Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2206116-1/5E
W180 2206117-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8093532010 und II/4-DZ/16-8102117010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8093532010 und II/4-DZ/16-8102117010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl II/4-DZ/15-8093532010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl II/4-DZ/16-8102117010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Regelung für Kleinerzeuger gemäß § 8g MOG 2007 teilnimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl II/4-DZ/16-8102117010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Regelung für Kleinerzeuger gemäß Paragraph 8 g, MOG 2007 teilnimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt B.I. die entsprechenden Berechnungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt B.I. die entsprechenden Berechnungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb in diesem Antragsjahr keine Kühe auf Almen auf.
Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb in diesem Antragsjahr fünf Kühe auf Almen auf.
2. Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin - in Abänderung eines Vorbescheides vom 31.08.2016, mit dem ihr ein Beihilfenbetrag in der Höhe von EUR 1.294,51 gewährt wurde - Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nur noch in der Höhe von EUR 1.101,61 und forderte einen Betrag von EUR 193,03 an bereits gewährter Förderung zurück. Dies deshalb, weil der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche von zuvor EUR 152,- auf EUR 129,35 herabgesetzt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,- Direktzahlungen erhalten habe, sei sie in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 ihren Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die AMA wies weiters darauf hin, dass ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekannt zu geben sei und dass ein Ausstieg mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr erfolge.
Zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wurde ausgeführt, im Jahr 2016 seien vom Betrieb der Beschwerdeführerin um mehr als 10 % mehr Kühe auf Almen aufgetrieben worden als im Jahr 2015 (Jahr 2015: 0 Kühe, Jahr 2016: 5 Kühe). Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Im Jahr 2015 sei die Mutterkuhprämie, die bis 2014 in Höhe von EUR 200,- je Prämieneinheit als Bestandsprämie bzw. Rinderprämie gewährt wurde, in die Basisprämie einbezogen worden. Der erhöhte Auftrieb habe nun zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliege, weil Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,-/Prämieneinheit) in die Basisprämie eingeflossen seien und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,-/Kuh gewährt werde. Vor diesem Hintergrund werde die gesamte Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG).Zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wurde ausgeführt, im Jahr 2016 seien vom Betrieb der Beschwerdeführerin um mehr als 10 % mehr Kühe auf Almen aufgetrieben worden als im Jahr 2015 (Jahr 2015: 0 Kühe, Jahr 2016: 5 Kühe). Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Im Jahr 2015 sei die Mutterkuhprämie, die bis 2014 in Höhe von EUR 200,- je Prämieneinheit als Bestandsprämie bzw. Rinderprämie gewährt wurde, in die Basisprämie einbezogen worden. Der erhöhte Auftrieb habe nun zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliege, weil Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,-/Prämieneinheit) in die Basisprämie eingeflossen seien und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,-/Kuh gewährt werde. Vor diesem Hintergrund werde die gesamte Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (Hinweis auf Artikel 26, Absatz 2, UAbs. 2 VO 1307/2013, Paragraph 8 f, MOG).
3. Mit online erhobener Beschwerde vom 26.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,- abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,-. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,- einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,-3. Mit online erhobener Beschwerde vom 26.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,- abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,-. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Artikel 26, Absatz 6, UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in Paragraph 8 f, MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,- einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,-
schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,- gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden. Die Einberechnung mit dem Betrag von EUR 138,-
für alle Kühe, unabhängig, ob diese auf die Alm aufgetrieben werden oder nicht, gehe daher nicht und es müsse hier die im Jahr 2014 ausbezahlte Mutterkuhprämie mit EUR 200,- pro Mutterkuh gelten.
4. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde sinngemäß dahingehend Stellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der ZA 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der ZA sei im Dezember 2017 (Anmerkung des Gerichts: diese Berechnung liegt dem angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 zugrunde) derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,-
(statt EUR 200,-) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA gehe sie jedoch von dieser Berechnung (wieder) ab und werde bei folgenden Berechnungen im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes, unter Berücksichtigung der Toleranzen, nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017 bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- berücksichtigt. Durch die Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.
Im vorliegenden Fall seien jedoch richtigerweise alle Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- eingerechnet worden, da der tatsächliche Mehrauftrieb größer oder gleich der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien sei.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2016 wurden der Beschwerdeführerin - in Abänderung des Vorbescheides vom 05.01.2017, mit dem ihr ein Beihilfenbetrag in der Höhe von EUR 1.753,80 gewährt wurde - Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nur noch in der Höhe von EUR 1.249,99 gewährt und EUR 503,81 rückgefordert. Der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche wurde von zuvor EUR 165,89 auf EUR 148,73 herabgesetzt.
