Entscheidungsdatum
06.02.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G314 2212940-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2018, Zl. XXXX:Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2018, Zl. XXXX:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. desB) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des
angefochtenen Bescheids wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.11.2018, Zl. XXXX, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.11.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. dieses Bescheids richtet sich die von der XXXX für den BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der BF habe entgegen der Annahme des BFA seine Meldepflicht nach dem MeldeG nicht verletzt, sei aufgrund der Unterstützung durch Verwandte nicht mittellos und auch nicht bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Das BFA habe keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose erstellt und nicht begründet, warum seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Ihm hätte - auch aus Gründen des Unionsrechts (insbesondere Art 7 Rückführungsrichtlinie) - eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 BFA-VG lägen nicht vor.Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die von der römisch 40 für den BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und ersatzlose Behebung des Einreiseverbots. Hilfsweise strebt der BF eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der BF habe entgegen der Annahme des BFA seine Meldepflicht nach dem MeldeG nicht verletzt, sei aufgrund der Unterstützung durch Verwandte nicht mittellos und auch nicht bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden. Das BFA habe keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose erstellt und nicht begründet, warum seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Ihm hätte - auch aus Gründen des Unionsrechts (insbesondere Artikel 7, Rückführungsrichtlinie) - eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG lägen nicht vor.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte am 01.02.2019 auftragsgemäß die Vollmacht, die der BF der ARGE Rechtsberatung erteilt hatte, nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Die in § 18 Abs 5 BFA-VG festgelegte Wochenfrist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt erst mit der vollständigen Beschwerdevorlage zu laufen, hier also erst mit der Nachreichung der vom BF erteilten Vollmacht, weil davor nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine zulässige, von einer dazu legitimierten Person erhobene Beschwerde vorliegt.Die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG festgelegte Wochenfrist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt erst mit der vollständigen Beschwerdevorlage zu laufen, hier also erst mit der Nachreichung der vom BF erteilten Vollmacht, weil davor nicht beurteilt werden kann, ob überhaupt eine zulässige, von einer dazu legitimierten Person erhobene Beschwerde vorliegt.
Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die beantragte Beschwerdeverhandlung.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die beantragte Beschwerdeverhandlung.
Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, EinreiseverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2212940.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019