TE Vfgh Erkenntnis 1997/4/12 G400/96, G44/97

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Veröffentlicht am 12.04.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
KommunalsteuerG 1993 §1
KommunalsteuerG 1993 §8 Z1
BundesbahnG 1992 §3
EG-Vertrag Art92
Richtlinie des Rates vom 29.07.91. 91/440 / EWG, zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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Leitsatz

Verfassungswidrigkeit der Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Kommunalsteuer nach dem KommunalsteuerG 1993 mangels sachlicher Rechtfertigung für eine bevorzugte Behandlung der ÖBB in Bezug auf Lohnkosten für die Erbringung von Leistungen des allgemeinen Personen- und Güterverkehrs; Präjudizialität sowohl des Grundtatbestandes über die Steuerpflicht als auch der Ausnahmebestimmung; kein Anwendungsvorrang des EG-Rechts betreffend das Verbot staatlicher Beihilfen; keine Aufhebung des Grundtatbestandes nach Aufhebung der Ausnahmebestimmung

Spruch

I. §8 Z1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §8 Z1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. §1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819/1993, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §1 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer "die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einschließlich Jänner 1995 vorgeschrieben wurde.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien anhängig, mit dem dem Beschwerdeführer "die Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne" für die Zeit vom September 1994 bis einschließlich Jänner 1995 vorgeschrieben wurde.

Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §1 KommStG 1993 entstanden. Der Gerichtshof leitete daher mit Beschluß vom 5. Dezember 1996 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ein. Mit Beschluß vom 26. Februar 1997 erweiterte der Gerichtshof seinen Prüfungsbeschluß und nahm auch die Bestimmung der Z1 des §8 KommStG 1993 in Prüfung.

2. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang und haben den - bei der Wiedergabe der Gesetzestexte hervorgehobenen - Wortlaut:

"§1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind."

Steuerschuldner der Kommunalsteuer ist der Unternehmer. Die in der wiedergegebenen Bestimmung enthaltenen Begriffe "Dienstnehmer", "Unternehmen" und "Betriebsstätte" werden in den §§2 bis 4 leg.cit. definiert. Dabei wird durch §3 ein weiter Unternehmensbegriff konstituiert. Diese Bestimmung lautete (in der für die Beurteilung des Anlaßfalles maßgeblichen Fassung):

"§3. (1) Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Holdinggesellschaften und Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten stets als Unternehmen.

  1. (2)Absatz 2,Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

  1. (3)Absatz 3,Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften."

(Durch ArtX Z1 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. 680/1994, erfuhr der dritte Satz des §3 Abs1 KommStG 1993 mit Wirksamkeit ab 27. August 1994 eine Änderung; er lautet nunmehr: (Durch ArtX Z1 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 680 aus 1994,, erfuhr der dritte Satz des §3 Abs1 KommStG 1993 mit Wirksamkeit ab 27. August 1994 eine Änderung; er lautet nunmehr:

"Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des §7 Abs3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften.")

§5 bestimmt die Bemessungsgrundlage der Steuer und §9 legt den Steuersatz mit grundsätzlich 3 % der Bemessungsgrundlage fest.

Der unter der Überschrift "Steuerbefreiungen" stehende §8 leg.cit. lautet (in der Stammfassung) folgendermaßen:

"§8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Österreichischen Bundesbahnen;
  2. 2.Ziffer 2
    Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien- , Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§34 bis 37, §§39 bis 47 der Bundesabgabenordnung)."

(Durch ArtX Z2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. 680/1994, wurde der Z2 des §8 KommStG 1993 der Satz angefügt:(Durch ArtX Z2 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 680 aus 1994,, wurde der Z2 des §8 KommStG 1993 der Satz angefügt:

"§5 Abs3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Die damit verwiesene Bestimmung erklärt unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen zwischen den erhebungsberechtigten Gemeinden und dem Steuerschuldner über die Höhe der Bemessungsgrundlage für zulässig; derartiges spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.)

Weiters normiert §16 Abs2 KommStG 1993:

"In anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe, daß die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben."

