Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
G302 1420970-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. am XXXX, StA.: Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion XXXX - vom 19.10.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Irak, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion römisch 40 - vom 19.10.2017,
Zl. XXXX zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. wird der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. wird der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2017, Zl. XXXX, wurde Herrn XXXX auch XXXX, geb. am XXXX, StA: Irak (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) der ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 04.08.2014, Zl. XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde Herrn römisch 40 auch römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Irak (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) der ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 04.08.2014, Zl. römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen, als eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF eingetreten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich sein Gesundheitszustand entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht verbessert habe. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat könne keine erhebliche Verbesserung erkannt werden und sei der BF wirtschaftlich nicht in der Lage, ärztliche Versorgung und benötigte Medikamente zu erhalten.
Die gegenständliche Beschwerde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurde am 27.11.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der volljährige BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX und ist Angehöriger der jesidischen Glaubensgemeinschaft und der kurdischen Volksgruppe. Der BF beherrscht neben seiner Muttersprache Arabisch auch Kurdisch und Chaldäisch.Der volljährige BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 und ist Angehöriger der jesidischen Glaubensgemeinschaft und der kurdischen Volksgruppe. Der BF beherrscht neben seiner Muttersprache Arabisch auch Kurdisch und Chaldäisch.
Der BF reiste im Jahr 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und ihm wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 01.08.2011 aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde abgewiesen.
Der Bescheid stützte sich auf das psychiatrische Gutachten vom 21.06.2011, welches beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittel- schwergradiger depressiver Symptomatik diagnostizierte. Im Fall einer Abschiebung konnte eine Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden.
Die hinsichtlich § 3 AsylG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.09.2011, Zl. XXXX, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit und auch die vorgebrachte Tätigkeit als Polizist alleine keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK begründeten.Die hinsichtlich Paragraph 3, AsylG erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 21.09.2011, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit und auch die vorgebrachte Tätigkeit als Polizist alleine keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK begründeten.
Am 28.05.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2017 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde.Am 28.05.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2017 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde.
Der BF war von Mai 2013 bis Dezember 2015 viermal auf der Psychiatrie des XXXX stationär aufhältig. Im April 2014 wurde er zur Kontrolle bei einer Fachärztin für Psychiatrie vorstellig, welche eine mittelgradig depressive Episode in Remission und schädlichen Gebrauch von Alkohol diagnostizierte.Der BF war von Mai 2013 bis Dezember 2015 viermal auf der Psychiatrie des römisch 40 stationär aufhältig. Im April 2014 wurde er zur Kontrolle bei einer Fachärztin für Psychiatrie vorstellig, welche eine mittelgradig depressive Episode in Remission und schädlichen Gebrauch von Alkohol diagnostizierte.
Mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 27.01.2017 wurde beim BF eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung konnte ausgeschlossen werden. Demnach liegt eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht vor und ist eine Abschiebung des BF und ein Verbleib im Herkunftsstaat aus psychiatrischer Sicht möglich, ohne dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt, welche den BF in eine lebensbedrohliche Lage bringen würde. Auch wenn es im Falle einer Überstellung zu einer kurz-mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen kann, besteht dabei nicht die reale Gefahr, dass sich der BF in einem lebensbedrohlichen Zustand wiederfindet.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt.
Der BF ist in XXXX geboren, lebte im Bezirk XXXX in der Nähe von XXXX und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Im Irak arbeitete er als Polizist. Der BF verfügt im Herkunftsland über Angehörige. Sein Bruder, mit welchem der BF regelmäßigen Kontakt pflegt, lebt in Kurdistan, in XXXX in der Nähe von XXXX und arbeitet selbständig als Apotheker. Seine Tante lebt in XXXX in der Nähe von XXXX und wird von ihrem Mann versorgt. Zur Tante besteht wenig Kontakt.Der BF ist in römisch 40 geboren, lebte im Bezirk römisch 40 in der Nähe von römisch 40 und verfügt über eine elfjährige Schulbildung. Im Irak arbeitete er als Polizist. Der BF verfügt im Herkunftsland über Angehörige. Sein Bruder, mit welchem der BF regelmäßigen Kontakt pflegt, lebt in Kurdistan, in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 und arbeitet selbständig als Apotheker. Seine Tante lebt in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 und wird von ihrem Mann versorgt. Zur Tante besteht wenig Kontakt.
