Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W253 2134582-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schiitischer Muslim und am XXXX in der Provinz Daikundi geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe fünf Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien in Afghanistan aufhältig; sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren als Wachdienst auf einer Baustelle im Iran gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vor fünf Jahren an seinem rechten Arm verletzt habe. Er sei wegen der medizinischen Versorgung illegal in den Iran gereist, wobei er diese dort nicht erhalten habe. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Iran zu verlassen. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat Angst vor den Taliban.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schiitischer Muslim und am römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester seien in Afghanistan aufhältig; sein Vater sei vor fünf Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer habe in den letzten zwei Jahren als Wachdienst auf einer Baustelle im Iran gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich vor fünf Jahren an seinem rechten Arm verletzt habe. Er sei wegen der medizinischen Versorgung illegal in den Iran gereist, wobei er diese dort nicht erhalten habe. Anschließend habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, den Iran zu verlassen. Abschließend gab der Beschwerdeführer noch an, er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat Angst vor den Taliban.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.06.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Afghanistan habe er seinen Lebensunterhalt durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft bestritten. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits, welcher sich derzeit im Iran befinde. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 2013 verlassen, da sein Vater fünf Jahre zuvor für die Amerikaner als Koch gearbeitet habe und während eines Angriffes der Taliban auf die Amerikaner getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit fünf weiteren Arbeitskollegen seines Vaters den Leichnam geholt. Beim Transport des Leichnams sei der Beschwerdeführer "vom Berg gefallen" und habe sich den Arm gebrochen. Nachdem sein Vater begraben worden sei, hätten die Dorfbewohner angefangen sie zu beschimpfen weil sie vermutet hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers Geld von den Amerikanern erhalten hätte und sie Spione seien. Die Mutter des Beschwerdeführers habe Angst um ihn gehabt; sie habe nicht gewollt, dass dem Beschwerdeführer dasselbe passiere wie seinem Vater. Daher habe sie ihn in das acht Autostunden entfernte Dorf, in dem sein Vater getötet worden sei und seine Großmutter lebe, geschickt. Dort habe der Beschwerdeführer drei Jahre gelebt. Sein Freund, der auch für die Amerikaner arbeite, habe ihm erzählt, dass man den Beschwerdeführer auch in dem Dorf bei seiner Großmutter entdeckt hätte und dass sein Leben in Gefahr wäre. Die Dorfbewohner hätten Kontakt mit den Taliban und hätten ihnen mitgeteilt, dass die Familie des Beschwerdeführers vom Geld der Amerikaner leben würde. Ihnen sei vorgeworfen worden, dass sie früher das Geld von den Amerikanern, als sein Vater noch gearbeitet habe, gehabt hätten. Zusätzlich sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie ungläubig geworden seien.
Der Beschwerdeführer sei selbst nie bedroht worden; er habe nur vom ebengenannten Freund gehört, dass er von den Taliban gesucht werde.
4. Mit Stellungnahme vom 13.07.2016 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Länderberichte zusammenfassend aus, dass auch UNHCR, Personen, denen eine Nähe zu westlichen Kräften nachgewiesen bzw. auch nur unterstellt werde, als eine der vulnerabelsten Gruppen einstufe. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner getötet worden und auch die gesamte Familie sei verdächtigt worden, als Spione für die Amerikaner zu agieren. Somit habe der Beschwerdeführer als Mitglied der Familie seines Vaters Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu fürchten, worin ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken sei.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, da der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe bereits bei der Erstbefragung vorgebracht hätte, wäre er tatsächlich einer Bedrohung ausgesetzt gewesen. Selbst bei Wahrunterstellung sei anzumerken, dass derjenige, der seine Arbeit aufgibt, von den Taliban nicht mehr bedroht werde. Somit sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sogar noch nach dem Tod seines Vaters von den Taliban bedroht oder verfolgt worden wäre. Zur Befürchtung, dass die Taliban den Beschwerdeführer dennoch verfolgen würden, sei festzuhalten, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative, vor allem in Kabul, zur Verfügung stehen würde.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 06.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Er monierte, dass die Ersteinvernahme gemäß § 19 AsylG hauptsächlich dazu diene den Fluchtweg zu eruieren und definitiv nicht auf die Fluchtgründe abziele. Die Nachbarn des Beschwerdeführers würden wissen, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und seien der Beschwerdeführer und seine Familie daher in großer Gefahr. Auch seine Heimatprovinz sei sehr gefährlich, wobei sich diesbezüglich keine Feststellungen im Bescheid finden lassen würden. Ebenso wenig seien Feststellungen über die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen worden. Zudem sei nicht ausreichend festgestellt worden, warum ihm kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne.6. Mit Schreiben vom 06.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und machte die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Er monierte, dass die Ersteinvernahme gemäß Paragraph 19, AsylG hauptsächlich dazu diene den Fluchtweg zu eruieren und definitiv nicht auf die Fluchtgründe abziele. Die Nachbarn des Beschwerdeführers würden wissen, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe und seien der Beschwerdeführer und seine Familie daher in großer Gefahr. Auch seine Heimatprovinz sei sehr gefährlich, wobei sich diesbezüglich keine Feststellungen im Bescheid finden lassen würden. Ebenso wenig seien Feststellungen über die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen worden. Zudem sei nicht ausreichend festgestellt worden, warum ihm kein subsidiärer Schutz gewährt werden könne.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben vom 14.10.2018 übermittelte der Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE eine Vollmachtsbekanntgabe.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W169 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.
10. Am 15.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
11. Mit Stellungnahme vom 29.10.2018 führte der Beschwerdeführer zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten im Wesentlichen aus, dass keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass er in anderen Landesteilen vor den Taliban sicher wäre. Den Taliban wäre es ein Leichtes, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu identifizieren und ausfindig zu machen. Auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien sei zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban systematisch Zivilpersonen angreifen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der afghanischen Regierung etc. in Verbindung stehen oder diese unterstützen. Zu den Risikoprofilen würden auch Familienmitglieder von Personen mit den genannten Profilen zählen. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf das aktuelle Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, in welchem die äußerst prekäre Situation der Gruppe der Hazara geschildert werde. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif sei zu entnehmen, dass es im Umland von Mazar-e Sharif zu Wasserknappheit komme, und am Rande von Herat-Stadt Menschen, die vor der Dürre geflüchtet seien, lediglich in Zelten leben würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Stellungnahmen, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Schreiben vom 06.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Am 15.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Schreiben vom 06.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend. Am 15.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er stammt aus der Provinz Daikundi, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari, wobei er auch Farsi spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus der Provinz Daikundi, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari, wobei er auch Farsi spricht. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seiner jüngeren Schwester. Sie sind seit März 2017 im Iran aufhältig. Mit seiner Kernfamilie steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
In Afghanistan hat der Beschwerdeführer fünf Jahre lang zweimal wöchentlich die Koranschule besucht. Nebenbei war er in der Landwirtschaft tätig, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer illegal in den Iran gereist , wo er tagsüber als Baustellenarbeiter und nachts als Wachmann auf einer Baustelle gearbeitet hat. Ungefähr im Februar 2015 hat der Beschwerdeführer den Iran verlassen und ist schleppergestützt nach Europa gereist.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Onkel väterlicherseits, der im Iran lebt. Die Mutter des Beschwerdeführers hat keine Geschwister.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. In Afghanistan hat er einen Armbruch erlitten, wobei nicht festgestellt werden kann, wie es zu dieser Verletzung kam. Er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat zahlreiche Deutschkurse sowie den Basisbildungskurs Politische Bildung besucht. Er hat im September und Oktober 2017 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für einen Stundenlohn von 7,38 € brutto als Weinleser/Erntehelfer beim Weinbaubetrieb XXXX gearbeitet. Weiters war er von 02.07. - 13.07.2018 für das Weingut XXXX als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer spielt seit XXXX .2017 beim Verein XXXX Fußball, nimmt regelmäßig am Training sowie an Spielen teil und verfügt über einen ÖFB-Spielerpass. Derzeit besucht der Beschwerdeführer das Brückenmodul zur Vorbereitung auf den Einstieg in die Pflichtschulabschlusslehrgänge. Zusätzlich unterstützt er ehrenamtlich Nachbarn mit Hilfstätigkeiten in deren Garten. Der Beschwerdeführer ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat zahlreiche Deutschkurse sowie den Basisbildungskurs Politische Bildung besucht. Er hat im September und Oktober 2017 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für einen Stundenlohn von 7,38 € brutto als Weinleser/Erntehelfer beim Weinbaubetrieb römisch 40 gearbeitet. Weiters war er von 02.07. - 13.07.2018 für das Weingut römisch 40 als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig. Der Beschwerdeführer spielt seit römisch 40 .2017 beim Verein römisch 40 Fußball, nimmt regelmäßig am Training sowie an Spielen teil und verfügt über einen ÖFB-Spielerpass. Derzeit besucht der Beschwerdeführer das Brückenmodul zur Vorbereitung auf den Einstieg in die Pflichtschulabschlusslehrgänge. Zusätzlich unterstützt er ehrenamtlich Nachbarn mit Hilfstätigkeiten in deren Garten. Der Beschwerdeführer ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt seit August 2018 eine Beziehung, wobei er mit seiner Freundin nicht zusammenlebt, keine gemeinsamen Kinder hat und nicht verheiratet ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers als Koch für die Amerikaner gearbeitet hat. Ebenso kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund sein Vater 2010 verstorben ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist, physischer Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell, bzw. dass jedem Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft bzw. zur Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat bzw. Mazar-e Sharif ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Herat und Mazar-e Sharif sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Familie unterstützt werden kann.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 11.09.2018 (in Folge kurz "LIB"):
1.5.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen:
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB S. 27). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB S. 31).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (LIB Sitzung 27). Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB Sitzung 31).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB S. 31).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (LIB Sitzung 31).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB S. 37 f).Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (LIB Sitzung 37 f).