3. a) Der Verfassungsgerichtshof nahm an, daß die Beschwerde zulässig ist und daß er §1 KommStG 1993, auf den sich der bekämpfte Bescheid der Sache nach stützt, im Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte. Da sich der normative Gehalt dieser Bestimmung jedoch erst in Zusammenschau mit den Ausnahmebestimmungen von der Steuerpflicht voll erschließe, nahm der Gerichtshof - im zweiten Prüfungsbeschluß - weiters an, daß er die Vorschrift des §1 leg.cit. nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den die Steuerpflicht einschränkenden Bestimmungen der §§8 und 16 leg.cit. anzuwenden hätte. Denn in Verbindung mit diesen Bestimmungen ordne §1 KommStG 1993 nämlich an, daß der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne unterliegen, die an Dienstnehmer einer inländischen Betriebsstätte von Unternehmen gewährt worden sind, die nicht Unternehmen im Sinn des §8 sind.

Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, die die Steuerpflicht normierende Bestimmung des §1 KommStG 1993 (Beschluß vom 5. Dezember 1996, B2202/95-9, mit dem das Verfahren G400/96 eingeleitet wurde) sowie mit der Z1 des §8 KommStG 1993 jenen Teil der Befreiungsbestimmungen in Prüfung zu nehmen, auf den sich seine Bedenken beziehen (Beschluß vom 26. Februar 1997, B2202/95-11, mit dem das Verfahren G44/97 eingeleitet wurde).

Der Gerichtshof nahm an, daß die in Prüfung genommenen Bestimmungen präjudiziell und daß auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind.

b) In der Sache hatte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, daß die Befreiungsbestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, was diese Bestimmung, aber auch die die Steuerpflicht anordnende Bestimmung des §1 leg.cit. mit Verfassungswidrigkeit belaste, da die Verfassungswidrigkeit auf diese Vorschrift durchzuschlagen scheine.

Seine Bedenken ob der mangelnden sachlichen Rechtfertigung der Steuerbefreiung der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) begründete der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß folgendermaßen:

"Die Beschwerde hält die persönliche Steuerbefreiung der Ysterreichischen Bundesbahnen für sachlich nicht gerechtfertigt und führt dazu insbesondere aus:

'Nicht befreit sind, wie schon oben erwähnt, die Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, deren Betriebe die Bevölkerung mit Wasser, Gas oder Elektrizität, Wärme oder Erdöl versorgen oder deren Betriebsgegenstand der öffentliche Verkehr, der Rundfunk oder der Hafenbetrieb ist. Die Österreichische Postsparkasse, der Österreichische Rundfunk, Sozialversicherungsanstalten, Kammern, Interessensgemeinschaften wie Wassergenossenschaften, Wasserverbände und Jagdgenossenschaften, Wegegenossenschaften, Fremdenverkehrsverbände, all sie sind der Kommunalsteuer unterworfen.

Eindeutig kommunalsteuerpflichtig sind mit Ausnahme eben den Österreichischen Bundesbahnen andere Unternehmer, die ein Eisenbahnunternehmen betreiben, so wie Unternehmer von Privatbahnen und Anschlußbahnen.'

Diese unterschiedliche Behandlung lasse sich - so meint die Beschwerde weiter - sachlich nicht rechtfertigen. Sie bringe

'... darüber hinaus ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile für die Österreichischen Bundesbahnen zu Lasten von privaten Transport- und Fuhrwerksunternehmen. Der Busbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen steht im Wettbewerb mit Autobusunternehmen der privaten Wirtschaft, aber auch der Postverwaltung, die diesbezüglich nicht befreit ist. Im Gegensatz zu privaten Autobusunternehmen sind die Österreichischen Bundesbahnen mit ihrem Busbetrieb von der Kommunalsteuer befreit.'

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung vorläufig an; er vermag vorerst keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, daß die Österreichischen Bundesbahnen in bezug auf die Kommunalsteuer anders als andere Unternehmungen behandelt werden, die Transportleistungen oder andere Infrastrukturleistungen erbringen; denn diese Unternehmungen dürften anders als die Österreichischen Bundesbahnen (und zwar unabhängig von den jeweiligen Eigentümerverhältnissen) kommunalsteuerpflichtig sein. Die die Steuerbefreiung normierende Bestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 dürfte daher gleichheitswidrig sein."

