TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W124 1421839-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 1421839-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 :

A)

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

Das Verfahren zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren zu der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab zu seiner Person an, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stamme aus dem indischen Bundesstaat Punjab.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dieser Antrag abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX wurde der vom BF bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag abgewiesen und der BF nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 wurde der vom BF bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.)2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstatt Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet werden. Folglich könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidungszeitpunkt stelle eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für den BF als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe ferner keine Gründe namhaft machen könne, die für eine Integration in Österreich sprechen würden. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Familiengemeinschaft.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet werden. Folglich könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt sei. Im Entscheidungszeitpunkt stelle eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar und würde für den BF als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Der BF habe ferner keine Gründe namhaft machen könne, die für eine Integration in Österreich sprechen würden. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Familiengemeinschaft.

3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, der BF habe in Indien Probleme. Er könne dort nicht wohnen, weil sein Leben aufgrund eines Konflikts zwischen zwei Volksgruppen in Gefahr sei.3. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen, Willkür und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und nach Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, der BF habe in Indien Probleme. Er könne dort nicht wohnen, weil sein Leben aufgrund eines Konflikts zwischen zwei Volksgruppen in Gefahr sei.

4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am XXXX teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Vertreter dem BVwG mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe und dies dem Bundesamt am XXXX zur Kenntnis gebracht worden sei.5. Am römisch 40 teilte der seinerzeitige rechtsfreundliche Vertreter dem BVwG mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestehe und dies dem Bundesamt am römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden sei.

6. Am XXXX wurde das XXXX ersucht, die Ladung für eine am XXXX anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom6. Am römisch 40 wurde das römisch 40 ersucht, die Ladung für eine am römisch 40 anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom

XXXX mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am XXXX an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen.römisch 40 mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am römisch 40 an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen.

Der BF ist zu der am XXXX anberaumten Verhandlung nicht erschienen.Der BF ist zu der am römisch 40 anberaumten Verhandlung nicht erschienen.

Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion Wien nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe. Bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn hätten diese nicht angeben können, ob der BF an dieser Adresse auch aufhältig sei. Des Weiteren habe man auch über den derzeitigen Aufenthaltsort bzw. Wohnort keinerlei Angaben tätigen können. Da der BF augenscheinlich nicht aufhältig gewesen sei, würde eine amtliche Abmeldung veranlasst werden.Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion Wien nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe. Bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn hätten diese nicht angeben können, ob der BF an dieser Adresse auch aufhältig sei. Des Weiteren habe man auch über den derzeitigen Aufenthaltsort bzw. Wohnort keinerlei Angaben tätigen können. Da der BF augenscheinlich nicht aufhältig gewesen sei, würde eine amtliche Abmeldung veranlasst werden.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt und begründend ausgeführt, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da dies aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen. Der Beschluss wurde daraufhin gemäß § 23 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt und begründend ausgeführt, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sei die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Da dies aufgrund der Abwesenheit des BF nicht möglich sei, sei das Verfahren einzustellen. Der Beschluss wurde daraufhin gemäß Paragraph 23, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.

8. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Verein Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren Vollmacht gelegt und gleichzeitig unter Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Melderegister die Fortsetzung des Verfahrens angeregt.8. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich im gegenständlichen Verfahren Vollmacht gelegt und gleichzeitig unter Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Melderegister die Fortsetzung des Verfahrens angeregt.

9. Folglich wurde das Verfahren fortgesetzt. Am XXXX erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsberaters des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi. Im Zuge der Verhandlung zog der BF nach Belehrung durch das erkennende Gericht seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück. Daraufhin beantragte er im Wege seines Rechtsvertreters die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und hielt die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte aufrecht.9. Folglich wurde das Verfahren fortgesetzt. Am römisch 40 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Rechtsberaters des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi. Im Zuge der Verhandlung zog der BF nach Belehrung durch das erkennende Gericht seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids zurück. Daraufhin beantragte er im Wege seines Rechtsvertreters die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und hielt die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte aufrecht.