Begründend führte die AMA dazu im Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnehme. Bei Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung dürften Direktzahlungen in einer Höhe von maximal EUR 1.250,- gewährt werden. Die AMA wies abermals darauf hin, dass ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekannt zu geben sei und dass ein Ausstieg mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr erfolge.
Zum Wert der Zahlungsansprüche wurde begründend lediglich ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).Zum Wert der Zahlungsansprüche wurde begründend lediglich ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Artikel 6, 25, 26 und Anhang römisch zwei VO 1307/2013).
6. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 26.01.2018 ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015. Auch die Stellungnahme der Behörde zu dieser Beschwerde anlässlich der Beschwerdevorlage ist wortgleich.
7. Im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2018 vom 13.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.
8. In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 17.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung gefallen. Abweichend von der allgemein ab dem Antragsjahr 2016 geltenden Regelung, wonach ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben sei und dies mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr, für das der Sammelantrag gestellt werde, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für 2016 und Folgejahre bekannt geben können. Der im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2018 erklärte Ausstieg werde mit dem Antragsjahr 2018 wirksam. Von der besonderen Ausstiegsmöglichkeit des § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung habe sie hingegen keinen Gebrauch gemacht. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auf diese besondere Ausstiegsmöglichkeit von der AMA auch nicht hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin wegen der Unvollständigkeit des betreffenden Hinweises der Behörde die Möglichkeit ein, eine Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachzuholen und einen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2016 zu erklären.8. In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 17.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung gefallen. Abweichend von der allgemein ab dem Antragsjahr 2016 geltenden Regelung, wonach ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben sei und dies mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr, für das der Sammelantrag gestellt werde, hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für 2016 und Folgejahre bekannt geben können. Der im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2018 erklärte Ausstieg werde mit dem Antragsjahr 2018 wirksam. Von der besonderen Ausstiegsmöglichkeit des Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung habe sie hingegen keinen Gebrauch gemacht. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auf diese besondere Ausstiegsmöglichkeit von der AMA auch nicht hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin wegen der Unvollständigkeit des betreffenden Hinweises der Behörde die Möglichkeit ein, eine Erklärung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachzuholen und einen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2016 zu erklären.
9. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ab dem Jahr 2016 wünsche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Jahr 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Mutterkuhprämie für 4 Kühe/Kalbinnen in der Höhe von jeweils EUR 200,-. Der sich daraus ergebende Betrag wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie im angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 berücksichtigt, jedoch vermindert um jeweils EUR 62,- pro Einheit, also insgesamt um EUR 248,-, sodass an Rinderprämien insgesamt statt EUR 800,- nur EUR 552,- in die Berechnung einbezogen wurden.
In den Jahren 2015 und 2016 stellte die Beschwerdeführerin jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Sie trieb im Antragsjahr 2015 keine Kühe und im Antragsjahr 2016 fünf Kühe auf Almen auf, für die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.
Aufgrund des verminderten Einbezuges der Mutterkuhprämie in die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 verringerte sich der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 von EUR 152,- auf EUR 129,35. Dies führte zu einer reduzierten Gewährung der Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.101,61 anstatt zuvor EUR 1.294,51, sodass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurde.
Weiters verringerte sich auch der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2016 von EUR 165,89 auf EUR 148,73. Die gewährten Direktzahlungen wurden auf EUR 1.249,99 anstatt zuvor EUR 1.753,80 herabgesetzt. Die Gewährung der Direktzahlungen erfolgte nach wie vor im Rahmen der Kleinerzeugerregelung.
In den beiden angefochtenen Bescheiden findet sich bezüglich des Ausstieges aus der Kleinerzeugerregelung lediglich der Absatz:
"HINWEIS: Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."
Im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2018 vom 13.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bereits ab dem Jahr 2016 wünsche.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen 2018 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erklärte, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Einschau in das INVEKOS-GIS.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) und B)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...]
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[...]
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofernDie Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, unda) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel römisch vier der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
"KLEINERZEUGERREGELUNG
Artikel 61
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.
Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.
(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier zu gewährenden Zahlungen.
[...].
(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel römisch drei Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.
(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 62
Teilnahme
(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.
Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln römisch drei und römisch vier Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird."
§§ 8a, 8f und 8g Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:Paragraphen 8 a, 8 f und 8 g Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lauten auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. [...]Paragraph 8 a, [...]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]"
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
"Kleinerzeugerregelung
§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Paragraph 8 g, (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.
(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €