Entscheidungsdatum
18.12.2018Norm
AVG §13 Abs8Spruch
W213 2185544-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp XXXX, vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der LPD Kärnten vom 21.12.2017, Zl. P6/60829-PA1/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp römisch 40 , vertreten durch MMag. Edgar WOJTA, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der LPD Kärnten vom 21.12.2017, Zl. P6/60829-PA1/2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die XXXX des XXXX.Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die römisch 40 des römisch 40 .
Mit Schreiben vom 25.9.2017 beantragte sie ihre Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabzusetzen.Mit Schreiben vom 25.9.2017 beantragte sie ihre Wochendienstzeit für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 50 a, BDG auf 97,5 % herabzusetzen.
Mit Schreiben vom 15.12.2017 brachte ihr die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die §§ 48a und 50a BDG zur Kenntnis, dass die XXXX mit Stichtag 01.12.2017 über einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbediensteten verfüge, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbediensteten gegenüberstehe. Davon befinde sich eine Bedienstete in Mutterschaftskarenz, zwei Beamte seien aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt. Ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher verfüge die XXXX nunmehr über einen tatsächlichen Personalstand von 19 Exekutivbedienstete, wobei für zwei Bedienstete die Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG auf 97,5 % herabgesetzt sei. Für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung bzw.- planung stünden daher nunmehr 16 Exekutivbeamter zur Verfügung.Mit Schreiben vom 15.12.2017 brachte ihr die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf die Paragraphen 48 a und 50 a BDG zur Kenntnis, dass die römisch 40 mit Stichtag 01.12.2017 über einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbediensteten verfüge, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbediensteten gegenüberstehe. Davon befinde sich eine Bedienstete in Mutterschaftskarenz, zwei Beamte seien aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt. Ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher verfüge die römisch 40 nunmehr über einen tatsächlichen Personalstand von 19 Exekutivbedienstete, wobei für zwei Bedienstete die Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG auf 97,5 % herabgesetzt sei. Für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung bzw.- planung stünden daher nunmehr 16 Exekutivbeamter zur Verfügung.
Zur Darstellung der Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstande, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten seien die Monate Janner 2017 bis einschließlich August 2017 betrachtet und ausgewertet worden.Zur Darstellung der Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der römisch 40 unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstande, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten seien die Monate Janner 2017 bis einschließlich August 2017 betrachtet und ausgewertet worden.
Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsparameter sei die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 E-Bediensteten in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden und somit deutlich über dem nach den Bestimmungen des§ 48a BDG 1979 normierten durchschnittlichen Belastungshöchstwert von 48 Stunden gelegen. Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.
Eine Prolongierung dieser gesetzwidrigen Überschreitung von Stundenhöchstwerten für vollzeitbeschäftigte Bedienstete infolge einer zu hohen Anzahl von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, sei nicht mehr möglich.
Zur Veranschaulichung der Personalproblematik im gesamten Bezirk XXXX werde dieZur Veranschaulichung der Personalproblematik im gesamten Bezirk römisch 40 werde die
Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX dargestellt:Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk römisch 40 dargestellt:
Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete
Tatsachlicher Personalstand: 230 Exekutivbedienstete
Vom tatsachlichen Personalstand seien 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte und Beamtinnen im Langzeitkrankenstand. 8 Exekutivbedienstete seien überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter dienstzugeteilt. Damit verbleibe ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbediensteten. Davon wiederum sei bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verblieben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und - verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.
Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung von 50,6 Stunden ergebe.Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes römisch 40 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung von 50,6 Stunden ergebe.
Es zeige sich daher, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX den im § 48a BDG normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige und eine Gewährung weiterer Herabsetzungsanträge nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten sei.Es zeige sich daher, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes römisch 40 den im Paragraph 48 a, BDG normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige und eine Gewährung weiterer Herabsetzungsanträge nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten sei.
Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.12.2017 entgegen, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte. Ihre Mutter sei seit einigen Jahren verwitwet. Sie sei im September 2017 operiert worden und habe eine Schulterprothese bekommen (dies sei die dritte Prothese welche eingesetzt worden sei und der weitere Verschraubungen der Wirbelsäule vorangegangen seien). Sie sei im Alltäglichen sehr eingeschränkt und benötige regelmäßig Hilfe. Der Bruder der Beschwerdeführerin stehe für diese Hilfe nicht zur Verfügung, da er in Berlin ansässig und beschäftigt sei. Bei Arztbesuchen und fortlaufenden Therapien sei sie auf Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen, da die Mobilität sehr eingeschränkt sei. Weiters ist eine weitere Operation des zweiten Armes geplant und mit groß. Er Wahrscheinlichkeit eine neuerliche Prothese nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin glaube, dass ihre Beweggründe und ihr Ansuchen um die Herabsetzung ausreichend begründet seien. Sie halte ihr Ansuchen weiterhin aufrecht, weil es ihr aus privaten Gründen einfach nicht möglich sei, vollzeitig zu arbeiten.
Die belangte Behörde weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 25. September 2017, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02. Oktober 2017, auf Verlängerung lhrer bis 31. Dezember 2017 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach § 50a BOG 1979 idgF auf 97,5% für zwei weitere Jahre (01. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) wird abgewiesen.""Ihr Antrag vom 25. September 2017, bei der Dienstbehörde eingelangt am 02. Oktober 2017, auf Verlängerung lhrer bis 31. Dezember 2017 gewährten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach Paragraph 50 a, BOG 1979 idgF auf 97,5% für zwei weitere Jahre (01. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) wird abgewiesen."
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 50a BDG ausgeführt, dass die XXXX hat mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete aufweise, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befänden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere seien derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher habe die XXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) seien derzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit seien von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden könnten.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 50 a, BDG ausgeführt, dass die römisch 40 hat mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete aufweise, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befänden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere seien derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befinde sich seit 01.09.2017 im Langzeitkrankenstand. Daher habe die römisch 40 derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) seien derzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit seien von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden könnten.
Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergebe sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der römisch 40 unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergebe sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.
Zeiten in denen Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend gewesen seien, seien auBer Betracht gelassen worden.
Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsparameter sei die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden und somit deutlich über dem nach den Bestimmungen des § 48a BDG normierten durchschnittlichen Belastungshöchstwert von 48 Stunden gelegen.Unter Zugrundelegung dieser Bewertungsparameter sei die durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden und somit deutlich über dem nach den Bestimmungen des Paragraph 48 a, BDG normierten durchschnittlichen Belastungshöchstwert von 48 Stunden gelegen.
Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (§ 50a BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Paragraph 50 a, BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.
Eine Prolongierung dieser gesetzwidrigen Überschreitung von Stundenhöchstwerten für vollzeitbeschäftigte Bedienstete infolge einer zu hohen Anzahl von Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, sei nicht mehr zu tolerieren.
Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX stelle sich wie folgt dar:Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk römisch 40 stelle sich wie folgt dar:
Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete
Tatsächlicher Personalstand: 230 E-Bedienstete
Vom tatsächlichen Personalstand seien 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte im Langzeitkrankenstand abzuziehen. 8 Exekutivbedienstete seien überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter zugeteilt.
Damit verbleibe ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbedienstete. Davon wiederum sei bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verblieben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und -verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.
Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergebe.Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 hätten diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes römisch 40 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspreche und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergebe.