Dabei ging der Verfassungsgerichtshof angesichts der herrschenden Interpretation des Art92 I EGV (für die Zeit vor dem 1. Jänner 1995: Art61 I EWR-A), wonach dem Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Art92 I im allgemeinen keine unmittelbare Wirkung zukommt, davon aus, daß die Steuerbefreiungsbestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 geltendes Recht darstellt und der Anwendung dieser Bestimmung der Anwendungsvorrang des EG-Rechts nicht entgegensteht. Dabei ging der Verfassungsgerichtshof angesichts der herrschenden Interpretation des Art92 römisch eins EGV (für die Zeit vor dem 1. Jänner 1995: Art61 römisch eins EWR-A), wonach dem Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Art92 römisch eins im allgemeinen keine unmittelbare Wirkung zukommt, davon aus, daß die Steuerbefreiungsbestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 geltendes Recht darstellt und der Anwendung dieser Bestimmung der Anwendungsvorrang des EG-Rechts nicht entgegensteht.

c) Weiters führte der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß vom 5. Dezember 1996 aus:

"Die vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Gleichheitswidrigkeit der Ausnahmeregelung von der die Steuerpflicht anordnenden Bestimmung des §1 KommStG 1993 dürfte sich, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, auf den Grundtatbestand selbst auswirken (vgl. VfSlg. 8533/1979 (GSPVG), 8806/1980, insb. S. 314 (GebG), 11190/1986 (Grunderwerbsteuer)). Der Hinweis der belangten Behörde, daß die erörterte Ausnahmeregelung für die Österreichischen Bundesbahnen bei Erlassung des bekämpften Bescheides gar nicht angewendet wurde und auch nicht anzuwenden war (womit offenbar auf die mangelnde Präjudizialität dieser Bestimmung im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren hingewiesen werden soll), geht insoweit ins Leere: Der Verfassungsgerichtshof hält im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung nämlich die für den vorliegenden Fall unstreitig anzuwendende, die Steuerpflicht normierende Regelung für verfassungswidrig, und zwar im Hinblick auf die für verfassungswidrig erachtete Ausnahmeregelung, die mit der die Steuerpflicht anordnenden Bestimmung eine systematische Einheit bilden dürfte, sodaß die Unsachlichkeit der Ausnahme die Regel treffen dürfte." "Die vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommene Gleichheitswidrigkeit der Ausnahmeregelung von der die Steuerpflicht anordnenden Bestimmung des §1 KommStG 1993 dürfte sich, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, auf den Grundtatbestand selbst auswirken vergleiche VfSlg. 8533/1979 (GSPVG), 8806/1980, insb. Sitzung 314 (GebG), 11190/1986 (Grunderwerbsteuer)). Der Hinweis der belangten Behörde, daß die erörterte Ausnahmeregelung für die Österreichischen Bundesbahnen bei Erlassung des bekämpften Bescheides gar nicht angewendet wurde und auch nicht anzuwenden war (womit offenbar auf die mangelnde Präjudizialität dieser Bestimmung im verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahren hingewiesen werden soll), geht insoweit ins Leere: Der Verfassungsgerichtshof hält im Rahmen seiner vorläufigen Beurteilung nämlich die für den vorliegenden Fall unstreitig anzuwendende, die Steuerpflicht normierende Regelung für verfassungswidrig, und zwar im Hinblick auf die für verfassungswidrig erachtete Ausnahmeregelung, die mit der die Steuerpflicht anordnenden Bestimmung eine systematische Einheit bilden dürfte, sodaß die Unsachlichkeit der Ausnahme die Regel treffen dürfte."

Der zweite Prüfungsbeschluß vom 26. Februar 1997, in dem der Gegenstand der Prüfung auch auf die Vorschrift der Z1 des §8 KommStG 1993 erweitert wurde, ging sodann davon aus, daß sich die vorläufig angenommene Gleichheitswidrigkeit aus dem Zusammenspiel des §1 und der Z1 des §8 leg.cit. ergebe.

4. a) Die Bundesregierung erstattete im Verfahren G400/96 eine Äußerung, in der sie beantragt, §1 KommStG 1993 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Sie tritt der Auffassung entgegen, daß die Ausnahme der ÖBB von der Kommunalsteuerpflicht unsachlich sei und führt dazu aus:

"Vorweg wird darauf hingewiesen, daß die ÖBB seit Bestand der

2. Republik (und davor) von den Ertragsteuern befreit sind, nämlich durch die Befreiung von der Gewerbesteuer und damit auch von der - mit der Kommunalsteuer vergleichbaren - Lohnsummensteuer (§2 Z1 GewStG 1953, §3 Z1 GewStG 1936) sowie durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer (§5 Z1 KStG 1988, §5 Abs1 Z1 KStG 1966, §4 Abs1 Z1 KStG 1934). Die im Gewerbesteuergesetz 1953 verankerte und damit für die Lohnsummensteuer wirksame Befreiung der ÖBB (§25 ff GewStG 1953) wurde in den §8 Z1 KommStG 1993 übernommen. Anzumerken ist, daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Befreiung der ÖBB von der Gewerbesteuer nach dem GewStG 1953 offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte (vgl. VfSlg. 5306/1966, 370).2. Republik (und davor) von den Ertragsteuern befreit sind, nämlich durch die Befreiung von der Gewerbesteuer und damit auch von der - mit der Kommunalsteuer vergleichbaren - Lohnsummensteuer (§2 Z1 GewStG 1953, §3 Z1 GewStG 1936) sowie durch die Befreiung von der Körperschaftsteuer (§5 Z1 KStG 1988, §5 Abs1 Z1 KStG 1966, §4 Abs1 Z1 KStG 1934). Die im Gewerbesteuergesetz 1953 verankerte und damit für die Lohnsummensteuer wirksame Befreiung der ÖBB (§25 ff GewStG 1953) wurde in den §8 Z1 KommStG 1993 übernommen. Anzumerken ist, daß der Verfassungsgerichtshof gegen die Befreiung der ÖBB von der Gewerbesteuer nach dem GewStG 1953 offenkundig keine verfassungsrechtlichen Bedenken hatte vergleiche VfSlg. 5306/1966, 370).

Wie sich etwa aus den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 ergibt, haben die ÖBB den gesetzlichen Auftrag, gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen. In §1 Abs3 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825 kommt dies so zum Ausdruck: Wie sich etwa aus den Bestimmungen des Bundesbahngesetzes 1992 ergibt, haben die ÖBB den gesetzlichen Auftrag, gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen. In §1 Abs3 Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825 kommt dies so zum Ausdruck:

'Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen zustehenden Berechtigungen die Beförderung von Personen und Gütern sowie die Herstellung und die Unterhaltung aller hierzu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte, insbesondere auch der Erwerb von Beteiligungen, welche das Unternehmen fördern. Betriebszweck der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung, die den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entspricht, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.'

Zu den gemeinwirtschaftlichen Leistungen der ÖBB führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiters (zu §3 Bundesbahngesetz 1992) aus:

'Die Schwerpunkte der österreichischen Verkehrspolitik zugunsten der Schiene verleihen der gemeinwirtschaftlichen Funktion der Bahn ein besonderes Gewicht. Sozialpolitisch begründete Sonderkonditionen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, ein qualifiziertes Schienenverkehrsangebot im Nahverkehr, die Versorgung von Regionen und die Rolle der Bahn bei Bewältigung des Transitverkehrs, wie sie nun auch im Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene verankert ist, erfordern Leistungen der Bahn im öffentlichen Interesse und den Ausgleich finanzieller Lasten, soweit sie über kaufmännische Gesichtspunkte hinausgehen.' (652 BlgNR XVIII. GP, 12) 'Die Schwerpunkte der österreichischen Verkehrspolitik zugunsten der Schiene verleihen der gemeinwirtschaftlichen Funktion der Bahn ein besonderes Gewicht. Sozialpolitisch begründete Sonderkonditionen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, ein qualifiziertes Schienenverkehrsangebot im Nahverkehr, die Versorgung von Regionen und die Rolle der Bahn bei Bewältigung des Transitverkehrs, wie sie nun auch im Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene verankert ist, erfordern Leistungen der Bahn im öffentlichen Interesse und den Ausgleich finanzieller Lasten, soweit sie über kaufmännische Gesichtspunkte hinausgehen.' (652 BlgNR römisch achtzehn. GP, 12)

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen (vgl. VfSlg. 11143/1986, 681). Die - in den Zitaten im einzelnen angeführten - gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welche die ÖBB zu erbringen haben, rechtfertigen offenkundig die kommunalsteuerrechtliche Sonderbehandlung der ÖBB gegenüber anderen im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes genannten Transportunternehmen, die keinen solchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, sondern gewinnorientiert tätig sind. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen vergleiche VfSlg. 11143/1986, 681). Die - in den Zitaten im einzelnen angeführten - gemeinwirtschaftlichen Leistungen, welche die ÖBB zu erbringen haben, rechtfertigen offenkundig die kommunalsteuerrechtliche Sonderbehandlung der ÖBB gegenüber anderen im Prüfungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes genannten Transportunternehmen, die keinen solchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen, sondern gewinnorientiert tätig sind.

Eine Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu anderen Unternehmungen, die 'andere Infrastrukturleistungen erbringen', muß hier unterbleiben, weil das Erbringen von Infrastrukturleistungen nicht das ausschlaggebende Argument für die Ausnahmeregelung des §8 Z1 KommStG 1993 ist.

Auch besteht wegen der geringeren Belastung der Umwelt ein eminentes volkswirtschaftliches Interesse an einer gut funktionierenden Güterbeförderung durch den Schienenverkehr (vgl. VfSlg 11483/1987, 270). Zur Rechtfertigung der Ausnahme in §8 Z1 KommStG 1993 können daher auch die im Erkenntnis VfSlg. 12009/1989 entwickelten - auf das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 491/1984 gestützten - Argumente herangezogen werden. Auch besteht wegen der geringeren Belastung der Umwelt ein eminentes volkswirtschaftliches Interesse an einer gut funktionierenden Güterbeförderung durch den Schienenverkehr vergleiche VfSlg 11483/1987, 270). Zur Rechtfertigung der Ausnahme in §8 Z1 KommStG 1993 können daher auch die im Erkenntnis VfSlg. 12009/1989 entwickelten - auf das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984, gestützten - Argumente herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang erlaubt sich die Bundesregierung zur Illustration darauf hinzuweisen, daß bei der Revision des Gründungsvertrages der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) im Rahmen der Regierungskonferenz 1997 eine Ergänzung des Art3 EG-V in Aussicht genommen wurde, welche die Wechselbeziehung zwischen dem Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes und der Berücksichtigung von Gemeinwohlinteressen (etwa angemessene Leistungen für alle, überall und zu erschwinglichen Preisen) im Sinne einer 'Europäischen Gemeinwohlvorsorge' lösen soll. Als services of public interest, für welche die Finanzierung durch den Staat, die Aufsicht des Staates und eine transparente Verwaltung charakteristisch bzw. erforderlich sind, werden in diesem Zusammenhang Telekommunikation, Post, Energie, Rundfunk und Verkehr genannt.

Die Befreiung der ÖBB im KommStG 1993 und die einschlägige Regelung im FAG dienen auch der Verwaltungsvereinfachung:

Die Kommunalsteuer soll den Gemeinden die durch Betriebsstätten entstehenden Lasten teilweise abgelten und die dazu erforderlichen Einnahmen sichern. Durch die Befreiung der ÖBB erleiden Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten der ÖBB im Sinne des §30 Abs1 Bundesabgabenordnung (BAO) befinden, zwar einen Steuerausfall, der aber vom Bund durch Finanzzuweisungen - für den Personennahverkehr - ausgeglichen wird (siehe §20 Abs3 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201; diese Finanzzuweisungen des FAG 1993 dürften im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stoßen - vgl. VfSlg. 5306/1966, 370). Die Kommunalsteuer soll den Gemeinden die durch Betriebsstätten entstehenden Lasten teilweise abgelten und die dazu erforderlichen Einnahmen sichern. Durch die Befreiung der ÖBB erleiden Gemeinden, auf deren Gebiet sich Betriebsstätten der ÖBB im Sinne des §30 Abs1 Bundesabgabenordnung (BAO) befinden, zwar einen Steuerausfall, der aber vom Bund durch Finanzzuweisungen - für den Personennahverkehr - ausgeglichen wird (siehe §20 Abs3 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201; diese Finanzzuweisungen des FAG 1993 dürften im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken stoßen - vergleiche VfSlg. 5306/1966, 370).

Gem. §4 Abs1 KommStG 1993 gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. §29 Abs2 und §30 BAO sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime und dergleichen als Betriebsstätten gelten. Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse und die durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu berücksichtigen (§10 Abs1 KommStG 1993). Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung nicht einverstanden, hat auf Antrag das Finanzamt die Zerlegung mit Zerlegungsbescheid durchzuführen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Zerlegung dargetan wird (§10 KommStG 1993, Pkt. 10 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum KommStG 1993, AÖFV Nr. 298/1994). Wäre die ÖBB nicht von der Kommunalsteuer befreit, müßte die ÖBB die Bemessungsgrundlage nach den Kriterien des §10 Abs1 KommStG 1993 auf die beteiligten Gemeinden zerlegen. Daraus erhellt, daß das bestehende System (Befreiung der ÖBB und Finanzzuweisungen nach FAG) gegenüber einer Kommunalsteuerpflicht erhebliche Erleichterungen und eine bedeutende Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen Gemeinden und auch für das bei der Zerlegung allenfalls mitwirkende Finanzamt mit sich bringt."

b) Zur Frage der Auswirkung der Ausnahmeregelung auf den Grundtatbestand verweist die Bundesregierung darauf, daß sie in dem der Entscheidung VfSlg. 8806/1980 zugrundeliegenden Verfahren die Auffassung vertreten habe,

"ein abgabenrechtlicher Grundtatbestand und seine Befreiungsbestimmungen zwar eine systematisch geschlossene Einheit bilden und daß eine Unsachlichkeit des Grundtatbestandes das gesamte System mit Unsachlichkeit belaste; hingegen könnten unsachliche Ausnahmen vom Grundtatbestand diesen selbst nicht unsachlich machen",

und vermeint, daß diese Auffassung auch im vorliegenden Verfahren vertreten werden kann.

Die Bundesregierung legt zunächst dar, daß §8 Z1 KommStG 1993 im Verfahren nicht präjudiziell sei, führt dann aber aus:

"Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung würde nämlich nach Ansicht der Bundesregierung keine Verfassungswidrigkeit der Steuerbarkeit von Arbeitslöhnen gem. §1 KommStG 1993 bewirken, weshalb der Grundtatbestand auch bei einer angenommenen Gleichheitswidrigkeit der Befreiungsregelung des §8 Z1 KommStG nicht verfassungswidrig wäre. Ginge man von der Auffassung aus, daß §8 Z1 leg.cit. im Anlaßfall präjudiziell ist '(was nicht der Fall sei),' könnte diese Ausnahme isoliert geprüft und allenfalls aufgehoben werden. Der Aufhebungsumfang wäre bei dieser Sicht auf die Ausnahme einzuschränken. Anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 11190/1986 zu Grunde liegenden Fall würde durch die Aufhebung der Ausnahme keine neue Verfassungswidrigkeit hervorgerufen werden. Die Grundregel des §1 KommStG würde sich bei einer solchen Aufhebung auch im Sinn der nunmehr geäußerten Bedenken als verfassungsmäßig darstellen, da dann auch die Arbeitslöhne der ÖBB-Bediensteten der Kommunalsteuer unterlägen.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahren bereits mehrfach den Standpunkt eingenommen, daß er den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen habe, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werde, als Voraussetzung für den Anlaßfall sei, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung in seiner Bedeutung erfährt (VfSlg. 11190/1986, 871). Der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes soll aber nicht mehr verändert werden, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Im vorliegenden Fall erführe §1 KommStG durch eine Aufhebung von §8 Z1 leg.cit. zwar eine inhaltliche Modifikation durch die Ausdehnung der Steuerpflicht auf die ÖBB, diese Veränderung würde aber die kleinstmögliche Veränderung der vor der Aufhebung bestehenden Rechtslage darstellen, was im Lichte der ständigen Judikatur geboten erscheint."

