TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 99/03/0101

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. März 1999, Zl. 20 Cg 64/98 s-20, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. September 1996, Zl. S-28.359/96 (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. Interunfall Versicherung AG, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, 2. Land Steiermark, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. September 1996, Zl. S-28.359/96, rechtswidrig war.

Begründung

1. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz ist zu 20 Cg 64/98 s ein Rechtsstreit zwischen der Interunfall Versicherung Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, als Klägerin und dem Land Steiermark, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, als Beklagtem anhängig, in welchem die Klägerin von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Betrages von S 3.492,48 s. A. als Ersatz des Kostenaufwandes "zur Wahrung der Interessen" der von der Strafverfügung betroffenen, bei der Klägerin rechtsschutzversicherten Person ("Rettungsaufwand") - das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt worden - begehrt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat - da es die genannte Strafverfügung für rechtswidrig hält - gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (konkret: nach § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes) beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Strafverfügung beantragt und deswegen das zivilgerichtliche Verfahren unterbrochen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Spruch der genannten Strafverfügung lautet wie folgt:

"Sie haben am 12.9.1996 von 08.40 bis 08.45 Uhr in Graz 2., Hauslabgasse-Hauslabgasse, als Lenker des KFZ G. ... das Fahrzeug im Bereich weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 24 Abs. 1 lit. d StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt verhängt: ...."

2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten. Eine Kreuzung im Sinne dieser Bestimmung setzt nach der hg. Rechtsprechung das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrändern zweier verschiedener Fahrbahnen, welche für die Anwendung des § 24 Abs. 1 lit. d leg.cit. eine notwendige Voraussetzung darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1981, Zl. 02/2275/80, vom 27. November 1987, Zl. 85/18/0343, sowie vom 4. März 1994, Zl 93/02/0280).

In dem der Strafverfügung zugrunde liegenden Fall war aber nach Ausweis des diesbezüglichen Aktes der Bundespolizeidirektion Graz weder aus deren Sicht (vgl. Aktenblatt 12) noch aus der Sicht der von der Strafverfügung Betroffenen (vgl. Aktenblatt 10) eine diesem Begriffsverständnis zu unterstellende Konstellation gegeben. Von daher ist (auch) der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die zitierte, im Grunde des § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG bereits außer Kraft getretene Strafverfügung rechtswidrig war.

Es war daher - ohne dass die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gewesen wäre (§ 66 VwGG) - spruchgemäß die gemäß § 67 VwGG erforderliche Feststellung zu treffen. Gemäß § 68 VwGG sind die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Kosten Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht.

Wien, am 26. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030101.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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