Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2196203-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , alle vertreten durch RA Dr. Klaus SCHILLER gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18.04.2018, Zl. A3-29/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch RA Dr. Klaus SCHILLER gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18.04.2018, Zl. A3-29/13-2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 09.04.2018 stellte die Schulkonferenz des Bundesrealgymnasiums Schloss XXXX einen Antrag auf Ausschluss des mj. Beschwerdeführers.1. Am 09.04.2018 stellte die Schulkonferenz des Bundesrealgymnasiums Schloss römisch 40 einen Antrag auf Ausschluss des mj. Beschwerdeführers.
Begründend wurde ausgeführt, dass die durch den mj. Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen bezüglich des "Umbringens" gegenüber einer Mitschülerin und einer Professorin bzw. die Drohung des "Abfackelns mit einem Feuerzeug und einer Deospraydose" über eine Mitschülerin und die im Vorfeld gegen Mitschüler ausgesprochene Drohung des "Abstechens mit einer Schere" sowie das aggressive physische Verhalten in mehreren Konflikten eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie für Leib und Leben von Schülern und Lehrern des Bundesrealgymnasiums Schloss XXXX (AHS) darstelle.Begründend wurde ausgeführt, dass die durch den mj. Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen bezüglich des "Umbringens" gegenüber einer Mitschülerin und einer Professorin bzw. die Drohung des "Abfackelns mit einem Feuerzeug und einer Deospraydose" über eine Mitschülerin und die im Vorfeld gegen Mitschüler ausgesprochene Drohung des "Abstechens mit einer Schere" sowie das aggressive physische Verhalten in mehreren Konflikten eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie für Leib und Leben von Schülern und Lehrern des Bundesrealgymnasiums Schloss römisch 40 (AHS) darstelle.
2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von 23.03.2018 bis einschließlich 20.04.2018 vom weiteren Schulbesuch am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX suspendiert.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von 23.03.2018 bis einschließlich 20.04.2018 vom weiteren Schulbesuch am Bundesrealgymnasium Schloss römisch 40 suspendiert.
3. Mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. A3-29/13-2018 wurde der mj. Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium Schloss
XXXX ausgeschlossen und angeordnet, er habe künftig seine Schulpflicht an der NMS 2 XXXX zu erfüllen. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten gesetzt habe, dass eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstelle. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Mitschüler geschlagen und auch sich selbst durch das Schlagen seines Kopfes auf den Tisch und ein Kunststofffenster sowie durch Schläge in den Bauchraum verletzt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrmals gedroht, sich selbst, Mitschüler, Lehrer sowie das Schulgebäude anzuzünden, Mitschüler oder Lehrer "abzustechen" bzw. umzubringen, aber auch zum Beispiel sich selbst etwas anzutun. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer seine Pflicht durch die Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse bzw. der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken, sowie seine Pflicht sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten, besonders schwer verletzt.römisch 40 ausgeschlossen und angeordnet, er habe künftig seine Schulpflicht an der NMS 2 römisch 40 zu erfüllen. Ebenso wurde die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten gesetzt habe, dass eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstelle. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Mitschüler geschlagen und auch sich selbst durch das Schlagen seines Kopfes auf den Tisch und ein Kunststofffenster sowie durch Schläge in den Bauchraum verletzt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrmals gedroht, sich selbst, Mitschüler, Lehrer sowie das Schulgebäude anzuzünden, Mitschüler oder Lehrer "abzustechen" bzw. umzubringen, aber auch zum Beispiel sich selbst etwas anzutun. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer seine Pflicht durch die Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse bzw. der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken, sowie seine Pflicht sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten, besonders schwer verletzt.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer die allgemeine körperliche Sicherheit (Integrität) missachtet, weil er die Klassenlehrerin und die Mitschülerin mit dem Umbringen bedroht und andererseits durch Gewaltanwendung anderen Mitschülern erhebliche Körperverletzungen zugefügt habe.
Der Bescheid wurde 19.04.2018 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde und rügte dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die von der belangten Behörde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich des Inhaltes nicht zuträfen und der mj. Beschwerdeführer absolut kein Fehlverhalten gesetzt habe. Die belangte Behörde ginge von mehreren Verfehlungen des mj. Beschwerdeführers aus und habe es verabsäumt ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen. Sämtliche Verfehlungen des mj. Beschwerdeführers seien in Abwesenheit der Erziehungsberechtigten erörtert worden und sei ihnen somit keine Möglichkeit eingeräumt worden auf die Vorwürfe einzugehen bzw. Stellung dazu zu nehmen. Der Bescheid sei gegen die Eltern des Beschwerdeführers erlassen worden und sei schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Behörde habe keine Tatsachenfeststellungen erhoben, auf die sie ihre Entscheidung stützen könne, insbesondere betreffend ein dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbares Verhalten.
5. Mit Schreiben vom 22.05.2018, eingelangt am 24.05.2018, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Am 04.07.2018 übermittelte der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogene XXXX gemäß dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2018 ein schulpsychologisches Sachverständigengutachten. Dem Amtssachverständigen wurde die Beantwortung folgender Frage aufgetragen:6. Am 04.07.2018 übermittelte der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogene römisch 40 gemäß dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2018 ein schulpsychologisches Sachverständigengutachten. Dem Amtssachverständigen wurde die Beantwortung folgender Frage aufgetragen:
Geht von dem mj. Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung seines bisherigen Verhaltens, eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder andere am Bundesrealgymnasium Schloss XXXX tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums aus?Geht von dem mj. Beschwerdeführer, unter Zugrundelegung seines bisherigen Verhaltens, eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder andere am Bundesrealgymnasium Schloss römisch 40 tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums aus?
