TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W108 2205045-1

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §3 Abs1 Z1
GebAG §4 Abs1
VwGVG §26 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2205045-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, Zl. BVwG-106.913/0094-GSt/2018, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das Verwaltungsverfahren nach dem Asylgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl XXXX zu Grunde, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer beschwerdeführende Partei war.

Mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 08.02.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung am 11.04.2018, 13:30 Uhr, vor diesem Gericht am Hauptsitz Wien an und wurde der Beschwerdeführer darin aufgefordert, als beschwerdeführende Partei an dieser Verhandlung persönlich teilzunehmen.

Diese verfahrensrechtliche Anordnung erging an den in Kärnten wohnhaften Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertretung mit Zustelladresse in Wien.

Aufgrund einer am 10.04.2018 nach den Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes von der Vertretung für den Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Abberaumung der für den nächsten Tag anberaumten Verhandlung, wovon die Vertretung des Beschwerdeführers am 10.04.2018 nach den gerichtlichen Amtsstunden vom Bundesverwaltungsgericht fernmündlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Am 11.04.2018 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung vom 11.04.2018, 13:30 Uhr, auch schriftlich ab.

2. Mit am 13.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe machte der Beschwerdeführer hierfür einen Gebührenanspruch in der Höhe von EUR 57,20 (Reisekosten für die Fahrt von XXXX nach Wien und retour) mit dem Vordruck des Gerichtes ("ANTRAG für Beteiligte - Gebühren gem. § 26 VwGVG") geltend. Dazu legte er zwei Fahrscheine vor.

3. Die für die Bestimmung der Gebühr zuständige belangte Justizverwaltungsbehörde pflog aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers Ermittlungen, insbesondere fragte sie in der Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, in der das zu Grunde liegenden Verfahren anhängig war, an, wann der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung von der Abberaumung verständigt werden konnte und ob der Beschwerdeführer am 11.08.2018 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht erschienen sei.

Die verfahrensführende Richterin teilte daraufhin mit, dass die Verhandlung wegen einer umfangreichen, am Vortag der Verhandlung - bereits außerhalb der Geschäftszeiten - erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers habe abberaumt werden müssen. Die Vertretung des Beschwerdeführers habe am Vortag der Verhandlung - bereits außerhalb der Geschäftszeiten - die Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich bekannt gegeben, woraufhin der Vertretung unmittelbar darauf bekannt gegeben worden sei, dass die Verhandlung unter diesen Umständen abberaumt werde.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse davon auszugehen sei, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig davon informiert worden sei, dass die für den 11.04.2018 anberaumte Verhandlung abberaumt worden sei. Somit sei der Beschwerdeführer ohne Ladung zum Bundesverwaltungsgericht gekommen und nicht vernommen worden, weshalb sein Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sein werde.

Dazu gab der Beschwerdeführer über seine Vertretung folgende Stellungnahme vom 05.06.2018 ab: Am Tag vor der für den 11.04.2018 um 13:30 Uhr anberaumten Verhandlung, am 10.04.2018, sei die Vertretung nach den offiziellen Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch darüber informiert worden, dass die Verhandlung nicht stattfinden werde. Dabei sei der Vertretung mitgeteilt worden, dass eine schriftliche Verständigung über die Abberaumung der mündlichen Verhandlung folgen werde. Diese sei erst am folgenden Tag, am 11.04.2018, bei der Rechtsvertretung eingelangt. Aus juristischer Vorsicht sei dem Beschwerdeführer geraten worden, trotzdem von Kärnten nach Wien anzureisen, da die Verhandlung bis zum 11.04.2018 nicht schriftlich abberaumt worden sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Gebührenantrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 GebAG als unzulässig zurück.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass laut Auskunft der Gerichtsabteilung die Verhandlung habe abberaumt werden müssen, weil am Vortag - bereits außerhalb der Geschäftszeiten - eine umfangreiche Eingabe erstattet worden sei. Dies sei von der Vertretung am Vortag - eben bereits außerhalb der Bürozeiten - fernmündlich bekannt gegeben worden, woraufhin der Vertretung unmittelbar darauf bekannt gegeben worden sei, dass die Verhandlung abberaumt werde.

