TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W231 2133060-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2133060-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte in Österreich am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte in Österreich am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei im Iran geboren, habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er aufgrund der Unterdrückung durch die iranische Regierung und der wiederholten Abschiebung nach Afghanistan das Land verlassen habe.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei im Iran geboren, habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er aufgrund der Unterdrückung durch die iranische Regierung und der wiederholten Abschiebung nach Afghanistan das Land verlassen habe.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (künftig: BFA) an, dass er in der Provinz Ghor geboren worden und dann im Alter von ca. sieben Monaten mit seinen Eltern in den Iran gegangen sei, wo er bis zu seiner Reise nach Europa gelebt habe. Der BF sei zwei Mal aus dem Iran nach Herat abgeschoben worden, wo er zehn oder fünfzehn Tage verbracht habe, bevor er in den Iran zurückgegangen sei. Er sei drei Jahre lang privat unterrichtet worden und habe eineinhalb Jahre als Hilfsarbeiter auf der Baustelle oder in der Landwirtschaft gearbeitet. Eine seiner Tanten lebe in Mazar-e Sharif. Seine restliche Familie lebe im Iran.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg (künftig: BFA) an, dass er in der Provinz Ghor geboren worden und dann im Alter von ca. sieben Monaten mit seinen Eltern in den Iran gegangen sei, wo er bis zu seiner Reise nach Europa gelebt habe. Der BF sei zwei Mal aus dem Iran nach Herat abgeschoben worden, wo er zehn oder fünfzehn Tage verbracht habe, bevor er in den Iran zurückgegangen sei. Er sei drei Jahre lang privat unterrichtet worden und habe eineinhalb Jahre als Hilfsarbeiter auf der Baustelle oder in der Landwirtschaft gearbeitet. Eine seiner Tanten lebe in Mazar-e Sharif. Seine restliche Familie lebe im Iran.

Zu den Fluchtgründen sagte er zusammengefasst aus, dass seine Eltern wegen den Taliban Afghanistan verlassen hätten. Sein Vater habe aufgrund ihrer Volksgruppe und Religion Angst gehabt und sei mit seiner Familie in den Iran gegangen. Im Iran seien sie als Hazara schlecht behandelt worden; da der BF keine Zukunft für sich im Iran gesehen habe, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen.

I.4. Am 20.07.2016 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches ihm vom BFA ausgehändigt wurde, ab.römisch eins.4. Am 20.07.2016 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches ihm vom BFA ausgehändigt wurde, ab.

I.5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.5. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keinen konkreten, seine Person betreffenden und zeitlich relevanten Asylgrund in Bezug auf Afghanistan vorbringen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass er keinen konkreten, seine Person betreffenden und zeitlich relevanten Asylgrund in Bezug auf Afghanistan vorbringen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.6. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.römisch eins.6. Die Behörde gab dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG einen Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Es wurden die Länderfeststellungen der belangten Behörde bemängelt und auf Anfragebeantwortungen zur Situation von aus dem Iran zurückkehrende Hazara verwiesen. Der BF sei als Hazara, der aus dem Iran zurückkehre, einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sei volatil und aufgrund fehlender sozialer Anknüpfungspunkte in Kabul, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seines Sprachdefizites sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul nicht zumutbar.

I.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 22.09.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.römisch eins.8. Das BFA teilte mit Schriftsatz vom 22.09.2017 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen werde auf Grund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.