Der BF ist Vater zweier minderjähriger Kinder (geb. zwischen 2012 und 2015), welche gemeinsam mit der Kindesmutter bzw. ehemaligen Lebensgefährtin des BF im Bundesgebiet leben. Der BF hat seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu den Kindern. Der BF lebt derzeit von öffentlichen Geldern und beherrscht Deutsch auf dem Niveau A1. Er hat außerdem einen Deutschkurs A2 besucht. In der Vergangenheit ging er Gelegenheitsarbeiten nach und ist derzeit arbeitslos. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder dergleichen. In Österreich leben außerdem zwei Schwestern des BF, zu welchen er alle zwei Wochen Kontakt hat. Seine Mutter lebt in Deutschland.
Am 12.10.2018 ehelichte der BF eine in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, welche über eine Anmeldebescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG verfügt.Am 12.10.2018 ehelichte der BF eine in Österreich aufhältige rumänische Staatsangehörige, welche über eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verfügt.
Der BF wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.03.2016 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gemäß § 107 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er war schuldig, seine damalige Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht zu haben und sie am Körper verletzt zu haben, indem er ihr in die Hand biss, sie schlug und trat. Mildern wurde die Unbescholtenheit des BF gewertet, während das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tat gegen Angehörige als erschwerend bemessen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.10.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Er war schuldig, mehrere Personen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, indem er äußerte, das Haus einer Familie mit einer Bombe zu sprengen, alle zu erschießen und das Haus niederzubrennen. Mildern wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das Vorliegen einer unmittelbar einschlägigen Vorstrafe bemessen.Der BF wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.03.2016 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er war schuldig, seine damalige Lebensgefährtin mit dem Tod bedroht zu haben und sie am Körper verletzt zu haben, indem er ihr in die Hand biss, sie schlug und trat. Mildern wurde die Unbescholtenheit des BF gewertet, während das Zusammentreffen von vier Vergehen und die Tat gegen Angehörige als erschwerend bemessen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.10.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei neun Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Er war schuldig, mehrere Personen gefährlich mit dem Tod bedroht zu haben, indem er äußerte, das Haus einer Familie mit einer Bombe zu sprengen, alle zu erschießen und das Haus niederzubrennen. Mildern wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und das Vorliegen einer unmittelbar einschlägigen Vorstrafe bemessen.
Zur Lage im Irak wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:
XXXX wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat (IS) übernommen. Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Die Stadt Mossul wurde zum Teil stark zerstört. Vor allem in den Straßen der Altstadt sollen noch viele Blindgänger liegen. Die Quellen berichten von mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mossul und Hammam al-Alil bzw. der Provinz Ninawa. Auch im Frühjahr 2018 kam es in sowie im Nahbereich von Mossul noch wiederholt zu Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und IS-Kämpfern mit Festnahmen sowie Toten auf beiden Seiten.römisch 40 wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat (IS) übernommen. Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Die Stadt Mossul wurde zum Teil stark zerstört. Vor allem in den Straßen der Altstadt sollen noch viele Blindgänger liegen. Die Quellen berichten von mehreren sicherheitsrelevanten Vorfällen in Mossul und Hammam al-Alil bzw. der Provinz Ninawa. Auch im Frühjahr 2018 kam es in sowie im Nahbereich von Mossul noch wiederholt zu Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und IS-Kämpfern mit Festnahmen sowie Toten auf beiden Seiten.
Nach dem militärischen Sieg über den IS leiden die Stabilisierungsbemühungen unter fehlender Koordination zwischen den Einheiten, die zur Absicherung Mossuls beitragen.
Verantwortlichkeiten wie das Betreiben von Checkpoints, die Verfolgung von IS-Schläferzellen, die Untersuchung von kriminellen Netzwerken und die Inhaftierung von Kriminellen fallen nun an eine bunte Mischung von Untergruppierungen.
Die Organisationen sind den Ministerien, denen sie angehören, loyal. Es wird angenommen, dass die PMF stark durch das Innenministerium beeinflusst sind, welches von der pro-iranischen Badr-Organisation dominiert wird. Die Organisationen des Innenministeriums zeigen sich unwillig mit den Sicherheitskräften des Verteidigungsministeriums zu kooperieren. Zudem gäbe es noch tiefgehende ideologische Klüfte innerhalb der PMF, die verschiedenen (teilweise gegnerischen) politischen und geistlichen Anführern loyal sind.