Da der Beschwerdeführer diese Abberaumung notwendig gemacht habe und dies seiner Vertretung auch telefonisch durch die zuständige Gerichtsabteilung mitgeteilt worden sei, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus "juristischer Vorsicht" trotzdem vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen sei. Da die Vertretung des Beschwerdeführers laut Auskunft der verfahrensführenden Gerichtsabteilung rechtzeitig von der Abberaumung informiert worden sei, sei sein Antrag auf Ersatz von Gebühren mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und brachte Folgendes vor: Am 10.04.2018 sei von der Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden. Auf Grund dieser Eingabe sei die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers am 10.04.2018 nach den offiziellen Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes telefonisch von der Abberaumung der Verhandlung informiert worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass bezüglich der Abberaumung noch eine schriftliche Bestätigung ergehen werde. Trotz Zuwartens der Vertretung auf die schriftliche Abberaumung sei diese erst am Tag der Verhandlung um 07:17 Uhr per Fax bei der Vertretung eingetroffen. Aufgrund der fehlenden schriftlichen Verständigung habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, zum Bundesverwaltungsgericht nach Wien anzureisen. Bei der telefonischen (Vorab-)Benachrichtigung handle es sich nicht um eine Abberaumung im eigentlichen Sinn. Wie auch die schriftliche Ladung müsse auch die Abberaumung, um Rechtswirkungen entfalten zu können, zugestellt werden und sei die schriftliche Verständigung erst am Tag der Verhandlung selbst erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nach Wien gereist und es ohne sein Verschulden zu keiner Einvernahme gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin aufgrund einer gerichtlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung nach Wien angereist.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest, dass die für den 11.04.2018 anberaumte Verhandlung am 10.04.2018 abberaumt und der Beschwerdeführer über seine Vertretung hiervon am 10.04.2018 nach den gerichtlichen Amtsstunden vom Bundesverwaltungsgericht fernmündlich in Kenntnis gesetzt wurde und der Beschwerdeführer dennoch von Kärnten zum Bundesverwaltungsgericht nach Wien anreiste.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch die Mitteilung der verfahrensführenden Richterin vom 16.05.2018 betreffend die Umstände der Abberaumung und deren Bekanntgabe an die Vertretung des Beschwerdeführers, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dieser Sachverhalt, insbesondere dahingehend, dass die Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2018 abberaumt und der Beschwerdeführer über seine Vertretung hiervon am 10.04.2018 nach den Amtsstunden fernmündlich vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt wurde sowie dass der Beschwerdeführer dennoch nach Wien anreiste, wird in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 19 GebAG beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.

Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:

Maßgeblich ist, ob der Beschwerdeführer im Sinn des § 4 Abs. 1 GebAG "auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist".

Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Abberaumung der Verhandlung in Bezug den Beschwerdeführer rechtzeitig erfolgte.

Im Beschwerdefall muss die Rechtzeitigkeit der Abberaumung der Verhandlung, mit der die mit der Anberaumung ergangene gerichtliche Aufforderung an den Beschwerdeführer, als beschwerdeführende Partei an dieser Verhandlung persönlich teilzunehmen, widerrufen wurde, aus folgenden Gründen bejaht werden:

Unbestritten erreichte die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abberaumung der Verhandlung den Beschwerdeführer über seine Vertretung, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss, tatsächlich am Vortag der Verhandlung. Der Beschwerdeführer hätte daher jedenfalls nicht am nächsten Tag nach Wien (zum Bundesverwaltungsgericht) zum Zwecke der Teilnahme an einer Verhandlung, die abberaumt wurde, anreisen müssen.

Dass diese Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am Vortag der Verhandlung erst nach den Amtsstunden erfolgte, ist nicht von Relevanz, da der Beschwerdeführer ohnehin erst am nächsten Tag die Reise hätte antreten müssen.