I.9. Am 20.11.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines damaligen Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF gab an, in ärztlicher Behandlung zu sein, weil er nachts nicht schlafen könne. Er legte eine fachärztliche Bestätigung und ein Rezept vor. Der Rechtsvertreter des BF verwies auf einen EASO-Länderbericht zur Arbeitsmarktsituation und Erkenntnisse des BVwG sowie des VfGH, um sein Vorbringen zur asylrelevanten Verfolgung des BF zu untermauern. Durch die erkennende Richterin wurden die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht. Die Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Verfügbarkeit von und des Zugangs zu den vom BF einzunehmenden Medikamente wurde avisiert.römisch eins.9. Am 20.11.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seines damaligen Rechtsvertreters statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF gab an, in ärztlicher Behandlung zu sein, weil er nachts nicht schlafen könne. Er legte eine fachärztliche Bestätigung und ein Rezept vor. Der Rechtsvertreter des BF verwies auf einen EASO-Länderbericht zur Arbeitsmarktsituation und Erkenntnisse des BVwG sowie des VfGH, um sein Vorbringen zur asylrelevanten Verfolgung des BF zu untermauern. Durch die erkennende Richterin wurden die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht. Die Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Verfügbarkeit von und des Zugangs zu den vom BF einzunehmenden Medikamente wurde avisiert.

I.10. Der BF wurde am 08.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) verständigt und ihm die aktuellen Kurzinformationen zum Länderinformationsblatt Afghanistan sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den ihm verschriebenen Medikamenten übermittelt.römisch eins.10. Der BF wurde am 08.03.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation) verständigt und ihm die aktuellen Kurzinformationen zum Länderinformationsblatt Afghanistan sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu den ihm verschriebenen Medikamenten übermittelt.

I.11. Am 22.03.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung und zu der Sicherheitslage in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.11. Am 22.03.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme zu der Anfragebeantwortung und zu der Sicherheitslage in Afghanistan beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.12. In der Folge wurden dem BF am 27.03.2018 zwei Anfragebeantwortungen zur Ausstellung von Tazkiras in und außerhalb von Afghanistan übermittelt, wozu der BF eine ergänzende Stellungnahme einbrachte.römisch eins.12. In der Folge wurden dem BF am 27.03.2018 zwei Anfragebeantwortungen zur Ausstellung von Tazkiras in und außerhalb von Afghanistan übermittelt, wozu der BF eine ergänzende Stellungnahme einbrachte.

I.13 Am 29.10.2018 übermittelte das Gericht dem BF eine Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan durch die Staatendokumentation und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wozu am 02.11.2018 eine weitere Stellungnahme des BF einlangte.römisch eins.13 Am 29.10.2018 übermittelte das Gericht dem BF eine Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan durch die Staatendokumentation und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wozu am 02.11.2018 eine weitere Stellungnahme des BF einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des BF auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des BF vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.11.2017, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der BF ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der BF ist volljährig, ledig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX , im Distrikt Pasaband (Provinz Ghor, Afghanistan) geboren. Er hat Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von ca. sieben Monaten verlassen und ist in den Iran gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Er wurde zweimal nach Herat abgeschoben, wo er sich einige Tage aufgehalten hat, bevor er wieder in den Iran zurückgegangen ist. Der BF wurde im Iran drei Jahre lang privat von einer afghanischen Lehrerin unterrichtet, er kann auf Farsi lesen und schreiben; er war als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und am Bau tätig.römisch zwei.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt Pasaband (Provinz Ghor, Afghanistan) geboren. Er hat Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern im Alter von ca. sieben Monaten verlassen und ist in den Iran gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Er wurde zweimal nach Herat abgeschoben, wo er sich einige Tage aufgehalten hat, bevor er wieder in den Iran zurückgegangen ist. Der BF wurde im Iran drei Jahre lang privat von einer afghanischen Lehrerin unterrichtet, er kann auf Farsi lesen und schreiben; er war als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und am Bau tätig.