Sodann wendet sich die Bundesregierung gegen die der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegende Auffassung, daß sich die Unsachlichkeit einer Ausnahmeregelung auf den Grundtatbestand auswirkt (vgl. die Hinweise im oben wiedergegebenen Prüfungsbeschluß) und meint: Sodann wendet sich die Bundesregierung gegen die der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegende Auffassung, daß sich die Unsachlichkeit einer Ausnahmeregelung auf den Grundtatbestand auswirkt vergleiche die Hinweise im oben wiedergegebenen Prüfungsbeschluß) und meint:

"Das - im B-VG nicht positivierte - Denkmodell 'der Ausstrahlung der Verfassungswidrigkeit der Ausnahmen auf die Regel' scheint - ebenso wie in den Verfahren zu VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980 - einzig dem Zweck zu dienen, an die (angenommene) Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme 'heranzukommen' (vgl. VfSlg. 11190/1986, 871; wie bereits erwähnt, war die Ausnahmebestimmung des §8 KommStG 1993 weder von der belangten Behörde im Bescheidverfahren, noch vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren gem. Art144 B-VG anzuwenden). Dieses Denkmodell führt aber dazu, daß entgegen der oben wiedergegebenen Judikatur weit mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall wäre und daß eine grundlegende Veränderung des dann noch verbleibenden Teiles bewirkt wird." "Das - im B-VG nicht positivierte - Denkmodell 'der Ausstrahlung der Verfassungswidrigkeit der Ausnahmen auf die Regel' scheint - ebenso wie in den Verfahren zu VfSlg. 8533/1979 und 8806/1980 - einzig dem Zweck zu dienen, an die (angenommene) Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme 'heranzukommen' vergleiche VfSlg. 11190/1986, 871; wie bereits erwähnt, war die Ausnahmebestimmung des §8 KommStG 1993 weder von der belangten Behörde im Bescheidverfahren, noch vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren gem. Art144 B-VG anzuwenden). Dieses Denkmodell führt aber dazu, daß entgegen der oben wiedergegebenen Judikatur weit mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall wäre und daß eine grundlegende Veränderung des dann noch verbleibenden Teiles bewirkt wird."

c) Da die Bundesregierung in ihrer schriftlichen Äußerung zu der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß aufgeworfenen Frage nicht Stellung genommen hat, ob einer Anwendung der Befreiungsbestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, hat der Verfassungsgerichtshof in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf abzielende Fragen formuliert. Aus der Behandlung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung am 4. März 1997 ergibt sich, daß die in Rede stehende Steuerbefreiung als sog. Altbeihilfe angesehen und daher nicht notifiziert wurde und daß andererseits Prüfungsschritte im Sinne des Art93 I EGV bisher nicht gesetzt wurden. c) Da die Bundesregierung in ihrer schriftlichen Äußerung zu der vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluß aufgeworfenen Frage nicht Stellung genommen hat, ob einer Anwendung der Befreiungsbestimmung des §8 Z1 KommStG 1993 gemeinschaftsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, hat der Verfassungsgerichtshof in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf abzielende Fragen formuliert. Aus der Behandlung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung am 4. März 1997 ergibt sich, daß die in Rede stehende Steuerbefreiung als sog. Altbeihilfe angesehen und daher nicht notifiziert wurde und daß andererseits Prüfungsschritte im Sinne des Art93 römisch eins EGV bisher nicht gesetzt wurden.

d) Die Bundesregierung erstattete auch im Verfahren G44/97 (betreffend §8 Z1 KommStG 1993) eine Äußerung, in der sie den Antrag stellt, §8 Z1 KommStG 1993 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. In dieser Äußerung wies die Bundesregierung noch auf folgende Umstände hin:

"Die Befreiung der ÖBB von der Kommunalsteuer ist in engem Zusammenhang mit der weitgehenden Ausgliederung der ÖBB aus dem Staatshaushalt durch das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zu sehen. Mit diesem Bundesgesetz wurde das 'Unternehmen ÖBB' als juristische Person privaten Rechts unter Heranziehung von Regeln des GesmbH-Gesetzes und des Aktiengesetzes als juristische Person 'sui generis' eingerichtet (vgl. 652 BlgNR XVIII. GP, 10). Die Aufgabenbereiche der ÖBB teilen sich nach den §§2 und 3 leg.cit. im wesentlichen in die Bereiche 'Eisenbahninfrastruktur' und 'Gemeinwirtschaftliche Leistungen'. Gemäß §17 geht das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Eigentum des Bundes stehende Vermögen, einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge an die ÖBB über (vgl. dazu auch 652 BlgNR XVIII. GP, 10). "Die Befreiung der ÖBB von der Kommunalsteuer ist in engem Zusammenhang mit der weitgehenden Ausgliederung der ÖBB aus dem Staatshaushalt durch das Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zu sehen. Mit diesem

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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