Dem Gutachten, welches in der Befundaufnahme eine listenmäßige Erfassung von in der Schule dokumentierten Vorfällen (1 bis 23) enthält, ist folgende Zusammenfassung zu entnehmen:
* "Einer noch nicht altersgemäß ausgereiften Impulskontrolle im aggressiven Bereich stehen überdurchschnittliches Einfühlungsvermögen und eine extrem ausgeprägte prosoziale Grundhaltung gegenüber. Diese Kombination erlaubt eine günstige Prognose für die Milderung oder Heilung seiner Krankheit im Laufe der nächsten zwei Lebensjahrzehnte. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass ohne die situationsstrukturierende Unterstützung einer Schulassistenz aufgrund der üblichen Schulsituationen immer wieder Überforderungen entstehen, die in Verhaltensweisen münden, die eine Gefährdung von Leib und Eigentum von sich selbst [...] oder von anderen darstellen. Der von den Eltern 11 Tage vor den Vorfällen, die zur Ausschließung führten, beklagte Mobbingprozess ist aufgrund seiner geringen Zeitdauer bestenfalls als ein beginnender Mobbingprozess einzustufen. Normalerweise wird von Mobbing im fachlichen Sinne gesprochen, wenn es sich um einen länger als 3 Monate dauernden und systematisch betriebenen Prozess einer bestimmten Mitschülerinnengruppe gegen das Selbstwertgefühl eines einzelnen und immer denselben Mitschüler handelt unter gleichzeitigem Wegschauen und Ignorieren der Lehrkräfte. Die Qualifizierung der berichteten Vorfälle als Auswirkungen eines Mobbingprozesses lassen sich weder durch die vorliegenden Stellungnahmen seitens der Schule noch seitens der Familie [...] zweifelsfrei vornehmen und fallen damit eher noch unter die oben genannten "üblichen Schulsituationen". Unter "üblichen Schulsituationen" ist nicht gemeint, dass diese als "üblich" zu tolerieren seien, sondern dass sie in Schulen ohne besonderem Anlass auftreten können und dann einer konsequenten Regelung bedürfen. Abgesehen davon, liegen die Vorfälle 5 und 6 zeitlich deutlich vor dem Zeitpunkt, wo durch die Eltern XXXX ein Mobbingprozess gegen ihren Sohn moniert wurde.* "Einer noch nicht altersgemäß ausgereiften Impulskontrolle im aggressiven Bereich stehen überdurchschnittliches Einfühlungsvermögen und eine extrem ausgeprägte prosoziale Grundhaltung gegenüber. Diese Kombination erlaubt eine günstige Prognose für die Milderung oder Heilung seiner Krankheit im Laufe der nächsten zwei Lebensjahrzehnte. Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass ohne die situationsstrukturierende Unterstützung einer Schulassistenz aufgrund der üblichen Schulsituationen immer wieder Überforderungen entstehen, die in Verhaltensweisen münden, die eine Gefährdung von Leib und Eigentum von sich selbst [...] oder von anderen darstellen. Der von den Eltern 11 Tage vor den Vorfällen, die zur Ausschließung führten, beklagte Mobbingprozess ist aufgrund seiner geringen Zeitdauer bestenfalls als ein beginnender Mobbingprozess einzustufen. Normalerweise wird von Mobbing im fachlichen Sinne gesprochen, wenn es sich um einen länger als 3 Monate dauernden und systematisch betriebenen Prozess einer bestimmten Mitschülerinnengruppe gegen das Selbstwertgefühl eines einzelnen und immer denselben Mitschüler handelt unter gleichzeitigem Wegschauen und Ignorieren der Lehrkräfte. Die Qualifizierung der berichteten Vorfälle als Auswirkungen eines Mobbingprozesses lassen sich weder durch die vorliegenden Stellungnahmen seitens der Schule noch seitens der Familie [...] zweifelsfrei vornehmen und fallen damit eher noch unter die oben genannten "üblichen Schulsituationen". Unter "üblichen Schulsituationen" ist nicht gemeint, dass diese als "üblich" zu tolerieren seien, sondern dass sie in Schulen ohne besonderem Anlass auftreten können und dann einer konsequenten Regelung bedürfen. Abgesehen davon, liegen die Vorfälle 5 und 6 zeitlich deutlich vor dem Zeitpunkt, wo durch die Eltern römisch 40 ein Mobbingprozess gegen ihren Sohn moniert wurde.
* Die medikamentöse Behandlung seiner ADHS-Erkrankung, seine Angst, Fehler bei Leistungsanforderungen zu begehen, sowie die mit seiner Erkrankung verbundene Tendenz, bei innerer Aufregung in motorische Übererregung und/oder Verkrampfung zu kommen, bedingen in Summe ein langsameres Arbeitstempo bei schriftlichen Leistungsanforderungen. Üblicherweise bedingen motorische Störungen im Kindes- und Jugendalter auch eine längere Lernzeit zum Erreichen kulturüblicher Flexibilität und Differenziertheit auf der Ebene des Verhaltens (nicht des Wissens).in komplexeren sozialen Situationen
* Bezüglich der Darstellung des Ausschließungsgrundes ist [...] der Version der Schule der Vorzug zu geben. Sie ist wahrscheinlicher zutreffend als die Version der Gegenseite."
7. Auf Vorhalt dieses Gutachtens brachten der Beschwerdeführer Zweifel an der Unbefangenheit des Amtssachverständigen vor, da dieser für die belangte Behörde tätig sei. Er werde bis 15.09.2018 ein privates Gutachten vorlegen.
8. Am 10.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie, medizinische Psychotherapie des Kindes und Jugendalters, Allg. Beeid. u. gerichtlich zert. Sachverständiger.8. Am 10.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, Kinder und Jugendpsychiatrie, medizinische Psychotherapie des Kindes und Jugendalters, Allg. Beeid. u. gerichtlich zert. Sachverständiger.
Diesem ist unter dem Punkt "Ergebnisse" Folgendes zu entnehmen:
"ADH Erkrankungen sind primäre Störungen der Exekutivfunktionen und sekundäre Stressstörungen, neurophysiologisch im Stressmodell interpretierbar Unterschiedliche Stressoren führen zu einer Erhöhung zirkulierender Neuropeptide die ACTH Ausschüttung verstärken und eine ergotrope (sympathikotone, dopaminerge Stoffwechsellage) im vegetativen und psychoreaktive System stimulieren Euphorie, Hyperaktivität, Analgesie, Impulshaftigkeit Gedankenflucht etc. Die meisten Neurowissenschaftler stimmen darin überein, dass ADHS Symptome eigentliche Probleme der Exekutivfunktionen des Gehirns darstellen. Die Defizite umfassen das Arbeitsgedächtnis, Voraussicht, Planung, Zeitgefühl und die Fähigkeiten Impulse zu hemmen. Es kommt zu spontaner Gedankenausbreitung unter Spannung, oft schon bei geringem Stimulus aber in diesem Alter besteht nie eine Tatbegehungsgefahr. Die betroffenen Kinder verwandeln im Stresszustand Gedanken in verbale Entladungen, wie das bei jedem Menschen der Fall ist wenn er flucht. Z.B. stehen manche Autofahrer durch die Belastungen, sich schneller fortbewegen zu müssen, derartig unter Druck, dass sie von Stresshormonen geleitet Bedrohungen und Beschimpfungen entladen, die sonst nicht zu ihrem Repertoire gehören.
Exekutivfunktionen stehen in Zusammenhang mit den Frontalhirnfunktionen, den letzten Strukturen, die sich entwickeln, sie werden in der späten Adoleszenz und während der frühen Erwachsenenjahre weiter ausgereift. Wenn man dies bedenkt und die normale Plastizität berücksichtigt, dann muss man diesen Kindern die Chance geben, dass die hier erwähnten Stressfaktoren innerhalb der Schulatmosphäre nicht zusätzlich prägend- verstärkend und fixierend wirken.
Die Eltern haben sich von frühem Kindesalter an unter Anwendung aller verfügbaren Fachkompetenzen um die Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes XXXX gekümmert, sie haben stets alle Behandlungsmöglichkeiten einschließlich der Medikation von stark wirksamen Medikamenten bewilligt und angenommen. Dadurch wurde es möglich, dass XXXX sowohl privat die sozialen Bindungen im Sport und in der Volksschule trainieren konnte, als auch die methodischen Fördermöglichkeiten, wie sie derzeit bei Störungen im ADH Spektrum bekannt sind, Die Eltern und Helfer in der Pädagogik und Medizin haben große Erfolge erzielt. Leider haben sie aus berechtigtem Schutzinstinkt heraus zur Erhaltung der Anonymität ihres Sohnes keine Informationen über das sensible und impulsive Affektverhalten von XXXX mit dem Pädagogischen Team zu Beginn der Einschulung im BRG diskutiert.Die Eltern haben sich von frühem Kindesalter an unter Anwendung aller verfügbaren Fachkompetenzen um die Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes römisch 40 gekümmert, sie haben stets alle Behandlungsmöglichkeiten einschließlich der Medikation von stark wirksamen Medikamenten bewilligt und angenommen. Dadurch wurde es möglich, dass römisch 40 sowohl privat die sozialen Bindungen im Sport und in der Volksschule trainieren konnte, als auch die methodischen Fördermöglichkeiten, wie sie derzeit bei Störungen im ADH Spektrum bekannt sind, Die Eltern und Helfer in der Pädagogik und Medizin haben große Erfolge erzielt. Leider haben sie aus berechtigtem Schutzinstinkt heraus zur Erhaltung der Anonymität ihres Sohnes keine Informationen über das sensible und impulsive Affektverhalten von römisch 40 mit dem Pädagogischen Team zu Beginn der Einschulung im BRG diskutiert.
Anderseits wurden die Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit von den neuen Pädagogen als Partei angesehen, die sich im Widerspruch befindet und die Vorfälle bagatellisiere, obwohl sie im Detail kaum informiert worden sein dürften. Sie hatten angeblich bis März 2018 nichts von der Tiefe und Schwere der schon gesammelten "Negativprotokolle" gewusst. Gruppendynamisch ist damit ein systemisches Zirkumplexmodell entstanden, das nicht zu gemeinsamen Lösungen finden konnte. Es ist meistens ein großer Fehler, wenn die weitreichenden Erfahrungen von Eltern auf praktischer und theoretischer Ebene nicht von den ersten Beobachtungen weg einbezogen und benutzt werden. So hat das offensichtlich in der Volksschule gut funktioniert.
Die für dieses Alter unserer Kinder so wichtige konziliante Interaktion wurde nicht angewendet oder zumindest versucht. Es hätte sofort, bei ersten Vorfällen eine pädagogische Allianz mit den Eltern installiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Offenbarung, wie ernst es um XXXX steht, war mit hoher Wahrscheinlichkeit die Suspendierung schon angedacht so dass Gegenargumente nicht mehr wirksam werden konnten. Da musste erwartet werden, dass die Eltern in Opposition gehen werden. So bin ich der Meinung, dass die Suspendierung in dieser absoluten Form deshalb nicht gerechtfertigt war, weil alle Chancen auf Konfliktmanagement mit XXXX selbst und mit den Eltern oder Fachkräften unterblieben sind, bzw. nicht erkennbar ist, ob es solche deeskalierende Bemühungen gab.Die für dieses Alter unserer Kinder so wichtige konziliante Interaktion wurde nicht angewendet oder zumindest versucht. Es hätte sofort, bei ersten Vorfällen eine pädagogische Allianz mit den Eltern installiert werden müssen. Zum Zeitpunkt der Offenbarung, wie ernst es um römisch 40 steht, war mit hoher Wahrscheinlichkeit die Suspendierung schon angedacht so dass Gegenargumente nicht mehr wirksam werden konnten. Da musste erwartet werden, dass die Eltern in Opposition gehen werden. So bin ich der Meinung, dass die Suspendierung in dieser absoluten Form deshalb nicht gerechtfertigt war, weil alle Chancen auf Konfliktmanagement mit römisch 40 selbst und mit den Eltern oder Fachkräften unterblieben sind, bzw. nicht erkennbar ist, ob es solche deeskalierende Bemühungen gab.