II.1.3. Seine Eltern, seine drei Schwestern und seine zwei Brüder leben im Iran. Die Brüder des BF sind Bauarbeiter und zwei seiner Schwestern sind verheiratet. Weiters sind vier Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits und ein Cousin seines Vaters im Iran aufhältig. Die Kosten für die Flucht des BF aus dem Iran wurden von einem seiner Onkel mütterlicherseits, vom Schwiegersohn seiner Tante väterlicherseits und vom Cousin seines Vaters, alle im Iran aufhältig, finanziert. Der BF steht in telefonischem Kontakt zu seiner Familie im Iran. In Mazar-e Sharif (Afghanistan) lebt eine Tante väterlicherseits und in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan leben Cousins seines Vaters, die auf das landwirtschaftliche Grundstück des Vaters des BF aufpassen und es bewirtschaften. Zu seinen Verwandten in Afghanistan besteht zwar kein direkter Kontakt, jedoch ist ein solcher über den Vater des BF herstellbar.römisch zwei.1.3. Seine Eltern, seine drei Schwestern und seine zwei Brüder leben im Iran. Die Brüder des BF sind Bauarbeiter und zwei seiner Schwestern sind verheiratet. Weiters sind vier Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits und ein Cousin seines Vaters im Iran aufhältig. Die Kosten für die Flucht des BF aus dem Iran wurden von einem seiner Onkel mütterlicherseits, vom Schwiegersohn seiner Tante väterlicherseits und vom Cousin seines Vaters, alle im Iran aufhältig, finanziert. Der BF steht in telefonischem Kontakt zu seiner Familie im Iran. In Mazar-e Sharif (Afghanistan) lebt eine Tante väterlicherseits und in seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan leben Cousins seines Vaters, die auf das landwirtschaftliche Grundstück des Vaters des BF aufpassen und es bewirtschaften. Zu seinen Verwandten in Afghanistan besteht zwar kein direkter Kontakt, jedoch ist ein solcher über den Vater des BF herstellbar.

II.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.5. Der BF war im Oktober 2017 in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Dabei hat er Symptome einer Traumafolgestörung gezeigt. Ihm wurden Medikamente zur Behandlung dieser Symptome verschrieben.römisch zwei.1.5. Der BF war im Oktober 2017 in fachärztlich-psychiatrischer Behandlung. Dabei hat er Symptome einer Traumafolgestörung gezeigt. Ihm wurden Medikamente zur Behandlung dieser Symptome verschrieben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitszustand des BF steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

II.1.6. Der BF stellte in Österreich am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der BF stellte in Österreich am 03.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.7. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat

II.1.8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängenden (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.römisch zwei.1.8. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängenden (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

Die Eltern des BF sind gemeinsam mit ihm aufgrund der damaligen Herrschaft der Taliban und ihrem Vorrücken in die Herkunftsprovinz des BF aus Afghanistan in den Iran übersiedelt. Die Familie des BF hat das Dorf verlassen, bevor die Taliban es erreicht haben, sie hatten keinen Kontakt zu ihnen.

Der BF ist mangels Zukunftsperspektiven aus dem Iran ausgereist.

II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er hat als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und am Bau bereits Arbeitserfahrung in diesen Bereichen gesammelt und könnte wieder an diese Tätigkeiten anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, er kann lesen und schreiben, auch in Dari. Er ist in einem afghanischen Familienkreis aufgewachsen und ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familienangehörigen im Iran und in Afghanistan ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich im Herkunftsstaat. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

II.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im April 2015 seit drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 28.07.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er lebt von der Grundversorgung.römisch zwei.1.10. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der BF hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im April 2015 seit drei Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 28.07.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er lebt von der Grundversorgung.

Der BF hat das Deutschzertifikat für das Sprachniveau A1 und A2 absolviert. Er hat einen Pflichtschulabschlusskurs und weitere Deutschkurse besucht und besucht das örtliche Kulturcafé. Seine sozialen Kontakte beschränken sich auf andere Asylwerber in seiner Unterkunft und Österreicher, die er im Zuge seiner Deutschkurse kennengelernt hat. Er war in keinem Verein tätig und geht keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.

Der BF ist arbeitsfähig.

II.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Trittico, Citalopram, Krankenversicherung und medizinische Versorgung für Rückkehrende" vom 28.02.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Ergänzende Informationen zur Ausstellung von Tazkiras" vom 05.07.2017):römisch zwei.1.11. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Trittico, Citalopram, Krankenversicherung und medizinische Versorgung für Rückkehrende" vom 28.02.2018; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu "Ergänzende Informationen zur Ausstellung von Tazkiras" vom 05.07.2017):

II.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:römisch zwei.1.11.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierminister

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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