TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/26 98/12/0051

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §12 Abs2 Z4 idF Stmk 1996/017;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl. Ing. M in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und andere Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Dezember 1997, Zl. 1-039994/7-97, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1950 geborene Beschwerdeführer steht als wissenschaftlicher Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er wird bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH verwendet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ernennungsdekret vom 12. Dezember 1984 mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Steiermark aufgenommen (zuvor war er, wie sich aus dem Dekret ergibt, Vertragsbediensteter). Mit diesem Dekret wurde zugleich als Vorrückungsstichtag der 13. April 1976 festgesetzt.

Mit dem an das Krankenanstaltenpersonalamt gerichteten Schreiben vom 15. November 1993 (berichtigt mit weiterem Schreiben vom 1. Dezember 1993) ersuchte der Beschwerdeführer um Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und brachte vor, seiner Auffassung nach seien verschiedene Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 in der als Steiermärkisches Landesgesetz geltenden Fassung (in der Folge kurz: GG-Stmk.) voll zu berücksichtigen, die bislang nur zur Hälfte angerechnet worden seien, nämlich - soweit für den Beschwerdefall erheblich - insbesondere die Zeiten vom 2. Jänner bis zum 23. Februar 1976, vom 25. Februar bis zum 12. September 1976 und vom 13. September 1977 bis zum 6. November 1983, in welchen er Angestellter des "Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung (damals Rechenzentrum Graz, jetzt Forschungsgesellschaft

Joanneum Ges.m.b.H.)" gewesen sei (an anderer Stelle auch als "Rechenzentrum Graz") bezeichnet.

Mit Erledigung des Krankenanstaltenpersonalamtes vom 10. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer mit näherer Begründung mitgeteilt, dass eine solche Anrechnung nicht erfolgen könne.

Der Aktenlage zufolge wurde dieses Begehren vom 15. November 1993 nicht weiter betrieben.

In dem am 19. März 1996 ausgegebenen und versendeten 7. Stück des Landesgesetzblattes für Steiermark wurde unter Nr. 17 das Gesetz vom 21. November 1995, mit welchem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wurde (Landesbeamtengesetz-Novelle 1995) kundgemacht. Mit Art. II (ohne weitere Ziffer) dieser Novelle wurde Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, mit welchem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde, mit Ausnahme der Ziffern 3, 4, 5, 6 bis 22 mit bestimmten Änderungen (zu § 12 Abs. 2 Z. 6 und § 13 Abs. 10 letzter Satz GG-Stmk), die im Beschwerdefall nicht von Belang sind, in das Landesrecht übernommen. (Art. II dieser Novelle trat gemäß Art. XVIII Abs. 1 Z. 2 dieser Novelle mit 1. Juli 1993 in Kraft).

Soweit für den Beschwerdefall erheblich, wurde damit Art. II Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 übernommen, mit welchem dem § 12 Abs. 2 Z. 4 GG 1956 folgende lit. f angefügt wurde (diese dem Bundesrecht als lit. f angefügte Bestimmung wurde dem GG-Stmk als § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e angefügt):

"in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums eingegangen worden ist".

In den Erläuternden Bemerkungen, XVIII. GP, 1079 der Beilagen, Seite 17, heißt es hiezu, durch diese neue Bestimmung sollten Zeiten eines Dienstverhältnisses in wissenschaftlicher Verwendung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einer inländischen Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung des Bundes oder eines Bundesmuseums voll angerechnet werden. Bisher sei es von freien Planstellen bzw. Geldmitteln abgehangen, welche Art des Dienstverhältnisses begründet worden sei, was im Ergebnis bewirkt habe, dass man für die gleiche Tätigkeit beim selben Dienstgeber die Zeit "einmal nur halb, in einem anderen Fall voll angerechnet" erhalten habe.

In den entsprechenden Erläuternden Bemerkungen zur Steiermärkischen Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 (Beilage Nr. 156 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XII. Gesetzgebungsperiode, 1995) heißt es hiezu (Seite 50 oben), durch diese neue Bestimmung sollten Zeiten eines Dienstverhältnisses in wissenschaftlicher Verwendung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einer inländischen Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung des Landes oder eines Bundesmuseums voll angerechnet werden.

Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag vom 26. April 1996 begehrte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Unter Hinweis auf seine Eingaben vom 15. November und vom 1. Dezember 1993 führte er aus, die im Antwortschreiben des Krankenanstaltenpersonalamtes vom 10. Februar 1994 angeführten Umstände, wonach eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GG-Stmk nicht zulässig sei, sei mittlerweile in Bezug auf bestimmte Zeiten nicht mehr relevant, weil sich in der Zwischenzeit eine neue gesetzliche Situation ergeben habe. Unter Hinweis auf den mit LGBl. Nr. 17/1996 in das Steiermärksiche Landesrecht übernommenen § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. f GG 1956 und unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 brachte er vor, er sei in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1976 und dem 30. November 1983 in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen einer wissenschaftlichen Einrichtung des Landes (im Original hervorgehoben) eingegangen worden sei, beschäftigt gewesen. Ab dem 1. Jänner 1976 sei er Angestellter des Rechenzentrums Graz (RZG) (Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung) gewesen bzw. sei er auch als Mitarbeiter des Forschungszentrums Graz (FZG) "geführt" worden (Institut für digitale Bildverarbeitung und Graphik). Diese ursprünglich auf vereinsrechtlicher Basis geschaffenen Konstruktionen zählten zu insgesamt fünf Vereinen, für die eine gemeinsame Geschäftsordnung gültig gewesen sei (wurde näher ausgeführt). Diese Institute aus dem Forschungszentrum und Rechenzentrum Graz seien schließlich in der Forschungsgesellschaft Joanneum zusammengeführt worden, welche per 1. Juli 1987 in eine Gesellschaft m.b.H. umgewandelt worden sei und sich im Alleineigentum des Landes Steiermark befinde (die weiteren Ausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer seiner Auffassung zufolge in den nun beschwerdegegenständlichen Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer wissenschaftlichen Einrichtung des Landes gestanden sei). Er begehre daher die Vollanrechnung der betreffenden im Antrag vom 15. November 1993 genannten Zeiten (Anmerkung: siehe zuvor in der Sachverhaltsdarstellung) und eine entsprechende Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Seiner Berechnung zufolge ergebe sich als neuer Vorrückungsstichtag der 10. Dezember 1972 (+/- 2 Tage). Da gemäß Art. XVIII der Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 Art. II leg. cit. mit 1. Juli 1993 in Kraft trete, ersuche er, die "Neueinstufung nach Ermittlung des neuen Vorrückungsstichtages mit Wirkung vom 1. Juli 1993" unter näher umschriebenen Umständen vorzunehmen.

Hierauf eröffnete ihm die erstinstanzliche Behörde (nach Einholung einer Rechtsauskunft der belangten Behörde) mit Erledigung vom 16. Juli 1996, dass sein Vorrückungsstichtag bescheidmäßig mit 13. April 1976 festgesetzt worden sei. Auch wenn es zwischenzeitig durch die Verlautbarung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 zu einer Änderung der Gesetzeslage gekommen sei, sei darauf hinzuweisen, dass diese ohne jedwede Übergangsbestimmung in Kraft getreten sei. Dies bedeute, dass diese Neuregelung auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden sei.

Der Beschwerdeführer äußerte sich mit Schriftsatz vom 24. Juli 1996 ablehnend und vertrat zusammengefasst die Auffassung, für Dauersachverhalte, wie beispielsweise Dienstverhältnisse, würden "mit Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die von diesen angeordneten Rechtsfolgen" gelten. Gerade der Umstand, dass diese Novelle keine (diesbezüglichen) Übergangsbestimmungen enthalte, die ihn "von der Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung" ausschlössen, habe zur Folge, dass diese auf ihn anzuwenden sei.