Besonders kritisch sehe ich auch die Art und Weise, mit der vom pädagogisch verantwortlichen Team die suizidal getönten Bemerkungen von XXXX wie "vor den Zug, aus dem Fenster springen" aber natürlich auch die aus Verzweiflung gesetzten Autoaggression in Form des heftigen Kopfschlagens und der Blessur, die entstanden war, in Zusammenhang mit seinen sonstigen Verfehlungen protokolliert wurden. Besonders gegenüber diesem Thema, ein 10-jähriges Kind betreffend das sich merkbar in Not befunden haben muss, vermisse ich Aufzeichnungen über Trost und emotionales Zugehen oder andere Maßnahmen im Dialog mit den Eltern. Es entsteht phasenweise auch der Eindruck, dass vorwiegend die MitschülerInnen szenarisch im Vordergrund bleiben. Es heißt ständige, dass sie dem Klassenvorstand etwas zugetragen hätten z.B. die Szene mit dem Deo und Feuerzeug. Da besteht schon der Verdacht, dass sich neben den Ausbrüchen und Verhaltensauffälligkeiten des XXXX eine Eigendynamik entwickelt hat, die keine "Umkehrschleife" vorgesehen hatte.Besonders kritisch sehe ich auch die Art und Weise, mit der vom pädagogisch verantwortlichen Team die suizidal getönten Bemerkungen von römisch 40 wie "vor den Zug, aus dem Fenster springen" aber natürlich auch die aus Verzweiflung gesetzten Autoaggression in Form des heftigen Kopfschlagens und der Blessur, die entstanden war, in Zusammenhang mit seinen sonstigen Verfehlungen protokolliert wurden. Besonders gegenüber diesem Thema, ein 10-jähriges Kind betreffend das sich merkbar in Not befunden haben muss, vermisse ich Aufzeichnungen über Trost und emotionales Zugehen oder andere Maßnahmen im Dialog mit den Eltern. Es entsteht phasenweise auch der Eindruck, dass vorwiegend die MitschülerInnen szenarisch im Vordergrund bleiben. Es heißt ständige, dass sie dem Klassenvorstand etwas zugetragen hätten z.B. die Szene mit dem Deo und Feuerzeug. Da besteht schon der Verdacht, dass sich neben den Ausbrüchen und Verhaltensauffälligkeiten des römisch 40 eine Eigendynamik entwickelt hat, die keine "Umkehrschleife" vorgesehen hatte.
Die Verhaltensstile des XXXX haben einen typischen Kausalzusammenhang mit einer umschriebenen Entwicklungsstörung motorischer Fertigkeiten, assoziiert mit Steuerungsproblemen bei affektiven und emotionalen Belastungen, die wiederum mit der Aufmerksamkeitsstörung ADH symptomatisch zusammenhängen. Sie sind nicht Bestandteil einer psychosozialen Verformung der Entwicklung, wie das oft in Problemfamilien bzw. milieubedingt vorkommt. Diese Verhaltensauffälligkeiten werden durch viele negativen Einflüsse und Unterlassungen der Fürsorge und Bildung permanent konditioniert und sie setzen sich dann in pervasiver Form, kaum beeinflussbar durch. Das ist bei XXXX in keinster Weise der Fall. In solchen Fällen kann die Anpassung nicht sofort oder längerfristig vom Kind oder über Zusammenarbeit von den Eltern kommen. Da ist ein Wechsel in Systeme mit sozialpädagogischen Kompetenzen, Heilpädagogik und Erfahrungen, das durchzustehen, wichtig.Die Verhaltensstile des römisch 40 haben einen typischen Kausalzusammenhang mit einer umschriebenen Entwicklungsstörung motorischer Fertigkeiten, assoziiert mit Steuerungsproblemen bei affektiven und emotionalen Belastungen, die wiederum mit der Aufmerksamkeitsstörung ADH symptomatisch zusammenhängen. Sie sind nicht Bestandteil einer psychosozialen Verformung der Entwicklung, wie das oft in Problemfamilien bzw. milieubedingt vorkommt. Diese Verhaltensauffälligkeiten werden durch viele negativen Einflüsse und Unterlassungen der Fürsorge und Bildung permanent konditioniert und sie setzen sich dann in pervasiver Form, kaum beeinflussbar durch. Das ist bei römisch 40 in keinster Weise der Fall. In solchen Fällen kann die Anpassung nicht sofort oder längerfristig vom Kind oder über Zusammenarbeit von den Eltern kommen. Da ist ein Wechsel in Systeme mit sozialpädagogischen Kompetenzen, Heilpädagogik und Erfahrungen, das durchzustehen, wichtig.
Ich darf an dieser Stelle erwähnen, dass ich neben der Abteilungsleitung der Kinder und Jugendpsychiatrie auch Direktor im sozialpädagogischen Zentrum XXXX war und dass ich mich dort besonders um diese Klientel wissenschaftlich und praktisch bemüht habe. Ich habe die Schulassistenz, mobile Hilfen gegründet und an der pädagogischen Ausbildung von BetreuungslehrerInnen teilgenommen bzw. mit Jugendlichen Erlebenspädagogik als Therapie unterstützt und ich habe persönlich einige Kinder mit ähnlichen Impulsstörungen über Helferkonfernenzen und Fortbildung in AHS begleitet. Das hat immer funktioniert. Mit Nachlassen der Negativaufzeichnungen und Aufbau von positiven Verstärkern konnten die Stresssituationen minimiert werden. Auch Arbeit mit Eltern und MitschülerInnen ist wichtig. Es besteht kein Zweifel daran, dass XXXX gehänselt und gemobbt wurde. Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Schutzbehauptung der Eltern. Kinder mit einer derartigen kombinierten Entwicklungsstörung machen sich ständig unbeliebt, die MitschülerInnen wurden nicht angeleitet mehr Verständnis und Verbundenheit für XXXX zu versuchen. Die meisten Punkte 1 bis22 wurden über Mitteilungen der Mitschülerinnen an PädagogInnen zugetragen, auch über Briefe. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob und wie die Validität und Glaubhaftigkeit der Berichte überprüft wurde. Der Sachverständige XXXX protokolliert z.B. den Vorfall vom 22.03 2018 so, dass es mehrere Aussagen von SchülerInnen gab, wonach XXXX gesagt habe, dass er im Falle eines Genügend auf der Deutsch-Schularbeit ein Deo vom Vater und ein Feuerzeug nehmen wird und die abfackeln wird. Bei so einem schwerwiegenden Vorfall müssen hypothesengeleitete Untersuchungen der Aussagequalität dieser Schüler einsetzen, die alle entlastenden Fakten aufspüren. XXXX war dem negativen Informationsfluss ausgeliefert, weil es scheinbar überhaupt keine Gegenbewegung mit positiven Merkmalen und Aufzeichnungen gibt. Bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern in diesem Alter sollte auch jene Zeit protokolliert werden, in der es keine Vorfälle gab und der Betroffene für seine Bemühungen gelobt werden kann.Ich darf an dieser Stelle erwähnen, dass ich neben der Abteilungsleitung der Kinder und Jugendpsychiatrie auch Direktor im sozialpädagogischen Zentrum römisch 40 war und dass ich mich dort besonders um diese Klientel wissenschaftlich und praktisch bemüht habe. Ich habe die Schulassistenz, mobile Hilfen gegründet und an der pädagogischen Ausbildung von BetreuungslehrerInnen teilgenommen bzw. mit Jugendlichen Erlebenspädagogik als Therapie unterstützt und ich habe persönlich einige Kinder mit ähnlichen Impulsstörungen über Helferkonfernenzen und Fortbildung in AHS begleitet. Das hat immer funktioniert. Mit Nachlassen der Negativaufzeichnungen und Aufbau von positiven Verstärkern konnten die Stresssituationen minimiert werden. Auch Arbeit mit Eltern und MitschülerInnen ist wichtig. Es besteht kein Zweifel daran, dass römisch 40 gehänselt und gemobbt wurde. Das ist mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Schutzbehauptung der Eltern. Kinder mit einer derartigen kombinierten Entwicklungsstörung machen sich ständig unbeliebt, die MitschülerInnen wurden nicht angeleitet mehr Verständnis und Verbundenheit für römisch 40 zu versuchen. Die meisten Punkte 1 bis22 wurden über Mitteilungen der Mitschülerinnen an PädagogInnen zugetragen, auch über Briefe. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob und wie die Validität und Glaubhaftigkeit der Berichte überprüft wurde. Der Sachverständige römisch 40 protokolliert z.B. den Vorfall vom 22.03 2018 so, dass es mehrere Aussagen von SchülerInnen gab, wonach römisch 40 gesagt habe, dass er im Falle eines Genügend auf der Deutsch-Schularbeit ein Deo vom Vater und ein Feuerzeug nehmen wird und die abfackeln wird. Bei so einem schwerwiegenden Vorfall müssen hypothesengeleitete Untersuchungen der Aussagequalität dieser Schüler einsetzen, die alle entlastenden Fakten aufspüren. römisch 40 war dem negativen Informationsfluss ausgeliefert, weil es scheinbar überhaupt keine Gegenbewegung mit positiven Merkmalen und Aufzeichnungen gibt. Bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern in diesem Alter sollte auch jene Zeit protokolliert werden, in der es keine Vorfälle gab und der Betroffene für seine Bemühungen gelobt werden kann.
Einzelgespräche mit XXXX , Elternarbeit und Diskussionen mit der Klasse wurden zur frühzeitigen Abwehr von Nachteilen für XXXX scheinbar nicht versucht. Die Schule hat es verabsäumt alles erdenklich Wirksame zu unternehmen um dem XXXX die Beschulung im BRG, trotz seiner Eigenarten zu ermöglichen. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob Hilfe gesucht wurde, ob der psychologische Schuldienst eingeschaltet wurde und somit fehlen Pro Aktivitäten für den Schwächsten innerhalb der interaktionellen Dynamik zur Gänze, jedenfalls gibt es dazu keine Protokolle. Ich komme deshalb zum Ergebnis, dass aus systemischer und kinderpsychiatrischer Sicht die Suspendierung von XXXX mit dem Auftrag an die Eltern gekoppelt hätte werden müssen, in der Zeit noch wirksamere Konzepte einzuleiten. Es gab keine Vorwarnung oder Einberufung einer Konferenz zur Abwehr im Interesse der Eltern und XXXX . Den mit der Suspendierung verbundenen Ausschluss aus der Schule kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Die Chancen auf eine hochdifferenzierte Ausbildung im Gymnasium sind natürlich wesentlich besser, als nach der NMS. Ich bin auch der Meinung dass die anderen Schüler in der Klasse in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung mit dieser "Vorzeigesymptomatik" nicht positiv gestärkt wurden, sie haben kein Beispiel in Richtung Toleranz und Konfliktmanagement erlebt. Zurück bleibt ein zu tiefst gekränkter und unglücklicher Schüler. Es wird aber bei deutlicher Zunahme der individuellen Eigenarten unserer Kinder notwendig werden, dass die AHS diesbezüglich neue Strategien einschließlich Qualitätskontrollen, vorsieht.Einzelgespräche mit römisch 40 , Elternarbeit und Diskussionen mit der Klasse wurden zur frühzeitigen Abwehr von Nachteilen für römisch 40 scheinbar nicht versucht. Die Schule hat es verabsäumt alles erdenklich Wirksame zu unternehmen um dem römisch 40 die Beschulung im BRG, trotz seiner Eigenarten zu ermöglichen. Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, ob Hilfe gesucht wurde, ob der psychologische Schuldienst eingeschaltet wurde und somit fehlen Pro Aktivitäten für den Schwächsten innerhalb der interaktionellen Dynamik zur Gänze, jedenfalls gibt es dazu keine Protokolle. Ich komme deshalb zum Ergebnis, dass aus systemischer und kinderpsychiatrischer Sicht die Suspendierung von römisch 40 mit dem Auftrag an die Eltern gekoppelt hätte werden müssen, in der Zeit noch wirksamere Konzepte einzuleiten. Es gab keine Vorwarnung oder Einberufung einer Konferenz zur Abwehr im Interesse der Eltern und römisch 40 . Den mit der Suspendierung verbundenen Ausschluss aus der Schule kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Die Chancen auf eine hochdifferenzierte Ausbildung im Gymnasium sind natürlich wesentlich besser, als nach der NMS. Ich bin auch der Meinung dass die anderen Schüler in der Klasse in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung mit dieser "Vorzeigesymptomatik" nicht positiv gestärkt wurden, sie haben kein Beispiel in Richtung Toleranz und Konfliktmanagement erlebt. Zurück bleibt ein zu tiefst gekränkter und unglücklicher Schüler. Es wird aber bei deutlicher Zunahme der individuellen Eigenarten unserer Kinder notwendig werden, dass die AHS diesbezüglich neue Strategien einschließlich Qualitätskontrollen, vorsieht.
XXXX ist sehr begabt, wissbegierig und sozial geprägt. Die Symptomatik der Impulsivausbrüche wäre immer besser zu beherrschen, die Prognose für die Zukunft ist sehr positiv zu sehen. Ich empfehle die Variante 1 die der Sachverständige XXXX beschreiben hat, nämlich eine Rücknahme des Ausschlusses unter Berufung einer Schulassistenz, verbunden mit Helferkonferenzen und Bereitstellung aller erreichbaren Informationen."römisch 40 ist sehr begabt, wissbegierig und sozial geprägt. Die Symptomatik der Impulsivausbrüche wäre immer besser zu beherrschen, die Prognose für die Zukunft ist sehr positiv zu sehen. Ich empfehle die Variante 1 die der Sachverständige römisch 40 beschreiben hat, nämlich eine Rücknahme des Ausschlusses unter Berufung einer Schulassistenz, verbunden mit Helferkonferenzen und Bereitstellung aller erreichbaren Informationen."
9. Am 08.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
9.1. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er unter ADHS leide, er mit dieser Krankheit kämpfe und dadurch meist falsch behandelt werde. Die Eltern kritisierten insbesondere, dass sie über die einzelnen Vorfälle nicht in gebührendem Ausmaß informiert worden seien.
9.2. Der als Zeuge befragte Direktor des BRG Schloss XXXX sagte aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben habe, einer Lehrerin gegenüber mit dem "Umbringen" gedroht zu haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gedroht eine Mitschülerin "abzufackeln" indem er ein Deo und ein Feuerzeug benutze. Es habe mehrere Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitschülern gegeben. Auch habe sich der Beschwerdeführer selbst verletzt, als er mit dem Kopf auf die Tischplatte geschlagen habe. Als schulische Erziehungsmittel habe es mehrere Gespräche der Lehrer mit den Eltern gegeben. Die ADHS-Erkrankung des Schülers sei erst bei der Ausschlusskonferenz bekannt geworden. Für einen Schulassistenzeinsatz oder eine Helferkonferenz gäbe es an der Schule keine räumlichen Ressourcen und existiere so etwas generell nicht. So etwas gebe es nur an neuen Mittelschulen oder Volksschulen.9.2. Der als Zeuge befragte Direktor des BRG Schloss römisch 40 sagte aus, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber zugegeben habe, einer Lehrerin gegenüber mit dem "Umbringen" gedroht zu haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gedroht eine Mitschülerin "abzufackeln" indem er ein Deo und ein Feuerzeug benutze. Es habe mehrere Gewaltanwendungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitschülern gegeben. Auch habe sich der Beschwerdeführer selbst verletzt, als er mit dem Kopf auf die Tischplatte geschlagen habe. Als schulische Erziehungsmittel habe es mehrere Gespräche der Lehrer mit den Eltern gegeben. Die ADHS-Erkrankung des Schülers sei erst bei der Ausschlusskonferenz bekannt geworden. Für einen Schulassistenzeinsatz oder eine Helferkonferenz gäbe es an der Schule keine räumlichen Ressourcen und existiere so etwas generell nicht. So etwas gebe es nur an neuen Mittelschulen oder Volksschulen.
Er könne sich nicht vorstellen, dass die Eltern über die Vorfälle nicht informiert gewesen seien, schließlich hätten sie auch die kaputte Brille bezahlt. (Worauf hin die Mutter des Beschwerdeführers einräumt, nur von dem Vorfall mit der Brille gewusst zu haben.)
9.3. Die ehemalige Klassenvorständin des Beschwerdeführers an der AHS sagte aus, dass es mit den Eltern des Beschwerdeführers mehrere Gespräche gegeben habe. Das erste am Elternabend im September. Die nächsten nach den Vorfällen im Dezember und im Jänner, sowie ein Telefonat am 08.03. Es seien nicht alle Vorfälle dokumentiert worden, aber die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits nach der ersten Schulwoche über das hohe Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers informiert worden. Ihr sei dieses jedoch erst im Dezember 2017 richtig bewusstgeworden. Eine Beratung der Schulpsychologie sei von den Eltern mit dem Argument abgelehnt worden, er werde bereits medizinisch betreut. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer von seinen Mitschülern ausgegrenzt worden sei, ein Mobbing sei ihr jedoch nicht aufgefallen. Sie habe nicht alle Vorfälle protokolliert, jedoch alle sehr ernst genommen. Generell habe sie keine Angst vor dem Beschwerdeführer, aufgrund des hohen Aggressionspotenzial würde sie sich fürchten, wenn er in Rage geriet, z.B. wenn sie ihm eine schlechte Note geben müsste. Sie selber habe ihn aber nicht in "Aktion" beobachtet und kenne sein Verhalten nur aus Erzählungen. Die Eltern seien ihr gegenüber auch nicht ehrlich gewesen, was sein Verhalten in der Volksschule betroffen habe. Da habe es auch schon Probleme gegeben. Das habe sie von anderen Eltern und Mitschülern erfahren. Nach dem Bekanntwerden der Mobbingvorwürfe sei sie sofort tätig geworden. Dies sei jedoch erst am 08.03. gewesen.
9.4. Die ehemalige Deutschlehrerin des Beschwerdeführers, Prof. Mag. XXXX , sagte aus, dass sie über das Verhalten bzw. die Vorfälle den Beschwerdeführer betreffend bis Jänner immer informiert worden sei. Dann sei es zu dem Vorfall, als dieser in ihrem Unterricht mit dem Kopf auf die Tischplatte schlug, gekommen. Er habe massiv mit dem Kopf gegen die Tischplatte geschlagen. Er habe seinen Kopf auch gegen das Fenster geschlagen und auch mit den Fäusten auf seinen Körper. Das Verhalten habe ein paar Minuten angedauert. Er sei rot im Gesicht gewesen, habe jedoch keine Wunden davongetragen. Daraufhin habe sie mit dem Vater des Beschwerdeführers telefoniert.9.4. Die ehemalige Deutschlehrerin des Beschwerdeführers, Prof. Mag. römisch 40 , sagte aus, dass sie über das Verhalten bzw. die Vorfälle den Beschwerdeführer betreffend bis Jänner immer informiert worden sei. Dann sei es zu dem Vorfall, als dieser in ihrem Unterricht mit dem Kopf auf die Tischplatte schlug, gekommen. Er habe massiv mit dem Kopf gegen die Tischplatte geschlagen. Er habe seinen Kopf auch gegen das Fenster geschlagen und auch mit den Fäusten auf seinen Körper. Das Verhalten habe ein paar Minuten angedauert. Er sei rot im Gesicht gewesen, habe jedoch keine Wunden davongetragen. Daraufhin habe sie mit dem Vater des Beschwerdeführers telefoniert.
