Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2199328-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1104136708/160172740, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1104136708/160172740, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 03.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und Moslem. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zuletzt in XXXX gelebt. Wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, wisse er nicht mehr. Den Irak habe er ca. im Oktober 2015 verlassen. Seinen Reisepass habe er in Mazedonien verloren. Seine Mutter und sein Bruder hätten seine Reise nach Österreich organisiert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er von unbekannten Menschen bedroht und auf ihn geschossen worden sei. Er sei ins Landesinnere nach Kerbala geflüchtet und habe sich dort ein Jahr aufgehalten. Nach einem Jahr sei er zurückgekehrt, habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, sei nach Bagdad gefahren und weiter in die Türkei.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 03.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und Moslem. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Wann er den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, wisse er nicht mehr. Den Irak habe er ca. im Oktober 2015 verlassen. Seinen Reisepass habe er in Mazedonien verloren. Seine Mutter und sein Bruder hätten seine Reise nach Österreich organisiert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er von unbekannten Menschen bedroht und auf ihn geschossen worden sei. Er sei ins Landesinnere nach Kerbala geflüchtet und habe sich dort ein Jahr aufgehalten. Nach einem Jahr sei er zurückgekehrt, habe sich einen Reisepass ausstellen lassen, sei nach Bagdad gefahren und weiter in die Türkei.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.02.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe alle seine Fluchtgründe in der Erstbefragung vorbringen können. Sein Reisepass sei in Mazedonien gestohlen worden. Er sei Araber, schiitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Er habe in der Stadt XXXX, in der Nähe von Bagdad, gelebt. Vor seiner Ausreise habe er in Kerbala und Tikrit gelebt. Zuletzt sei er in Kerbala aufhältig gewesen. Er habe bei verschiedenen Verwandten gelebt, meistens bei seiner Schwester. Er habe in einem Hotel in Kerbala gearbeitet und dort auch übernachtet. Dann sei er zwei Monate in Bagdad gewesen, wieder nach Kerbala zurückgekehrt, wo er neun Monate geblieben sei und die letzten zwei Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er in Bagdad verbracht. Er glaube, im Februar 2016 den Irak verlassen zu haben. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Bis auf einen Bruder, der in Kerbala lebe, würden alle anderen in XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Beruflich habe er Öl bei den Autos gewechselt.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.02.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe alle seine Fluchtgründe in der Erstbefragung vorbringen können. Sein Reisepass sei in Mazedonien gestohlen worden. Er sei Araber, schiitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Er habe in der Stadt römisch 40 , in der Nähe von Bagdad, gelebt. Vor seiner Ausreise habe er in Kerbala und Tikrit gelebt. Zuletzt sei er in Kerbala aufhältig gewesen. Er habe bei verschiedenen Verwandten gelebt, meistens bei seiner Schwester. Er habe in einem Hotel in Kerbala gearbeitet und dort auch übernachtet. Dann sei er zwei Monate in Bagdad gewesen, wieder nach Kerbala zurückgekehrt, wo er neun Monate geblieben sei und die letzten zwei Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er in Bagdad verbracht. Er glaube, im Februar 2016 den Irak verlassen zu haben. Im Irak würden noch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Bis auf einen Bruder, der in Kerbala lebe, würden alle anderen in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht. Beruflich habe er Öl bei den Autos gewechselt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Al Mahdi Armee bedroht worden sei. Bei seiner Arbeitsstell in XXXX sei ein Foto des Imams angebracht gewesen, das mit Autofett beschmiert gewesen sei. Die Mitglieder der Armee seien gekommen, hätten den Teilhaber des Beschwerdeführers mitgenommen und einen Monat festgehalten. Später hätten sie auch dessen Bruder mitgenommen. Sie hätten auch den Sohn des dritten Teilhabers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei ihnen so entkommen. Da er Alkohol konsumiere, habe er Angst vor diesen Leuten, da diese keine Gnade kennen würden. Diese Leute hätten ihn mitnehmen wollen, aber er sei nicht hingegangen. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sein Geschäft zugesperrt und er habe es nicht mehr aufsperren dürfen. Die Leute hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er Alkohol trinke. Der Zusammenhang zu dem beschmierten Foto im Geschäft bestehe darin, dass es das Fett bei ihm im Geschäft gebe und es aus seinem Geschäft stammen könnte und das Foto vom obersten Anführer mit Fett beschmiert gewesen sei. Dazu komme, dass er Alkohol im Geschäft getrunken habe. Sie würden glauben, dass er als Sabotage das Foto verschmiert habe. Als die Gruppe das erste Mal im Geschäft gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, da es noch sehr früh am Morgen gewesen sei. Als er in das Geschäft gekommen sei, habe ihm sein Geschäftsmitinhaber von dem Vorfall erzählt und dass die Gruppe wegen des Beschwerdeführers und des verschmierten Fotos im Geschäft gewesen sei. Nachdem er XXXX verlassen habe, seien die Leute zu ihm nach Hause gekommen, seine Familie habe aber gesagt, dass er nicht da sein, sondern verreist wäre. Nach diesem Vorfall habe er sich noch lange im Irak aufgehalten und zwar in Kerbala, Bagdad, Tikrit und Narsrye. Es habe keine Probleme mehr gegeben, da er nicht mehr in XXXX gewesen sei. Er sei nach Kerbala gegangen, damit er nicht gefunden werde. Kerbala sei nämlich groß und es sei nicht leicht, dort jemanden zu finden.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Al Mahdi Armee bedroht worden sei. Bei seiner Arbeitsstell in römisch 40 sei ein Foto des Imams angebracht gewesen, das mit Autofett beschmiert gewesen sei. Die Mitglieder der Armee seien gekommen, hätten den Teilhaber des Beschwerdeführers mitgenommen und einen Monat festgehalten. Später hätten sie auch dessen Bruder mitgenommen. Sie hätten auch den Sohn des dritten Teilhabers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten können und sei ihnen so entkommen. Da er Alkohol konsumiere, habe er Angst vor diesen Leuten, da diese keine Gnade kennen würden. Diese Leute hätten ihn mitnehmen wollen, aber er sei nicht hingegangen. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sein Geschäft zugesperrt und er habe es nicht mehr aufsperren dürfen. Die Leute hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, weil er Alkohol trinke. Der Zusammenhang zu dem beschmierten Foto im Geschäft bestehe darin, dass es das Fett bei ihm im Geschäft gebe und es aus seinem Geschäft stammen könnte und das Foto vom obersten Anführer mit Fett beschmiert gewesen sei. Dazu komme, dass er Alkohol im Geschäft getrunken habe. Sie würden glauben, dass er als Sabotage das Foto verschmiert habe. Als die Gruppe das erste Mal im Geschäft gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen, da es noch sehr früh am Morgen gewesen sei. Als er in das Geschäft gekommen sei, habe ihm sein Geschäftsmitinhaber von dem Vorfall erzählt und dass die Gruppe wegen des Beschwerdeführers und des verschmierten Fotos im Geschäft gewesen sei. Nachdem er römisch 40 verlassen habe, seien die Leute zu ihm nach Hause gekommen, seine Familie habe aber gesagt, dass er nicht da sein, sondern verreist wäre. Nach diesem Vorfall habe er sich noch lange im Irak aufgehalten und zwar in Kerbala, Bagdad, Tikrit und Narsrye. Es habe keine Probleme mehr gegeben, da er nicht mehr in römisch 40 gewesen sei. Er sei nach Kerbala gegangen, damit er nicht gefunden werde. Kerbala sei nämlich groß und es sei nicht leicht, dort jemanden zu finden.
In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers, er habe diesen aber bis jetzt nicht besucht. In seiner Freizeit arbeite er als Gärtner. Er habe bisher keinen Deutschkurs besucht. Er werde vom Staat versorgt. Der Beschwerdeführer legte eine