Es zeige sich, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes XXXX den im § 48a BDG 1979 normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige. Eine Stattgebung weiterer Herabsetzungsanträge sei daher nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten.Es zeige sich, dass die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die vollbeschäftigten Bediensteten sowohl auf der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin als auch aller anderen Dienststellen des Bezirkes römisch 40 den im Paragraph 48 a, BDG 1979 normierten Grenzwert von durchschnittlich 48 Wochenstunden bereits deutlich übersteige. Eine Stattgebung weiterer Herabsetzungsanträge sei daher nicht mehr zu rechtfertigen und zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG zwar um keine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde handle und möge auch für die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit das Vorliegen spezieller Gewährungsgrunde nicht tatbestandsmäßig typisiert sein, so seien doch familienrechtliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, so beispielsweise § 137 Abs. 1 ABGB, in einem Spannungsfeld mit dienstrechtlichen Normen wie hier § 50a BDG entsprechend zu gewichten.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG zwar um keine Ermessensentscheidung der Dienstbehörde handle und möge auch für die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit das Vorliegen spezieller Gewährungsgrunde nicht tatbestandsmäßig typisiert sein, so seien doch familienrechtliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin, so beispielsweise Paragraph 137, Absatz eins, ABGB, in einem Spannungsfeld mit dienstrechtlichen Normen wie hier Paragraph 50 a, BDG entsprechend zu gewichten.
Überdies sei dem Antrag eines Bediensteten nach § 50a BDG entsprechend der Judikatur des VwGH stets stattzugeben, sofern nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse entgegenstehe.Überdies sei dem Antrag eines Bediensteten nach Paragraph 50 a, BDG entsprechend der Judikatur des VwGH stets stattzugeben, sofern nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse entgegenstehe.
Eins solch wichtiges dienstliches lnteresse liege in der gegenständlichen Situation auch nicht vor und gelinge es der Dienstbehörde daher folgerichtig auch nicht ein wichtiges dienstliches lnteresse im Rahmen ihrer Feststellungen darzulegen. Allein eine Berufung auf knappe Personalressourcen, wenn auch verbunden mit einer zahlenmäßigen Darstellung der Bediensteten, sei nicht hinreichend ein wichtiges dienstliches lnteresse nachvollziehbar zu belegen, weshalb der Bescheid schon deswegen rechtswidrig sei.
Richtigerweise hätte die Dienstbehörde in der Bescheidbegründung ausführliche Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, welche Bediensteten mit welchen Aufgaben, insbesondere mit Aufgaben die sich mit denjenigen der BF überschneiden, betraut seien und inwiefern sich konkret bei einer neuerlichen Gewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 97,5% Umstande ergäben, die ein wichtiges dienstliches lnteresse an der Versagung der Herabsetzung rechtfertigen würden.
Die Dienstbehörde mache keine nachvollziehbaren Angaben darüber, warum sie als Beobachtungszeitraum die Monate Janner 2017 bis einschließlich August 2017 her angezogen habe. Richtigerweise hätte die Dienstbehörde die Monate Jänner bis Dezember 2017 bzw. bei einem Antrag vom 25. September 2017 die Monate September 2016 bis August 2017 heranzuziehen gehabt, da erst dies einen kompletten Jahresturnus mit den dazugehörigen Feiertagen, routinemäßigen Urlaubshäufungen, etc. darzustellen gewahrleistet.
Die Bescheidbegründung ähnle derjenigen, die dem Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2002, 2001/12/0131, zu Grunde liege. Selbst wenn man im status quo ein wichtiges dienstliches lnteresse an der Versagung der Herabsetzung annehmen würde, so unterlasse es die Dienstbehörde darzustellen warum nicht andere geeignete Maßnahmen des Personalmanagements, wie Aufhebung von Dienstzuteilungen etc. getroffen werden könnten, um einen Ausgleich an Personalressourcen über Bezirksgrenzen hinweg zu gewährleisten, und damit einen friktionsfreien Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten.
So sei eine Dienstzuteilung schon seit dem Jahre 2006 aufrecht, sodass hier auf keinen Fall argumentiert werden könne, dass diese der Herabsetzung der regelmäßgen Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe, da die Dienstbehörde hier schon längst Verfügungen hätte treffen können, um diese Dienstzuteilung wieder ausgleichen. Gleiches sei für einen Krankenstand anzumerken, der bereits seit Mai 2016 andauere. Deshalb wäre die Dienstbehörde in diesen Fällen verhalten gewesen, den Zeitpunkt des Beginnes der „Verhinderung der Dienstleistung an der Stammdienststelle" anzuführen sowie eine Begründung anzufügen warum bislang keine Maßnahmen der Abhilfe gesetzt worden seien.
