TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W180 2206116-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs4
MOG 2007 §8a Abs5
MOG 2007 §8f
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2206116-1/5E

W180 2206117-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8093532010 und II/4-DZ/16-8102117010 betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2015 und 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl II/4-DZ/15-8093532010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid, Zahl II/4-DZ/16-8102117010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Regelung für Kleinerzeuger gemäß § 8g MOG 2007 teilnimmt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt B.I. die entsprechenden Berechnungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb in diesem Antragsjahr keine Kühe auf Almen auf.

Die Beschwerdeführerin stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie trieb in diesem Antragsjahr fünf Kühe auf Almen auf.

2. Mit angefochtenem Beihilfebescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin - in Abänderung eines Vorbescheides vom 31.08.2016, mit dem ihr ein Beihilfenbetrag in der Höhe von EUR 1.294,51 gewährt wurde - Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nur noch in der Höhe von EUR 1.101,61 und forderte einen Betrag von EUR 193,03 an bereits gewährter Förderung zurück. Dies deshalb, weil der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche von zuvor EUR 152,- auf EUR 129,35 herabgesetzt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,- Direktzahlungen erhalten habe, sei sie in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 ihren Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die AMA wies weiters darauf hin, dass ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekannt zu geben sei und dass ein Ausstieg mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr erfolge.

Zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche wurde ausgeführt, im Jahr 2016 seien vom Betrieb der Beschwerdeführerin um mehr als 10 % mehr Kühe auf Almen aufgetrieben worden als im Jahr 2015 (Jahr 2015: 0 Kühe, Jahr 2016: 5 Kühe). Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Im Jahr 2015 sei die Mutterkuhprämie, die bis 2014 in Höhe von EUR 200,- je Prämieneinheit als Bestandsprämie bzw. Rinderprämie gewährt wurde, in die Basisprämie einbezogen worden. Der erhöhte Auftrieb habe nun zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliege, weil Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,-/Prämieneinheit) in die Basisprämie eingeflossen seien und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,-/Kuh gewährt werde. Vor diesem Hintergrund werde die gesamte Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG).

3. Mit online erhobener Beschwerde vom 26.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,00 für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,- abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,-. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,- einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,-

schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,- gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden. Die Einberechnung mit dem Betrag von EUR 138,-

für alle Kühe, unabhängig, ob diese auf die Alm aufgetrieben werden oder nicht, gehe daher nicht und es müsse hier die im Jahr 2014 ausbezahlte Mutterkuhprämie mit EUR 200,- pro Mutterkuh gelten.

4. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde sinngemäß dahingehend Stellung, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der ZA 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der ZA sei im Dezember 2017 (Anmerkung des Gerichts: diese Berechnung liegt dem angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 zugrunde) derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,-

(statt EUR 200,-) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA gehe sie jedoch von dieser Berechnung (wieder) ab und werde bei folgenden Berechnungen im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes, unter Berücksichtigung der Toleranzen, nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017 bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- berücksichtigt. Durch die Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.

Im vorliegenden Fall seien jedoch richtigerweise alle Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- eingerechnet worden, da der tatsächliche Mehrauftrieb größer oder gleich der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien sei.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2016 wurden der Beschwerdeführerin - in Abänderung des Vorbescheides vom 05.01.2017, mit dem ihr ein Beihilfenbetrag in der Höhe von EUR 1.753,80 gewährt wurde - Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung nur noch in der Höhe von EUR 1.249,99 gewährt und EUR 503,81 rückgefordert. Der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche wurde von zuvor EUR 165,89 auf EUR 148,73 herabgesetzt.

Begründend führte die AMA dazu im Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin an der Kleinerzeugerregelung teilnehme. Bei Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung dürften Direktzahlungen in einer Höhe von maximal EUR 1.250,- gewährt werden. Die AMA wies abermals darauf hin, dass ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekannt zu geben sei und dass ein Ausstieg mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr erfolge.

Zum Wert der Zahlungsansprüche wurde begründend lediglich ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).

6. Die dagegen gerichtete Beschwerde vom 26.01.2018 ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2015. Auch die Stellungnahme der Behörde zu dieser Beschwerde anlässlich der Beschwerdevorlage ist wortgleich.

7. Im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2018 vom 13.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.

8. In einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 17.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung gefallen. Abweichend von der allgemein ab dem Antragsjahr 2016 geltenden Regelung, wonach ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben sei und dies mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr, für das der Sammelantrag gestellt werde, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für 2016 und Folgejahre bekannt geben können. Der im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2018 erklärte Ausstieg werde mit dem Antragsjahr 2018 wirksam. Von der besonderen Ausstiegsmöglichkeit des § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung habe sie hingegen keinen Gebrauch gemacht. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auf diese besondere Ausstiegsmöglichkeit von der AMA auch nicht hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin wegen der Unvollständigkeit des betreffenden Hinweises der Behörde die Möglichkeit ein, eine Erklärung im Sinne des § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachzuholen und einen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2016 zu erklären.

9. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ab dem Jahr 2016 wünsche.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Jahr 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Mutterkuhprämie für 4 Kühe/Kalbinnen in der Höhe von jeweils EUR 200,-. Der sich daraus ergebende Betrag wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie im angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2015 berücksichtigt, jedoch vermindert um jeweils EUR 62,- pro Einheit, also insgesamt um EUR 248,-, sodass an Rinderprämien insgesamt statt EUR 800,- nur EUR 552,- in die Berechnung einbezogen wurden.

In den Jahren 2015 und 2016 stellte die Beschwerdeführerin jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Sie trieb im Antragsjahr 2015 keine Kühe und im Antragsjahr 2016 fünf Kühe auf Almen auf, für die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.

Aufgrund des verminderten Einbezuges der Mutterkuhprämie in die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 verringerte sich der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 von EUR 152,- auf EUR 129,35. Dies führte zu einer reduzierten Gewährung der Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.101,61 anstatt zuvor EUR 1.294,51, sodass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurde.

Weiters verringerte sich auch der Wert der zugewiesenen 5,8694 Zahlungsansprüche mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2016 von EUR 165,89 auf EUR 148,73. Die gewährten Direktzahlungen wurden auf EUR 1.249,99 anstatt zuvor EUR 1.753,80 herabgesetzt. Die Gewährung der Direktzahlungen erfolgte nach wie vor im Rahmen der Kleinerzeugerregelung.

In den beiden angefochtenen Bescheiden findet sich bezüglich des Ausstieges aus der Kleinerzeugerregelung lediglich der Absatz:

"HINWEIS: Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

Im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2018 vom 13.04.2018 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.

Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 24.01.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bereits ab dem Jahr 2016 wünsche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Mehrfachantrages-Flächen 2018 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erklärte, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Einschau in das INVEKOS-GIS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A) und B)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

Artikel 25

Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung

(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.

(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.

(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

[...]

Artikel 26

Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts

(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:

(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.

Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.

[...]

(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern

a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und

b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

"KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.

[...].

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird."

§§ 8a, 8f und 8g Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:

"Basisprämie

§ 8a. [...]

(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.

(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

[...]"

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

"Kleinerzeugerregelung

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €

Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

Sammelantrag

§ 22. [...].

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.

[...]."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Zur Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller u.a. dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.

Strittig ist im vorliegenden Fall nicht die Anzahl, wohl aber der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Frage, ob sich dieser Wert nachträglich ändern kann. Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).

Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO [EU] 1307/2013).

Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gemäß Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.

In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).

Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.

Es liegt nahe, eine Kürzung nur für jene Anzahl von Tieren vorzunehmen, für die tatsächlich nach der neuen Regelung gekoppelte Stützung gewährt wurde. Fraglich - und weder EU-rechtlich noch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt - ist, ob dabei nur das Jahr 2015, oder aber der gesamte Zeitraum bis zur nationalweiten Angleichung der Werte aller Zahlungsansprüche im Jahr 2019, zu berücksichtigen ist.

Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Art. 26 Abs. 6 VO 1307/2013 spricht jedoch bereits der Wortlaut:

Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Abs. 6, 2. UAbs. dieser Bestimmung eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung". Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u. a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.

Ein Abstellen nur auf das Jahr 2015 würde die Möglichkeit der bewussten Manipulation durch einen Beihilfeempfänger dadurch eröffnen, dass er im Jahr 2015 weniger Tiere auftreibt, jedoch in den Antragsjahren danach wesentlich mehr, und dadurch in diesen Jahren für die zusätzlich aufgetriebenen Tiere verpönte Doppelförderungen erhielte.

Auch etwa die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn (Art. 28 VO [EU] 1307/2013) zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.

Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung in diesem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Es spricht also vieles dafür, auch die in den Folgejahren nach 2015 aufgetriebene Stückzahl an Tieren, für die gekoppelte Stützung bezogen wird, rückwirkend für die Einheitswertbildung zu berücksichtigen, obgleich dadurch u.U. jedes Jahr bis 2018 eine Neuberechnung notwendig werden kann.

Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs bzw. Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche bis zu einem österreichweiten gleichen Wert im Jahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch die Sicherung der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.

Das Beschwerdevorbringen, es werde auch für Mutterkuhkalbinnen ein Abzug von EUR 62,- vorgenommen, obwohl für diese aktuell nur eine gekoppelte Stützung von EUR 31,- erfolge, geht ins Leere, weil für 2015 oder später aufgetriebene Kalbinnen überhaupt kein Abzug betreffend die Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes vorgenommen wurde.

Aus diesen Gründen ist die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche durch die AMA nicht zu beanstanden.