Im Zuge der Verhandlung wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    drei Unterstützungsschreiben ohne Unterschrift des jeweiligen Ausstellers (Beilage A);

  • -Strichaufzählung
    Zahlungsbestätigung der SVA (Beilage B), aus welcher hervorgeht, dass der BF im Jahr 2013 insgesamt € XXXX und im Jahr 2014 € XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen hat;Zahlungsbestätigung der SVA (Beilage B), aus welcher hervorgeht, dass der BF im Jahr 2013 insgesamt € römisch 40 und im Jahr 2014 € römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen überwiesen hat;

  • -Strichaufzählung
    ÖSD-Bestätigung betreffend die Prüfung A2 Grundstufe vom XXXX (Beilage C);ÖSD-Bestätigung betreffend die Prüfung A2 Grundstufe vom römisch 40 (Beilage C);

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Gewerberegister vom XXXX bzw. XXXX (Beilage D), aus welchem hervorgeht, dass der BF am XXXX das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" anmeldete;Auszug aus dem Gewerberegister vom römisch 40 bzw. römisch 40 (Beilage D), aus welchem hervorgeht, dass der BF am römisch 40 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" anmeldete;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der XXXX vom XXXX , aus welcher hervorgeht, dass der BF monatlich von seinem Unternehmen € 1.100 ,-- entnimmt (Beilage E);Bestätigung der römisch 40 vom römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass der BF monatlich von seinem Unternehmen € 1.100 ,-- entnimmt (Beilage E);

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde im Original sowie in Kopie samt deutscher Übersetzung (Beilage F).

Die Verhandlung nahm daraufhin im Wesentlichen folgenden Verlauf:

(...)

RI: Warum haben Sie die Meldeadresse nicht bekanntgegeben?

BF: Ich habe keine neue Meldeadresse, ich wohne nach wie vor in der XXXX . Ich war arbeiten, als die Polizei zwei- oder dreimal zu mir nach Hause kam.BF: Ich habe keine neue Meldeadresse, ich wohne nach wie vor in der römisch 40 . Ich war arbeiten, als die Polizei zwei- oder dreimal zu mir nach Hause kam.

RI Vorhalt: Beschluss vom XXXX wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn, ob Sie an dieser Adresse auch aufhältig sind und des Weiteren haben die Personen keinerlei Angaben betreffend des Aufenthalts bzw. Wohnortes machen können.RI Vorhalt: Beschluss vom römisch 40 wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn, ob Sie an dieser Adresse auch aufhältig sind und des Weiteren haben die Personen keinerlei Angaben betreffend des Aufenthalts bzw. Wohnortes machen können.

BF: Aber ich wohne dort.

(...)

RI: (Frage in Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF: (Antwort in Deutsch): Ja.

RI: (Frage in Deutsch): Wo haben Sie Ihren Sprachkurs besucht?

BF: Keine Antwort.

RI: (Frage in Deutsch): Wie hat das Institut bzw. die Organisation geheißen, wo Sie den Sprachkurs bzw. Deutschkurs besucht haben?

BF: (Antwort in Deutsch): Deutsch.

RI: (Frage in Deutsch): Wie oft in der Woche haben Sie diesen Deutschkurs besucht?

BF: Keine Antwort.

RI: (Frage in Deutsch): An welchem Wochentag oder an welchen Wochentagen haben Sie diesen Deutschkurs besucht?

BF: (Antwort in Deutsch): Zwei.

RI: (Frage in Deutsch): In welchem Jahr haben Sie den Deutschkurs besucht?

BF: (Antwort in Deutsch): 2015 oder 2014.

RI: (Frage in Deutsch): Wie lange haben Sie diesen Deutschkurs besucht?

BF: (Antwort in Deutsch): 2 Monate.

RI: (Frage in Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten?

BF: (Antwort in Deutsch): Ja.

RI: (Frage in Deutsch): Welche Tätigkeit bzw. welchen Beruf üben Sie in Österreich aus?

BF: Keine Antwort.

RI: (Frage in Deutsch): Beschreiben Sie einen typischen Alltag, und zwar vom Aufstehen in der Früh bis am Abend.

BF: Keine Antwort.

RI: (Frage in Deutsch): Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Organisation, Kirche engagiert, üben dort eine Funktion aus?

BF: (Antwort in Deutsch): Kirche.

RI: (Frage in Deutsch): Sind Sie verheiratet?

BF: (Antwort in Deutsch): Nein.

RI: (Frage in Deutsch): Haben Sie Kinder?

BF: (Antwort in Deutsch): Nein.

RI: (Frage in Deutsch): Haben Sie eine Freundin, mit der Sie zusammenleben?

BF: (Antwort in Deutsch): "Früher habe ich, jetzt nicht".

RI: (Frage in Deutsch): Wie viel Miete zahlen Sie im Monat?

BF: (Antwort in Deutsch): Zahlen sie Monate Miete?

Fragewiederholung.

BF: (Antwort in Deutsch): 300 Euro.