Dies bedeutet, dass die Koordinierung zwischen und innerhalb der PMF und der Sicherheitsorganisationen schwierig und teilweise nicht existent ist. Trotz einer Truppeneinteilung, die die PMF nominell unter die Kontrolle der irakischen Armee stellt, deuteten manche leitenden Sicherheitsleute an, wenig Einfluss über die Handlungen der PMF zu haben.
Unter leitenden politischen Persönlichkeiten und Führungskräften im Bereich der Politik oder des Sicherheitssektors gebe es daher den Wunsch schnell zu einer gemeindebasierten bzw. gemeindeorientierten Polizeiarbeit überzugehen und nicht-ortsansässige sowie militarisierte Sicherheitskräfte aus Mossul-Stadt abzulösen. Die jüngsten Anschuldigungen von Kriegsverbrechen der 16. Armeedivision sind ein Beispiel für das strategische Risiko, das eine länger andauernde militärische Präsenz in der Zivilgesellschaft darstellt.
Es sind Fälle von Übergriffen auf sunnitische Männer dokumentiert. Als Gründe für die Übergriffe werden Racheakte oder der Verdacht auf Verbindungen zum bzw. Mitgliedschaft beim IS genannt. Die Quellen sprechen von Entführungen, Mord und anderen Misshandlungen. Männer und ältere Buben aus Mossul würden von ihren Familien getrennt und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, um eventuelle Verbindungen zum oder Mitgliedschaft beim IS zu eruieren. Die Racheakte sind jedoch einer Quelle zufolge komplex und vielschichtig und können nicht nur auf die sunnitisch-schiitische Spaltung zurückgeführt werden.
Seit der Rückeroberung Mossuls kehren auch geflüchtete Menschen wieder in die Stadt zurück. Laut IOM konzentrieren sich die Rückkehrbewegungen in der Provinz Ninawa hauptsächlich auf den Distrikt Mossul (bis Februar 2018 708,192) gefolgt von Tel Afar und al-Hamdaniya, wobei die Zahl der zurückkehrenden Personen derart berechnet wird, dass die Zahl der zurückkehrenden Familien mit sechs (6 Personen ist die durchschnittliche Größe einer irakischen Familie) multipliziert wird. In den Quellen wird kaum auf die Religionszugehörigkeit der Rückkehrer eingegangen, außer in einer Quelle, die von 4.000 christlichen Familien spricht, die seit der Rückeroberung Mossuls dorthin zurückkehrten.
Als Gründe für die Rückkehr werden genannt: Wunsch nach Wiederaufnahme des alten Lebens, Wiedervereinigung mit der Familie, Stammesmitgliedern oder Nachbarn, Behandlung chronischer Krankheiten und fehlende Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den Lagern bzw. die Information, dass die Rückkehrgebiete sicher seien. Hunderte Familien verließen Mossul nach der Rückkehr erneut und suchten wieder in Flüchtlingslagern Zuflucht. Gründe hierfür waren fehlende Versorgung mit Leistungen bzw. Elektrizität und Wasser, fehlende Möglichkeit zur Existenzsicherung, die Zerstörung von Wohnungen in den Rückkehrgebieten, unzureichende finanzielle Mittel zu Bezahlen von Mieten, oder die Sicherheitslage.
Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer, 23. April 2018.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich insbesondere aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenem psychiatrisch neurologischen Gutachten vom 27.01.2017, mit dessen Ergebnis sich der BF mit Schreiben vom 23.02.2017 auch einverstanden erklärte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der BF rechtlich und medizinisch nicht auskenne und nach Dezember 2015 nur deshalb keine Behandlung mehr gehabt habe, da er nicht krankenversichert gewesen sei, sind nicht geeignet, das eingeholte Gutachten inhaltlich in Frage zu stellen. Auch im Arztbrief vom 06.12.2017 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Zustand nach Alkoholabusus diagnostizierte. Die lediglich unter "Verdacht auf" aufscheinende Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung ("PTBS") vermochte mangels weiterer Ausführungen das eingeholte Gutachten nicht zu entkräften.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.