Zum Einbezug in die Kleinerzeugerregelung

Einer der Schwerpunkte im Rahmen der Umstellung auf das System der Basisprämie war die Einführung einer fakultativen "Kleinerzeugerregelung". Den Mitgliedstaaten sollte es demnach gestattet werden, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert, vorzusehen. Im Gegenzug sollten Kleinerzeuger von den Auflagen im Rahmen der Cross Compliance sowie im Rahmen des Greenings befreit werden; vgl. Erwägungsgrund 54 der VO (EU) 1307/2013 bzw. Art. 61 ff. VO (EU) 1307/2013 und Art. 92 2. UAbs. VO (EU) 1306/2013. In Österreich wurde mit § 8g MOG 2007 von der angeführten Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung vorgesehen, die dem Gesamtwert der dem Betriebsinhaber zustehenden Direktzahlungen entspricht, wobei für diese Zahlung jedoch ein Höchstbetrag von EUR 1.250 festgesetzt wurde. Zudem machte Österreich von der in Art. 62 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, dass Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter der genannten Höchstgrenze liegt, grundsätzlich automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen werden.

Im vorliegenden Fall verringerte sich, wie oben festgestellt, aufgrund des verminderten Einbezuges der Mutterkuhprämie der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015. Da in der Folge der mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2015 gewährte Direktzahlungsbetrag letztendlich den festgesetzten Höchstbetrag von EUR 1.250 unterschritt, wurde die Beschwerdeführerin in die Kleinerzeugerregelung einbezogen. In der vorliegenden Konstellation handelt es sich somit um den Fall des § 22 Abs. 4 letzter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung fiel. In diesem Fall kann ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitgeteilt werden (abweichend von der allgemein ab dem Antragsjahr 2016 geltenden Regelung des § 8g MOG 2007 iVm § 22 Abs. 4 zweiter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung, wonach ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bis zum Ende der Einreichfrist bekannt zu geben ist und dies mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr, für das der Sammelantrag gestellt wird).

In den beiden gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde findet sich jedoch, wie ebenfalls festgestellt, lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit des Ausstiegs gemäß § 22 Abs. 4 zweiter Satz der Horizontalen GAP-Verordnung (Bekanntgabe im nächsten Mehrfachantrag-Flächen). Ein solch unvollständiger Hinweis auf die Austrittsmöglichkeiten kann aber dazu führen, dass der Beihilfeempfänger davon ausgeht, dass ihm im Falle einer erstmaligen Einbeziehung in die Kleinerzeugerregung aufgrund einer Neuberechnung des Antragsjahres 2015 im Jahr 2018 ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erst ab dem Antragsjahr 2018 möglich und für die Jahre 2016 und 2017 verwehrt ist und er diesbezüglich auch keine weiteren Erkundigungen einholt. Genau dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Die Beschwerdeführerin hatte offenbar keine Kenntnis von der Möglichkeit eines Ausstieges auch für die Jahre 2016 und 2017 und gab zunächst ihren Ausstieg im Rahmen des Mehrfachantrages 2018 bekannt.

Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz VO (EU) 1307/2013 legt fest, dass die Mitgliedstaaten, die von der dort vorgesehenen Möglichkeit eines automatischen Einbezugs von Betriebsinhabern in die Kleinerzeugerregelung im Falle des Unterschreitens des Höchstbetrages Gebrauch machen, die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht unterrichten müssen, aus der Kleinerzeugerregelung auszuscheiden.

"Rechtzeitig" kann aber für Fälle wie den vorliegenden nur bedeuten, dass die AMA einen Betriebsinhaber auf die Möglichkeit des Ausstiegs gemäß § 22 Abs. 4 letzter Satz leg.cit. hinzuweisen hat, wenn dieser erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung fällt.

Da ein derartiger Hinweis im gegenständlichen Fall unterblieb, kann es der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Antragsjahre ab 2016 nicht innerhalb der Beschwerdefrist, sondern erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Zuge einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme erklärte.

Im konkreten Fall erfolgte daher der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Kleinerzeugerregelung für das Antragsjahr 2016 zu Unrecht, weshalb der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG war der belangten Behörde daher aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen für das Antragsjahr 2016 durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung im Antragsjahr 2016 die Beschwerdeführerin auch im Antragsjahr 2017 nicht der Kleinerzeugerregelung unterliegt. Am Bescheid für das Antragsjahr 2015 war diesbezüglich nichts zu ändern, da die betreffende Regelung nur für Antragsjahre nach 2015 gilt.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Regelung des Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 ist in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig und es liegt für den vorliegenden Fall oder für vergleichbare Konstellationen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofs vor.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Bewertung, Direktzahlung,
Doppelbezug, einheitliche Betriebsprämie, Förderungswürdigkeit,
gekoppelte Stützung, Gleichheitsgrundsatz, INVEKOS, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mutterkuhprämie, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Revision
zulässig, Rinderprämie, Rückforderung, unerwarteter Gewinn,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2206116.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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