Hierauf hat die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 17. September 1996 das Begehren des Beschwerdeführers vom 26. April 1996 auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zusammengefasst vertrat die Behörde begründend die Auffassung, die streitgegenständliche Bestimmung sei mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten, mangels weiterer Anordnungen des Gesetzgebers sei diese Bestimmung nur auf jene Sachverhalte anzuwenden, "die nach dem 1.7.1993 (neu) zu beurteilen" seien. Der Vorrückungsstichtag sei aber bereits im Jahr 1984 ermittelt (gemeint wohl: festgesetzt) worden. Die diesbezügliche Entscheidung sei in Rechtskraft erwachsen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mangels Entscheidung über seine Berufung erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 97/12/0337 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren wurde infolge Erlassung des nun angefochtenen Bescheides mit Beschluss vom 25. Februar 1998 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, mit der Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 sei auch die in Z. 23 des Art. II der BDG-Novelle 1993, mit der auch das GG 1956 novelliert worden sei, enthaltene Übergangsbestimmung zu § 12 GG 1956 übernommen worden. Es treffe daher nicht zu, dass die Änderung des § 12 GG-Stmk ohne jedwede Übergangsbestimmung in Kraft getreten sei. Jedoch sei auch mit der Übergangsbestimmung, die als § 92 in das GG-Stmk eingefügt worden sei, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Diese Bestimmung regle nämlich nur den Fall, dass ein früheres Landesdienstverhältnis eines Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an welcher er tätig gewesen sei, "aus dem Land" beendet worden sei und der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen habe. Nur die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses sei bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit an einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Das Rechenzentrum Graz, bei welchem der Beschwerdeführer vom 2. Jänner 1976 bis zum 6. November 1983 angestellt gewesen sei, sei keine "ausgegliederte" (im Original unter Anführungszeichen) Einrichtung des Landes, der Beschwerdeführer sei vor seiner Verwendung im Rechenzentrum in keinem Dienstverhältnis zum Land Steiermark gestanden. Er sei vielmehr am 7. November 1983 in den Landesdienst eingetreten und habe seither Dienst am Landeskrankenhaus Graz verrichtet. Aus dieser Übergangsbestimmung zu § 12 GG-Stmk könne daher das Begehren auf Vollanrechnung der fraglichen Zeiten nicht gestützt werden.

Die belangte Behörde könne sich aber auch der Auffassung des Beschwerdeführers über den zeitlichen und inhaltlichen Geltungsbereich der fraglichen Bestimmung nicht anschließen. Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginne mit seinem Inkrafttreten (Hinweis auf eine Lehrmeinung). Der "Inhalt der Rechtsvorschrift" (§ 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk), auf den sich der Beschwerdeführer stütze, sei "nicht der 'Dauersachverhalt:

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis', sondern ein abtrennbarer" und im Fall des Beschwerdeführers bereits abgeschlossener und in Rechtskraft erwachsener Akt innerhalb dieses Dauerrechtsverhältnisses, nämlich die "Ermittlung" des Vorrückungsstichtages (gemeint: die Festsetzung des Vorrückungsstichtages). Nur dieser Vorgang sei "von der zitierten Bestimmung erfasst", die auch nach Auffassung der belangten Behörde nur auf jene Festsetzungen von Vorrückungsstichtagen anzuwenden sei, die nach dem 1. Juli 1993 vorzunehmen gewesen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat ihre Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ergänzend die Akten des