Der Umstand, dass die Abberaumung bloß telefonisch erfolgte, ändert ebenfalls nichts an der Rechtzeitigkeit der Abberaumung. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für eine Abberaumung (wie für eine Anberaumung oder eine Verlegung einer Verhandlung) Schriftlichkeit nicht Voraussetzung (vgl. etwa VwGH 15.4.1994, 92/17/0231, betreffend eine telefonische Vorverlegung eines Gerichtstermins).

Im Beschwerdefall ist auch zu erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Vertretung bereits aufgrund der fernmündlichen Mitteilung des Gerichtes von der Abberaumung der Verhandlung - im Sinn eines Formalaktes - ausgehen mussten und sie keinen Anlass hatten, am Inhalt der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Abberaumung zu zweifeln. Die fernmündliche Mitteilung der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Vertretung des Beschwerdeführers am Vortag der Verhandlung (die unmittelbar nach der eigenen fernmündlichen Kontaktaufnahme der Vertretung mit dem Gericht wegen der bereits außerhalb der Amtszeiten eingebrachten Eingabe erfolgte), dass die Verhandlung unter diesen Umständen abberaumt werde, kann nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass die Verhandlung am nächsten Tag nicht stattfindet. Die Angabe der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass noch eine schriftliche Bestätigung der Abberaumung ergehen werde, ändert an dieser Einschätzung nichts (wobei sich ohnehin bereits aus der Ankündigung einer "Bestätigung" ergibt, dass damit die bereits mündlich mitgeteilte Abberaumung bloß schriftlich bekräftigt werden sollte). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Gericht fernmündlich mitgeteilte Abberaumung an eine rechtskundige Parteienvertretung, die regelmäßig als Parteienvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht - auch im Rahmen von mündlichen Verhandlungen - auftritt, erging, zumal bei einer derartigen Vertretung davon ausgegangen werden kann, dass dieser das gerichtliche Procedere einer kurzfristig, außerhalb der Amtsstunden erfolgenden Abberaumung einer Verhandlung, wobei die Abberaumung auf schriftlichem Wege geschäftsordnungsgemäß erst nach Wiederbeginn der Amtsstunden ergehen kann, bekannt ist. Selbst wenn man der Vertretung des Beschwerdeführers diesbezüglich Zweifel zubilligen wollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung nicht möglich gewesen wäre, die Richtigkeit der telefonischen Mitteilung des Gerichtes über die Abberaumung der Verhandlung, etwa mittels nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht, festzustellen. Der Beschwerdeführer hätte hierfür jedenfalls nicht das Gericht aufsuchen bzw. aus Kärnten nach Wien anreisen müssen. Die Ansicht der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus "juristischer Vorsicht" gezwungen gewesen sei, trotzdem zum Bundesverwaltungsgericht zu erscheinen, ist daher zu teilen.

Aus der rechtzeitigen Abberaumung der Verhandlung folgt, dass die Anreise des Beschwerdeführers zum Gericht nicht erforderlich war. Der Beschwerdeführer kam daher im Sinn des § 4 Abs. 1 GebAG "ohne Ladung" zum Gericht und wurde auch nicht vernommen, wobei im Beschwerdefall nicht gesagt werden kann, dass den Beschwerdeführer an der Nichtvernehmung kein Verschulden traf. Insofern handelt es sich bei den geltend gemachten Reisekosten nicht um notwendige Kosten nach dem GebAG, die "auf Grund" der Ladung anfielen, da diese Kosten wegen des im vorliegenden Fall rechtzeitig erfolgten Widerrufes der Ladung (Anberaumung der Verhandlung) als nicht von dieser verursacht angesehen werden können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung des Antrages - die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen hat, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung des Antrages trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass der Antrag abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre, läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Abberaumung der Verhandlung, Ladungsbescheid, Mitteilung,
Rechtsvertreter, Rechtzeitigkeit, Reisekostenvergütung, Verschulden,
Verschulden des Vertreters, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2205045.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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