TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 93/02/0280

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z17;
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 1993, Zl. UVS-03/19/01893/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. Juni 1992 um 13.55 Uhr in Wien 9, Rooseveltplatz 2, Kreuzung Rooseveltplatz, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die vom einschreitenden Polizeibeamten angefertigte Handskizze weise einen Schnittpunkt im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d StVO aus und stelle das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem Abstand von einem Meter von diesem Schnittpunkt abgestellt dar. Erkennbar sei auf dieser Skizze, "daß ein Fahrbahnrand nicht in einer Ecke, sondern gezogen in einem Viertelbogen in den anderen Fahrbahnrand verläuft"; hieraus sei jedoch für den Beschwerdeführer auch dann nichts zu gewinnen, wenn diese Konstellation als "Kurve" bezeichnet werde, stelle doch die erwähnte Gesetzesstelle ausdrücklich auf den Schnittpunkt der Fahrbahnränder ab und lasse ungeregelt, in welcher Weise ein solcher Schnittpunkt zustande komme. Ein abgerundeter Eckenverlauf schade dem Entstehen eines derartigen Schnittpunktes sohin nicht. Auch könne § 24 Abs. 1 lit. d StVO nicht entnommen werden, daß lediglich in Kreuzungsbereichen ein solcher Schnittpunkt geschützt wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1981, Zl. 02/2275/80, und bringt vor, die belangte Behörde habe insoweit die Rechtslage verkannt. Er ist damit im Recht:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO ist das Halten und das Parken im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Erkenntnis vom 20. Februar 1981, Zl. 02/2275/80, seine Rechtsanschauung - von welcher abzugehen kein Anlaß besteht - ausführlich dargelegt, wieso "einander kreuzende Fahrbahnränder" nur bei Zusammentreffen von mindestens zwei Fahrbahnen und sohin nur im Bereich einer Kreuzung - bei der es sich gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 StVO um eine Stelle handelt, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel, wobei als Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße gilt - gegeben sein können. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO anzulasten war, kam es sohin entscheidend darauf an, ob sich das gegenständliche Kraftfahrzeug, als es vom Meldungsleger beanstandet wurde, überhaupt im Bereich einer Kreuzung befunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1981, Zl. 02/2651/80).

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, indem sie davon ausging, ein Schnittpunkt kreuzender Fahrbahnränder im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d StVO sei nicht nur in "Kreuzungsbereichen" gegeben. Abgeleitet von diesem Rechtsirrtum hat es die belangte Behörde offenbar auch unterlassen, eingehende Ermittlungen dahin anzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Kraftfahrzeug entgegen der (richtig verstandenen) Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO abgestellt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren an Ersatz von Stempelgebühren war mangels Erforderlichkeit des Aufwandes abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020280.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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