Wenn nun die Dienstbehörde die Personalsituation der XXXX in erster Linie heranziehe und in weiterer Folge dies vor den Hintergrund der „Personalprablematik im gesamten Bezirk XXXX" stelle und analysiere, so sei anzumerken, dass die Bewertungsparameter unterschiedlich gewählt worden seien, zumal im ersten Fall, wie bereits oben ausgeführt, Janner bis August 2017 als Beobachtungszeitraum, im zweiten Fall allerdings Janner bis Dezember 2017 als Bewertungshorizont herangezogen worden seien.Wenn nun die Dienstbehörde die Personalsituation der römisch 40 in erster Linie heranziehe und in weiterer Folge dies vor den Hintergrund der „Personalprablematik im gesamten Bezirk XXXX" stelle und analysiere, so sei anzumerken, dass die Bewertungsparameter unterschiedlich gewählt worden seien, zumal im ersten Fall, wie bereits oben ausgeführt, Janner bis August 2017 als Beobachtungszeitraum, im zweiten Fall allerdings Janner bis Dezember 2017 als Bewertungshorizont herangezogen worden seien.
Des Weiteren fänden sich auch in der Bescheidbegründung keine Ausführungen dahingehend, dass bei Nichtgewährung des Antrages der Beschwerdeführerin der ordentliche Dienstbetrieb auf jeden Fall gewährleistet wäre. Dies wäre aber erforderlich und auch klar nachvollziehbar darzustellen, zumal nur auf diese Weise die Dokumentation der Behörde einer Überprüfung unterzogen werden könne.
Stelle man die unterschiedlichen, durchschnittlichen Wochenstundenbelastungen wie von der Dienstbehörde dargelegt gegenüber so werde deutlich, dass es sich um kein unverantwortliches Auseinanderklaffen der Stundenausmaße handle, das die Dienstbehörde zum Eingreifen zwinge. Es sei nochmals betont, dass die BF lediglich eine Herabsetzung von 100% auf 97,5%, also lediglich um eine Wochenstunde beantragt habe.
Abschließend sei auszuführen, dass es unzulässig sei, durch regelmäßige konsequente Personal- und Ressourcenverknappung den Rechtsanspruch eines Bediensteten nach § 50a BDG praktisch auszuhebeln.Abschließend sei auszuführen, dass es unzulässig sei, durch regelmäßige konsequente Personal- und Ressourcenverknappung den Rechtsanspruch eines Bediensteten nach Paragraph 50 a, BDG praktisch auszuhebeln.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Verlängerung ihrer bis 31. Dezember 2017 gewahrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus bisherigen Anlass nach § 50a BDG 1979 auf 97,5 % für weitere zwei Jahre (1. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) stattgegeben werde.Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Verlängerung ihrer bis 31. Dezember 2017 gewahrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus bisherigen Anlass nach Paragraph 50 a, BDG 1979 auf 97,5 % für weitere zwei Jahre (1. Janner 2018 bis 31. Dezember 2019) stattgegeben werde.
in eventu, den in Beschwerde gezogenen Bescheid beheben und zur Fortführung des Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.01.2018 bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war, wurde sie mit hg. Schreiben vom 01.10.2018 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie ihren Antrag modifizieren (einschränken) wolle.Da der von der Beschwerdeführerin begehrte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.01.2018 bereits bei Einlangen der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht verstrichen war, wurde sie mit hg. Schreiben vom 01.10.2018 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie ihren Antrag modifizieren (einschränken) wolle.
Die Beschwerdeführerin modifizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2018 ihren Antrag dahingehend, dass sie einer Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 97,5 % für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 begehre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die XXXX des XXXX.Die Beschwerdeführerin steht als Gruppeninspektorin der Landespolizeidirektion Kärnten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die römisch 40 des römisch 40 .
