Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 1314867-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX,XXXX1976 alias XXXX1991 geb., StA. Türkei alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 ,XXXX1976 alias XXXX1991 geb., StA. Türkei alias Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
• Am 12.03.1998 stellten Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Graz Ihren Erstantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.1998 gem. § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBI 1997/76 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.• Am 12.03.1998 stellten Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Graz Ihren Erstantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.1998 gem. Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, BGBI 1997/76 (AsylG) als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
• Am 17.06.2007 stellten Sie bei Sicherheitsbediensteten der LPD einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
• Mit Bescheid vom 04.09.2007 wurde Ihnen sowohl der Status des Asylberechtigten, als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 05.11.2008 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Am 13.02.2009 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.03.2009 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde und erwuchs dieser Bescheid mit dem vom Asylgerichtshof ausgestellten Erkenntnis vom 19.06.2009 in Rechtskraft zweiter Instanz.• Am 13.02.2009 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 24.03.2009 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde und erwuchs dieser Bescheid mit dem vom Asylgerichtshof ausgestellten Erkenntnis vom 19.06.2009 in Rechtskraft zweiter Instanz.
• Laut Ihren eigenen Angaben lebten Sie nach Ihrer Abschiebung in die Türkei bis zum Jahr 2009 in Ihrem Heimatland, bis Sie im Jahr 2016 abermals illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind.
• Am 17.03.2016 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, doch diesmal unter der Angabe einer falschen Identität, um die österreichischen Behörden mit der Erwartung eines besseren Ausgangs Ihres Verfahrens bewusst zu täuschen.
• Im Zuge Ihrer Erstbefragung am 18.03.2016 gaben Sie unter der Identität DELBOS Hasan, geb. am 01.01.1991 in Afrin/Syrien, syrischer StA., befragt nach Ihren Fluchtgründen Folgendes an:
"Aus Angst vor dem herrschenden Krieg in Syrien und den täglichen Bombenanschlägen. Deshalb verließ ich meine Heimat."
Angesprochen auf Ihre unwahren Angaben bezüglich Ihrer Identität, die sich nach einer ED-Behandlung ergaben, beharrten Sie auf Ihre getätigten Falschangaben und meinten, noch nie in Österreich gewesen zu sein.
• Am 17.06.2016 wurden Sie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (B.FA), RD Niederösterreich zur Klärung Ihrer Identität niederschriftlich einvernommen, wobei Sie folgende Angaben tätigten:
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Verstehen sie den Dolmetscher?
AW: ja
[...]
Zum illegalen Aufenthalt:
[...] F: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?
A: Ich hatte von 1997 bis 2005 in Deutschland ein Aufenthaltsrecht - ich möchte mich entschuldigen - ich bin kein Syrer und mein Name lautet XXXX XXXX. Ich bin XXXX1976 geboren. Ich hatte die Idee mich als Syrer auszugeben weil ich Angst hatte dass wenn ich meinen richtigen Namen angebe sofort abgeschoben werde. Ich spreche sehr gut deutsch da ich 8 Jahre in Deutschland die Schule besucht habe.A: Ich hatte von 1997 bis 2005 in Deutschland ein Aufenthaltsrecht - ich möchte mich entsc