Danach habe es bis zu dem Tag als sie Gruppenstationen eingerichtet habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Sie habe den Beschwerdeführer ermahnt loszulegen, darauf habe er in die Gruppe hinein gesagt: "Ich hasse die XXXX , ich bringe die XXXX um." Sein Verhalten im Jänner berücksichtigend habe sie sich sehr gefürchtet, habe sich aber bei seinen Mitschülern erkundigt, ob sie sich nicht verhört habe. Diese hätten das Gesagte jedoch bestätigt. Zur Rede gestellt, habe der Beschwerdeführer sich jedoch nicht geäußert. Erfahrung im Umgang mit ADHS habe sie nicht, da es ihr erstes Dienstjahr gewesen sei. Sie habe ihre Pflicht erfüllt und den Beschwerdeführer weiter unterrichtet, wohlgefühlt habe sie sich jedoch nicht dabei. Auch eine Mitschülerin habe sich sehr vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und zur "Abwehr" kleine Tiere um sich gestellt. Falls der Beschwerdeführer in die Schule zurückkehren würde, würde sie dort nicht mehr unterrichten können. Ein Mobbing dem Beschwerdeführer gegenüber habe sie definitiv nicht wahrgenommen.Danach habe es bis zu dem Tag als sie Gruppenstationen eingerichtet habe keine weiteren Vorfälle gegeben. Sie habe den Beschwerdeführer ermahnt loszulegen, darauf habe er in die Gruppe hinein gesagt: "Ich hasse die römisch 40 , ich bringe die römisch 40 um." Sein Verhalten im Jänner berücksichtigend habe sie sich sehr gefürchtet, habe sich aber bei seinen Mitschülern erkundigt, ob sie sich nicht verhört habe. Diese hätten das Gesagte jedoch bestätigt. Zur Rede gestellt, habe der Beschwerdeführer sich jedoch nicht geäußert. Erfahrung im Umgang mit ADHS habe sie nicht, da es ihr erstes Dienstjahr gewesen sei. Sie habe ihre Pflicht erfüllt und den Beschwerdeführer weiter unterrichtet, wohlgefühlt habe sie sich jedoch nicht dabei. Auch eine Mitschülerin habe sich sehr vor dem Beschwerdeführer gefürchtet und zur "Abwehr" kleine Tiere um sich gestellt. Falls der Beschwerdeführer in die Schule zurückkehren würde, würde sie dort nicht mehr unterrichten können. Ein Mobbing dem Beschwerdeführer gegenüber habe sie definitiv nicht wahrgenommen.
9.5. Der derzeitige Klassenvorstand des Beschwerdeführers an der NMS XXXX (NMS) sagte aus, dass sich seit seinem Besuch in der neuen Klasse herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eher ein Einzelgänger sei, sich aber aktiv am Unterricht beteilige. Er kritisiere andere Schüler, wenn sie etwas nicht wüssten. Es habe auch einen Vorfall gegeben, wo Mitschüler erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer sie mit einer Stecknadel bedroht habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Drohung in Notwehr gefallen sei. Dieser Vorfall sei beim Sozialen Lernen aufgearbeitet worden. Das träge Verhalten der Lehrer an der AHS würde er nicht dulden. Gleich beim ersten Vorfall würde er die Eltern informieren, es sei auch zu eruieren, wie die Schüler dies sehen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn besser integriert. Er habe auch Kontakte mit anderen. Im Moment ließen sich keine Auffälligkeiten erkennen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Artikulation und mit der Geschwindigkeit beim Sprechen.9.5. Der derzeitige Klassenvorstand des Beschwerdeführers an der NMS römisch 40 (NMS) sagte aus, dass sich seit seinem Besuch in der neuen Klasse herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eher ein Einzelgänger sei, sich aber aktiv am Unterricht beteilige. Er kritisiere andere Schüler, wenn sie etwas nicht wüssten. Es habe auch einen Vorfall gegeben, wo Mitschüler erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer sie mit einer Stecknadel bedroht habe. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die Drohung in Notwehr gefallen sei. Dieser Vorfall sei beim Sozialen Lernen aufgearbeitet worden. Das träge Verhalten der Lehrer an der AHS würde er nicht dulden. Gleich beim ersten Vorfall würde er die Eltern informieren, es sei auch zu eruieren, wie die Schüler dies sehen. Der Beschwerdeführer habe sich seit Beginn besser integriert. Er habe auch Kontakte mit anderen. Im Moment ließen sich keine Auffälligkeiten erkennen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Artikulation und mit der Geschwindigkeit beim Sprechen.
Wie es sich auswirken würde, wenn der Beschwerdeführer wieder an seine alte Schule ginge könne er nur schwer sagen. Es stelle sich dabei die Frage, ob er dem Leistungsdruck standhielte. An der NMS stünden Schulassistenten zur Verfügung und habe man damit auch schon Erfahrungen gesammelt.
9.6. Der Amtssachverständige, Schulpsychologe XXXX sagte aus, dass gegenständlich zwei markante Anhaltspunkte gegeben seien, einerseits die ADHS-Grunderkrankung des Beschwerdeführers, für solche Kinder sei es komplex sich sozial zu organisieren. Zum anderen seien die Protokolle über die Vorfälle vorgelegen. Die sehr wohl zeigten, dass der Beschwerdeführer dazu neige mit seinen Impulsen in die Höhe zu schießen und dass auch selbstschädigendes Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer leide an Selbststress. Deshalb komme es häufig zu selbstschädigenden Verhalten. Der Beschwerdeführer habe manche dieser Probleme bereits gut unter Kontrolle.9.6. Der Amtssachverständige, Schulpsychologe römisch 40 sagte aus, dass gegenständlich zwei markante Anhaltspunkte gegeben seien, einerseits die ADHS-Grunderkrankung des Beschwerdeführers, für solche Kinder sei es komplex sich sozial zu organisieren. Zum anderen seien die Protokolle über die Vorfälle vorgelegen. Die sehr wohl zeigten, dass der Beschwerdeführer dazu neige mit seinen Impulsen in die Höhe zu schießen und dass auch selbstschädigendes Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer leide an Selbststress. Deshalb komme es häufig zu selbstschädigenden Verhalten. Der Beschwerdeführer habe manche dieser Probleme bereits gut unter Kontrolle.