Die Personalsituation bzw. die Arbeitsbelastung an der Dienststelle der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
Die XXXX weist mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete auf, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befinden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere sind derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befindet sich seit 01. 09. 2017 im Langzeitkrankenstand. Daher hat dieXXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) sind derzeit gemäß § 50a BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden können.Die römisch 40 weist mit Stichtag 01.12.2017 einen systemisierten Personalstand von 27 Exekutivbedienstete auf, dem ein tatsächlicher Stand von 23 Exekutivbedienstete gegenübersteht. Von diesem „theoretischen Personalstand" von 23 Bediensteten befinden sich eine Beamtin derzeit in Mutterschaftskarenz, zwei weitere sind derzeit aus dienstlicher Notwendigkeit überörtlichen Dienststellen zugeteilt und ein Beamter befindet sich seit 01. 09. 2017 im Langzeitkrankenstand. Daher hat dieXXXX derzeit nur mehr einen dienstbaren Personalstand von 19 Exekutivbediensteten. Die Wochenstundenverpflichtung von drei Beamtinnen (darunter auch die Beschwerdeführerin) sind derzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG herabgesetzt, so dass für eine uneingeschränkte Dienstverrichtung und -planung (Beamte mit herabgesetzter Wochendienstzeit sind von einer Mehrdienstleistungsverpflichtung entbunden) nur mehr 16 Exekutivbedienstete herangezogen werden können.
Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der XXXX unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergibt sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.Die Arbeitsbelastung aller vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der römisch 40 unter Berücksichtigung personalstarker und -schwächerer Zeiten (wie zB Urlaubskonsumationen in den Sommermonaten, Langzeitkrankenstände, sonstige gerechtfertigte Abwesenheiten) ergibt sich aus der Auswertung der Monate Jänner 2017 bis einschließlich August 2017.
Zeiten in denen Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt abwesend gewesen seien, sind auBer Betracht gelassen worden.
Daraus ergibt sich keine durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden. Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (§ 50a BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.Daraus ergibt sich keine durchschnittliche Wochenstundenbelastung (Planstunden einschließlich Mehrdienstleistungen) bei den insgesamt 16 Exekutivbedienstete in Vollzeitbeschäftigung zwischen 48,32 und 55,15 Stunden. Die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin als Beamtin mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Paragraph 50 a, BDG) sei hingegen nur bei durchschnittlich 44,49 Wochenstunden gelegen.
Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk XXXX stellt sich wie folgt dar:Die Arbeitsbelastung vollzeitbeschäftigter Exekutivbediensteter im Bezirk römisch 40 stellt sich wie folgt dar:
Systemisierter Personalstand: 228 Exekutivbedienstete
Tatsächlicher Personalstand: 230 E-Bedienstete
Vom tatsächlichen Personalstand sind 3 Beamtinnen in Mutterschaftskarenz (Mutterschutz) und 8 Beamte im Langzeitkrankenstand abzuziehen. 8 Exekutivbedienstete sind überörtlichen Dienststellen und 3 Exekutivbedienstete der Ergänzungsausbildung für VB/S-Grenzdienstmitarbeiter zugeteilt.
Damit verbleibt ein dienstbarer Personalstand von 208 Exekutivbediensteten. Davon wiederum ist bei insgesamt 11 Bediensteten die Wochendienstzeit herabgesetzt. Somit verbleiben für eine uneingeschränkte Dienstplanung und -verrichtung nur mehr 197 Exekutivbedienstete.
Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 haben diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes XXXX 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspricht und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergibt.Im Zeitraum von Jänner 2017 bis einschließlich Dezember 2017 haben diese 197 vollbeschäftigten Exekutivbediensteten des Bezirkes römisch 40 75207 Arbeitsstunden in Form von Mehrdienstleistungen erbracht, was bei insgesamt 12 Monaten mit durchschnittlicher 3-wöchiger Dienstleistung pro Monat einer durchschnittlichen wöchentlichen Mehrarbeitszeit von 10,6 Stunden entspricht und somit eine durchschnittliche wöchentliche Gesamtarbeitsbelastung bei 50,6 Stunden ergibt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten zahlenmäßigen Angaben über Personalsituation bzw. Arbeitsbelastung von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50 a BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:Paragraph 50, a BDG lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulege