Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2208617-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX1997 geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , XXXX1997 geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2018, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels begab sich die beschwerdeführende Partei [bP] in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Bagdad stammt.
Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. § 19 AsylG am 24.12.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen:Nach erfolgter Belehrung über die Rechte und Pflichten als Asylwerber und unter ausdrücklicher Aufforderung nur wahre und vollständigen Angaben zu machen, sowie dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für den Ausgang des Verfahrens haben können, begründete die bP in der gem. Paragraph 19, AsylG am 24.12.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung ihren Antrag bzw. ihr Ausreisemotiv folgendermaßen:
"Ich habe meine Heimat verlassen, weil ich von bewaffneten Milizen bedroht wurde. Mein Ort wurde von der Miliz komplett verbrannt. Davor wurde auch mein Schuldirektor entführt."
Im Falle einer Rückkehr könne sie nicht angeben was passieren könnte.
Im Zuge zweier Einvernahmen beim Bundesamt wurde die bP näher zu den maßgeblichen Umständen befragt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Gegen den genannten Bescheid wurde durch den gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Auf Grund einer