Eine erhöhte Sensibilität sei notwendig, um das Verhalten des Beschwerdeführers in kritischen Situationen zu neutralisieren. Dies sei im Rahmen der Schule schwierig, weil eine Lehrperson die Klasse nicht so einfach verlassen und die anderen Schüler alleine lassen könne. Wenn eine Schulassistenz damit befasst würde, könnten viele Probleme aus dem Weg geräumt werden. Kinder die eine Schulassistenz benötigen, gingen normalerweise in eine NMS. Aber auch an einer AHS sei dies nicht ausgeschlossen. Er sei der Meinung, dass solche Kinder in der Regel in einer NMS besser aufgehoben seien, da diesen mehr Möglichkeiten zur Verfügung stünden. In einer NMS gebe es Betreuungslehrer, weiters sei eine Schulassistenz leichter zu erreichen. Es gebe auch bessere budgetäre Mittel. Darüber hinaus gebe es Schulsozialarbeiter. Diese seien bis zu 15-20 Stunden für eine Schule tätig und könnten viele Aufgaben übernehmen.
Man könne nicht 100%ig ausschließen, dass die Drohung der Lehrerin gegenüber nicht ernst zu nehmen sei. Es sei die soziale Kontrolle und Selbstkontrolle geringer geworden. Weiters komme man leichter an Gegenstände, mit denen man beispielsweise jemanden verletzen könne. Wenn konkrete Vorstellungen vorhanden seien, sei im Notfall auch die Polizei zu verständigen.
Einer Lösung, bei der der Beschwerdeführer an der NMS verbliebe würde er klar den Vorzug geben, auch wenn in der AHS eine Schulassistenz organisierbar sei. Bei einer Rückkehr an die alte AHS wäre die Gefahr relativ hoch, dass wieder alte Muster zutage treten. Er glaube nicht, dass die Prognose sehr günstig wäre für dieses Gymnasium. Es gebe auch keinen "neutralen Boden" mehr.
Er vermute, dass es eher der Wunsch der Eltern ist, dass der Beschwerdeführer an die AHS zurückkehre.
An der AHS habe man nicht registrieren können, dass vieles was der Beschwerdeführer verbal äußerte übertrieben gewesen sei. In diesem Sinn hielte er den Ausschluss gerechtfertigt. Auch im Sinne des Beschwerdeführers, der in der NMS bessere Entwicklungschancen habe, hielte er den Ausschluss für gerechtfertigt.
Mobbing-Vorfälle seien natürlich ein auslösender Faktor. Es sei jedoch Teil seiner Störung, dass der Beschwerdeführer solche Vorfälle sehr rasch als intensiv einstufe.
Vermutlich habe keine tatsächliche Gefahr für die bedrohte Lehrerin bestanden. Lehrer seien jedoch keine Psychologen und könnten die Situationen nicht so gut einschätzen. Es bestünde auch eine Divergenz zwischen Neigung zur Aggression und einer tatsächlichen Aggression. Als Lehrkraft sei die Einschätzung jedoch schwierig.
Konkret habe sich der Vorfall jedoch dadurch zugespitzt, dass der Beschwerdeführer gleich im Anschluss einer Schülerin mit dem "Abfackeln" gedroht habe.
Zum Vorwurf der Befangenheit sagte der Amtssachverständige aus, dass er erst durch den Auftrag durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Angelegenheit befasst worden sei.
9.7. Der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Privatgutachter Dr. XXXX sagte aus, er habe abklären sollen, inwieweit der Beschwerdeführer rehabilitierbar wäre. Er habe versucht abzuklären, welche Kausalzusammenhänge beim Beschwerdeführer vorhanden seien und welche Störungen zu behandeln seien. Kinder wie der Beschwerdeführer seien nicht in der Lage Stresssituationen in der Regel gut zu meistern. Es sei verabsäumt worden in der Schule Kausalzusammenhänge aufzudecken und diese mit den Eltern zu besprechen. Solche Muster seien in der Regel nicht selbstreflektierend. Diese Stigmatisierung führe zu einer negativen Bestandaufnahme des Schülers. Es würden bloß solche Vorfälle protokolliert, die "wieder passiert" seien. Positive Phasen seien unkommentiert gelassen worden. Er sei zu einem Mittelpunkt in der Klasse geworden, obwohl er mit dieser Situation nicht umgehen könne. Es habe kein Meinungsaustausch zwischen den Eltern und den Lehrern stattgefunden und wenn dann nur in einem geringen Ausmaß. Der Leidensdruck bei solchen Kindern werde verstärkt, da sie von allen Seiten bedrängt würden. Seine Erfahrungen in der Vergangenheit mit den Lehrern seien solche gewesen, dass Verhaltensmodelle angefertigt worden seien. XXXX Verhaltensstörung habe keine familienspezifische Ursache. Wenn ein solcher Vorfall passiere, sei in der Regel Hilfe zu holen. Die Eltern hätten auch keine Informationen darüber gehabt, dass ein "negativ-Protokoll" über den Beschwerdeführer vorgelegen sei. Die Schule hätte ihm gegenüber mehr Empathie entwickeln müssen. Er habe auch berichtet, dass er nicht mehr schlafen könne. Das sei bei Kindern mit ADHS sehr problematisch und verschlechtere seine Prognose. Die Professoren seien meist mit ihren Wahrnehmungen alleine gelassen. Sie seien auch nicht darüber informiert worden, dass es gut wäre, wenn man verhaltenstherapeutische Maßnahmen anwenden würde. Im Fall des Beschwerdeführers bes