Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2197373-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1093584807-151698149, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zl. 1093584807-151698149, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 05.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe dort neun Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Zimmerer tätig gewesen. Er habe sein Land legal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Fehler im Original):
"Im Irak ist die Sicherheitslage sehr schlecht und ich habe ein Mädchen kennengelernt. Deren Vater Offizier in der irakischen Armee ist, hat gegen mich Anzeige erstattet, weil ich seine Tochter getroffen habe. Darüber hinaus hat er mir gedroht, mich zu verfolgen. Des Weiteren sind ihre Brüder in den verschiedenen Milizen aktiv. Einer von denen ist bei der Almahdi Armee aktiv und der Andere bei der Asaib Ahl Alhaq. Mein Vater musste sich Geld ausborgen damit ich den Irak verlassen kann. Der Vater des Mädchens bekam von meiner Familie ca. $ 20.000,- damit er mich in Ruhe lässt. Dennoch hatte er mich nicht in Ruhe gelassen. Nach außen hin wurde alles als Hilfeleistung für die Behandlungskosten seiner Tochter angesehen, die er am Bein angeschossen hat."
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.06.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus Bagdad, habe dort neun Jahre die Grundschule besucht und als Tischler gearbeitet. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt; diese würden nach wie vor in Bagdad leben und er stehe in Kontakt mit ihnen. In Österreich habe er keine Verwandten, er erhalte Leistungen aus der Grundversorgung, besuche Deutschkurse und habe hier einen Freundeskreis.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an (Fehler im Original):
"LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie bitte konkret und detailliert alle Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes!
VP: Ich lebte im Irak wie jeder junge Mensch ohne Probleme, ich liebte ein Mädchen. Wir haben uns näher kennengelernt und verliebt. Jeden Tag fuhr ich mit dem Auto zu ihrer Schule um zu sehen wie sie aus der Schule kommt, weil ich sie liebte. Wir haben jeden Abend miteinander telefoniert. Eines Tages stand ich bei der Schule, sie kam zu mir. Ihre Mutter hat mich aber gesehen. Ich ging nach Hause und habe mich geduscht. Danach ging ich nach XXXX. Dort spielte ich mit Freunden Fußball. Nach dem Spiel blickte ich auf das Handy und habe gesehen, dass mein Vater sehr oft angerufen hat. Ich habe ihn zurückgerufen. Er hat mich gefragt, wo ich sei. Ich sagte, dass ich in XXXX mit Freunden Fußball spiele. Er sagte mir, dass ich nicht nach Hause kommen soll. Ich fragte ihn warum. Er sagte, dass ich zu meinem Onkel mütterlicherseits fahren soll mit meinem Auto. Das ist der Onkle mit dem ich auch heute noch Kontakt habe. Ich fuhr zu ihm, er heißt XXXX, er lebt auf der Straße XXXX. Nach meiner Ankunft rief ich meinen Vater an und fragte, warum ich nicht nach Hause zurückkommen kann. Er sagte, dass unsere Nachbarn XXXX und XXXX, das waren die Brüder des Mädchens, zu ihm gekommen sind mit bewaffneten Männern. Ich sagte meinem Vater, dass ich nichts gemacht habe, aber eine Beziehung zu dem Mädchen habe. Er sagte, dass ich beim Onkel bleiben soll. Mein Vater war dann im Kontakt mit den älteren Männern der Ortschaft. Ich kenne mich mit den Stammesregelungen nicht aus. Mein Vater saß gemeinsam mit dem Vater des Mädchens zusammen. Der andere Vater sagte auch, dass er wegen mir seine Tochter geschlagen hatte. Mein Vater hat eingewilligt die Sache friedlich zu klären. Sie haben sich geeinigt, dass ich das mädchen in Ruhe lasse und den Wohnort verlassen werde und 20 Millionen irakische Dianr zahlen werde. Mein Vater hat das Geld von sich aus und mit geliehenem Geld gezahlt. Ich blieb bei meinem Onkel und lebte in Angst vor dem Tod. Ich blieb ca. 18-20 Tage bei ihm, konnte aus Angst nicht auf die Straße gehen. Mir war es auch verboten in unserem Wohnort zu gehen. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass ich ausreisen möchte. Nachdem ich ausgereist bin, habe ich den Drohbrief, den ich vorgelegt habe, von der Asaib Ahl Al Haqq bekommen. Mein Bruder hat mir den Brief geschickt. Mein Vater wird in der Ortschaft geliebt, obwohl es eine schiitische Ortschaft ist. Eine Person von der Asaib Ahl Al Haqq hat meinen Vater von der Drohung in Kenntnis gesetzt. Das ist eigentlich nur ein interner Beschluss, dass sie mich töten werden. Er wird keinem zugestellt. Er wurde meinem Vater inoffiziell gegeben. Meine Familie hat auch nur eine Kopie bekommen. Mein Vater gab dem Überbringer auch 500 Dollar als Geschenk. Gefragt gebe ich an den Überbringer nicht zu kennen.VP: Ich lebte im Irak wie jeder junge Mensch ohne Probleme, ich liebte ein Mädchen. Wir haben uns näher kennengelernt und verliebt. Jeden Tag fuhr ich mit dem Auto zu ihrer Schule um zu sehen wie sie aus der Schule kommt, weil ich sie liebte. Wir haben jeden Abend miteinander telefoniert. Eines Tages stand ich bei der Schule, sie kam zu mir. Ihre Mutter hat mich aber gesehen. Ich ging nach Hause und habe mich geduscht. Danach ging ich nach römisch 40 . Dort spielte ich mit Freunden Fußball. Nach dem Spiel blickte ich auf das Handy und habe gesehen, dass mein Vater sehr oft angerufen hat. Ich habe ihn zurückgerufen. Er hat mich gefragt, wo ich sei. Ich sagte, dass ich in römisch 40 mit Freunden Fußball spiele. Er sagte mir, dass ich nicht nach Hause kommen soll. Ich fragte ihn warum. Er sagte, dass ich zu meinem Onkel mütterlicherseits fahren soll mit meinem Auto. Das ist der Onkle mit dem ich auch heute noch Kontakt habe. Ich fuhr zu ihm, er heißt römisch 40 , er lebt auf der Straße römisch 40 . Nach meiner Ankunft rief ich meinen Vater an und fragte, warum ich nicht nach Hause zurückkommen kann. Er sagte, dass unsere Nachbarn römisch 40 und römisch 40 , das waren die Brüder des Mädchens, zu ihm gekommen sind mit bewaffneten Männern. Ich sagte meinem Vater, dass ich nichts gemacht habe, aber eine Beziehung zu dem Mädchen habe. Er sagte, dass ich beim Onkel bleiben soll. Mein Vater war dann im Kontakt mit den älteren Männern der Ortschaft. Ich kenne mich mit den Stammesregelungen nicht aus. Mein Vater saß gemeinsam mit dem Vater des Mädchens zusammen. Der andere Vater sagte auch, dass er wegen mir seine Tochter geschlagen hatte. Mein Vater hat eingewilligt die Sache friedlich zu klären. Sie haben sich geeinigt, dass ich das mädchen in Ruhe lasse und den Wohnort verlassen werde und 20 Millionen irakische Dianr zahlen werde. Mein Vater hat das Geld von sich aus und mit geliehenem Geld gezahlt. Ich blieb bei meinem Onkel und lebte in Angst vor dem Tod. Ich blieb ca. 18-20 Tage bei ihm, konnte aus Angst nicht auf die Straße gehen. Mir war es auch verboten in unserem Wohnort zu gehen. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass ich ausreisen möchte. Nachdem ich ausgereist bin, habe ich den Drohbrief, den ich vorgelegt habe, von der Asaib Ahl Al Haqq bekommen. Mein Bruder hat mir den Brief geschickt. Mein Vater wird in der Ortschaft geliebt, obwohl es eine schiitische Ortschaft ist. Eine Person von der Asaib Ahl Al Haqq hat meinen Vater von der Drohung in Kenntnis gesetzt. Das ist eigentlich nur ein interner Beschluss, dass sie mich töten werden. Er wird keinem zugestellt. Er wurde meinem Vater inoffiziell gegeben. Meine Familie hat auch nur eine Kopie bekommen. Mein Vater gab dem Überbringer auch 500 Dollar als Geschenk. Gefragt gebe ich an den Überbringer nicht zu kennen.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich glaube das ist sehr deutlich.
LA: Haben Sie den genannten Fluchtgründen noch etwas hinzuzufügen?
VP: Nein.
LA: Erzählen Sie etwas über die Beziehung zu dem Mädchen! Wie heißt sie, wie alt ist sie?
VP: Sie heißt XXXX, sie ist 21 Jahre alt, gefragt gebe ich an, dass sie damals in die Schule ging. Wir haben uns kennengelernt und haben telefoniert. Wir haben und geliebt und ich wollte sie heiraten. Als ich ihr s