eingestellt.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zahl: XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 4 entzogen und ein berücksichtigungswürdiger Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Begründet wurde dies im Wesentlichen, dass der BF sich entschlossen habe, freiwillig in den Heimatstaat zurückzureisen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF seine sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht befriedigen könne. Somit seien die Bedenken, die zum subsidiären Schutz geführt hätten, obsolet.

2. Mit Schreiben vom 11.12.2018 wurde fristgerecht Einspruch an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

3. Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2016, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2018, ZL. W151 2123977-1/38E, gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

In seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Zl. Ra 2018/19/0020, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass aus § 24 Abs. 2 und Abs. 2a AsylG 2005 abzuleiten ist, dass der dort geregelten Einstellung keine endgültige verfahrensbeendende Wirkung beizumessen ist. Liegen nämlich die darin festgelegten Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens vor, ist ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist die Fortsetzung nicht mehr zulässig. Somit führt die nach § 24 Abs. 2 oder Abs. 2a AsylG 2005 von der Behörde oder dem VwG vorgenommene Verfahrenseinstellung, ungeachtet dessen, dass mit der Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen einhergehen (so führt etwa die Einstellung des Verfahrens dazu, dass ein Fremder, der zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 AsylG 2005) und eingebracht (§ 17 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 6 AsylG 2005) hat, die nach Antragseinbringung eingeräumte Stellung als "Asylwerber" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 wieder verliert), für sich nicht zur endgültigen Beendigung des Asylverfahrens. Daraus folgt aber auch, dass eine solche Verfahrenseinstellung nicht zur endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens führen kann, falls sich das Asylverfahren im Zeitpunkt der Einstellung in diesem Verfahrensstadium befunden hat.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend Zuerkennung des Statuts als Asylberechtigter ist demgemäß nicht beendet.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist derer Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.

Eine Entscheidung nach § 8 AsylG erfolgt aufgrund Subsidiarität somit hilfsweise erst nach einer abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 stellt die Frage der Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 AsylG 2005 daher eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Dieses Verfahren hinsichtlich Zuerkennung des Asylstatus ist als Hauptfrage durch die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2123977.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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