RI: (Frage in Deutsch): Sind in diesen 300 Euro die Betriebskosten enthalten?

BF: (Antwort in Deutsch): "Ich gebe meinem Freund 300 und zusammen zahlen".

RI: (Frage in Deutsch): Wissen Sie auf welchen Namen der Mietvertrag läuft?

BF: (Antwort in Deutsch): XXXX . (BF schreibt dies auf einen Zettel auf, welche als Beilage H zum Akt genommen wird).BF: (Antwort in Deutsch): römisch 40 . (BF schreibt dies auf einen Zettel auf, welche als Beilage H zum Akt genommen wird).

RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite ein wenig.

RI: Was heißt, Sie arbeiten ein wenig?

BF: Das heißt, ich helfe jemanden.

RI: Wen helfen Sie bei welcher Arbeit?

BF: Ich helfe meinem Freund XXXX . Er arbeitet bei der Firma XXXX .BF: Ich helfe meinem Freund römisch 40 . Er arbeitet bei der Firma römisch 40 .

RI: Woher kennen Sie den Herrn XXXX ?RI: Woher kennen Sie den Herrn römisch 40 ?

BF: Er ist ein Familienfreund von mir.

RI: Haben Sie diesen XXXX schon in Indien gekannt?RI: Haben Sie diesen römisch 40 schon in Indien gekannt?

BF: Ja, ich kenne ihn von Indien.

RI: Sind Sie mit ihm nach Österreich gekommen?

BF: Nein, er ist schon früher gekommen.

RI: Wohnt XXXX an derselben Adresse?RI: Wohnt römisch 40 an derselben Adresse?

BF: Ja. Nein. Er wohnt in der XXXX .BF: Ja. Nein. Er wohnt in der römisch 40 .

RI: Bei welcher Arbeit helfen Sie Ihrem Familienfreund?

BF: Ich helfe ihm beim Ausliefern von Paketen der XXXX .BF: Ich helfe ihm beim Ausliefern von Paketen der römisch 40 .

RI: Was machen Sie da konkret?

BF: Er fährt das Fahrzeug und ich liefere die Pakete aus.

RI: Wie kann ich mir das konkret vorstellen?

BF: Ich fahre mit und dann nehme ich die Pakete und liefere sie an verschiedene Personen.

RI: Was machen Sie da genau?

BF: Z.B. wenn die Pakete sehr schwer sind, braucht man einen Helfer. Ich helfe also bei dieser Tätigkeit aus.

RI: Gehen Sie zu zweit zu dem Adressaten?

BF: Ja auch.

RI: Was heißt "ja auch"?

BF: Wenn das Paket nicht so schwer ist, kann ich das Paket alleine tragen, ansonsten zu Zweit.

RI: Haben Sie mit der Firma Gebrüder Weiss einen Vertrag?

BF: Nein, ich habe keinen Vertrag, aber der XXXX hat einen Vertrag.BF: Nein, ich habe keinen Vertrag, aber der römisch 40 hat einen Vertrag.

RI: Haben Sie mit XXXX einen Vertrag?RI: Haben Sie mit römisch 40 einen Vertrag?

BF: Ja, ich habe einen, aber der ist nicht hier.

RI: Sie haben aber schon gewusst, dass Sie heute Verhandlung haben?

BF: Ich habe vergessen, dass ich diesen Vertrag hätte heute mitnehmen sollen.

RI: Wie viel verdienen Sie entsprechend dieses Vertrages im Monat?

BF: 800 bis 900 Euro.

RI: Bekommen Sie auch einen 13. und 14. Gehalt?

BF: Nein.

RI: Fahren Sie bei dieser Tätigkeit immer mit Ihrem Freund mit?

BF: Derzeit ja.

RI: Seit wann fahren Sie mit Ihrem Freund mit bzw. wann üben Sie diese Tätigkeit aus?

BF: Ca. seit einem Jahr, davor habe ich selbständig mit meinem Gewerbeschein gearbeitet.

RI: Warum arbeiten Sie jetzt nicht mehr selbständig mit Ihrem Gewerbeschein?

BF: Weil es sehr viele Ausgaben gibt, z.B. Steuern und so weiter.

RI: Zahlen Sie Einkommenssteuer?

BF: Ja, das mache ich. Das heißt, er gibt alles an einen Steuerberater und zahlt mir einen Gehalt.

RI: Führt dieser XXXX für Sie die Einkommenssteuer ab?RI: Führt dies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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