erstinstanzlichen Verfahrens beigeschafft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, hinsichtlich der strittigen Vordienstzeiten seien zweifellos die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk erfüllt. Er sei bisher davon ausgegangen, dass dies auch von den Behörden so gesehen werde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides weise jedoch eine Passage auf, die das allenfalls in Frage stelle. Es werde nämlich ausgeführt, dass das Rechenzentrum Graz, bei welchem er in den fraglichen Zeiten beschäftigt gewesen sei, keine ausgegliederte Einrichtung des Landes sei. Es sei unklar, worauf die belangte Behörde damit abziele. Habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass jenes Rechenzentrum keine Institution im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk sei, leide der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängeln. Es seien dazu seines Wissens nämlich keine Erhebungen gepflogen worden, ihm sei jedenfalls diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden und es sei auch die Bescheidbegründung selbst unklar und daher mangelhaft. Bei Vermeidung dieser Mängel wäre hervorgekommen, dass jenes Rechenzentrum eine Institution im Sinne der vorzitierten Norm sei und dass daher jedenfalls in dieser Beziehung die Voraussetzungen für die Vollanrechnung der streitgegenständlichen Vordienstzeiten erfüllt seien.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Vor dem Hintergrund der gegebenen Verfahrenslage teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die strittigen Vordienstzeiten zweifellos der genannten Gesetzesstelle zu subsumieren seien. Der Beschwerdeführer hat im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren damit argumentiert, dass es sich bei der fraglichen Einrichtung (Rechenzentrum) um eine "wissenschaftliche Einrichtung des Landes" handle, worauf es - seiner Auffassung zufolge - gemäß der strittigen Bestimmung entscheidend ankomme. Dem ist aber zu entgegnen, dass sich in dem (im Gegensatz zu abweichenden Formulierungen in den erläuternden Bemerkungen allein maßgeblichen) Gesetzestext die Wendung "wissenschaftliche Einrichtung des Landes" nicht findet. Vielmehr kommt es hier darauf an, ob die fragliche Einrichtung als eine "sonstige wissenschaftliche Einrichtung" gemäß dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zu qualifizieren war (die anderen Fälle dieser Bestimmung kommen im Beschwerdefall offenbar nicht in Betracht), was aber aus folgenden Erwägungen nicht weiter zu prüfen ist.

Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer, wie schon im Verwaltungsverfahren, mit eingehenden Ausführungen seine Auffassung zum Ausdruck, dass die fragliche Bestimmung mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen vorliegendenfalls anwendbar sei.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Begehren auf Änderung eines bereits festgestellten Vorrückungsstichtages durch volle Berücksichtigung bislang nur zur Hälfte dem Anstellungstag vorangesetzter Zeiten befasst. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auf das Erkenntnis vom 7. Juni 1978, Zl. 1116/78 = Slg. 9583/A, zu verweisen, in welchem es um ein solches Begehren im Zusammenhang mit einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ging. Zusammengefasst kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages nur in den im § 12 Abs. 10 GG 1956 abschließend angeführten Fällen durchbrochen werde und andere Anlassfälle (wie etwa eine Änderung in der Verwendung des Beamten) nicht dazu führen könnten, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 leg. cit. einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen. An diesem Grundsatz wurde auch im Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0078 (das eine behauptete geänderte höherwertige Verwendung als Folge eines zwischenzeitig abgeschlossenen Studiums betraf) festgehalten. Diese Grundsätze lassen sich auf die vergleichbare Rechtslage nach § 12 GG-Stmk übertragen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles stellt eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages dem Anstellungstag voranzusetzenden Vordienstzeiten für sich allein, also ohne entsprechende Anordnung des Gesetzgebers bezüglich der festgestellten Vorrückungsstichtage, noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für ein Begehren eines Beamten auf Änderung seines bereits rechtskräftig festgesetzten Vorrückungsstichtages dar. Auch hier darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Festsetzung des Vorrückungsstichtages zwar (freilich) Auswirkungen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Dauerrechtsverhältnis hat, damit aber ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen wird, also über einen abgeschlossenen Zeitraum, und diese Festsetzung möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden soll (Abs. 9 leg. cit.) Es steht dem Gesetzgeber aber frei, Abweichendes anzuordnen. Zu prüfen ist, ob diese Voraussetzungen vorliegendenfalls gegeben sind.

Entsprechende Anordnungen enthält die Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 im Zusammenhang mit der hier fraglichen Norm nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert aber in diesem Zusammenhang damit, dass ein Umkehrschluss aus anderen Bestimmungen in dieser Novelle zulässig sei. Mit Art. XIV Z. 5 dieser Novelle wurde § 12 Abs. 1 GG-Stmk, soweit hier erheblich, dahin geändert (so wie dies zuvor mit Art. II Z. 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 297, bei der korrespondierenden bundesgesetzlichen Bestimmung erfolgt war), dass sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des § 12 Abs. 3 leg. cit. nicht erfüllen, zur Hälfte nur insoweit anzurechnen sind, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Dazu wurden gemäß Art. XIV Z. 16 verschiedene Übergangsbestimmungen normiert (vgl. § 113 Abs. 5 bis 7 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995). Art. XIV trat gemäß Art. XVIII Abs. 1 Z. 8 dieser Novelle mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, nach Art. XIV Z. 16 hätten "die (schlechteren) neuen Bestimmungen über die Anrechnung 'sonstiger Zeiten' nicht für jene Beamte zu gelten, die, verkürzt gesagt, schon vor dem 1. Jänner 1996 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden" seien. Daraus, dass diese Übergangsregelung getroffen worden sei, eine solche in Bezug auf § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk aber fehle, sei unmittelbar auf den bewussten Willen des Gesetzgebers zu schließen, dass letztere (günstigere) Neuregelung auch für alle "Altdienstverträge" gelten solle.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Landesbeamtengesetz-Novelle 1995 ein komplexes Gesetzeswerk ist, mit welchem insbesondere zahlreiche Änderungen dienstrechtlicher Bestimmungen des Bundes mit unterschiedlicher zeitlicher Verzögerung teils unmittelbar rezipiert, teils aber in modifizierter Fassung in das Steiermärkische Landesrecht übernommen wurden. Schon aufgrund der Inhomogenität dieses Gesetzeswerkes sind Umkehrschlüsse nicht ohne weiteres zulässig. Auch erscheint das Verständnis des Beschwerdeführers vom Inhalt des Art. XIV Z. 16 dieser Novelle unscharf und damit im Beschwerdefall letztlich unzutreffend. Wie sich auch aus den EB zur RV, aaO, Seite 56 ergibt, soll die neue Regelung (Änderung des § 12 Abs. 1 GG-Stmk) für Dienstverhältnisse gelten, die nach Ablauf des 31. Dezember 1995 beginnen. Mit diesen Übergangsbestimmungen sollte aber auf Fälle Bedacht genommen werden, in denen jemand dem Land (beispielsweise als Vertragsbediensteter), dem Bund oder einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bereits vor dem 1. Jänner 1996 als Bediensteter angehört und erst in späteren Jahren "in ein anderes Dienstverhältnis zum Land" gewechselt habe (Näheres ist diesen EB zur RV zu entnehmen). Daraus ergibt sich jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Beschwerdeführers, die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk sei auch für ihn anwendbar. Billigte man im Übrigen die Annahme einer derartigen Rückwirkung, müsste dies konsequenterweise dazu führen, dass die Dienstbehörden bei sämtlichen Beamten von Amts wegen prüfen müssten, ob etwa der rechtskräftig festgesetzte Vorrückungsstichtag zu verändern wäre. Im Zweifel sind aber derart weitreichende Folgen ohne entsprechend erklärte Absicht des Gesetzgebers nicht anzunehmen. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vom Gesetzgeber angeordneten Rückwirkung (Inkrafttreten bereits mit 1. Juli 1993) aufgeworfene Problematik (Abstellen auf den Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, auf die Feststellung des Vorrückungsstichtages, Rückwirkungen hierauf) kann nach dem zuvor Gesagten im Beschwerdefall unerörtert bleiben, zumal sowohl die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers als auch die Feststellung seines Vorrückungsstichtages vor dem 1. Juli 1993 erfolgten.

Da somit zusammenfassend der Beschwerdeführer sein Begehren auf Abänderung des Vorrückungsstichtages nicht mit Erfolg auf die fragliche Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. e GG-Stmk stützen konnte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob er überhaupt unter diese Bestimmung fällt, d.h. die "Eingangsvoraussetzungen" (nämlich ein Dienstverhältnis bei einer "sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung" gemäß dem Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981) erfüllt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Mai 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120051.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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