TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/18 93/12/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
DVG 1958 §13;
GehG 1956 §12 Abs10;
GehG 1956 §12 Abs3;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §12;
GehG 1956 §12a Abs4;
GehG 1956 §12a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der D in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. Jänner 1993, Zl. 181.123/19-110C/a/92, betreffend Abänderung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Hochschule "Mozarteum" in Salzburg.

Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1976, zum provisorischen Professor in der Verwendungsgruppe L1 als Lehrerin für Blockflöte am "Mozarteum" ernannt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1976 wurde der 29. Mai 1969 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei erfolgte die Anrechnung der Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin als Volksschullehrerin und als Lehrbeauftragte und Vertragslehrerin am "Mozarteum" gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GG) unter Abzug von sechs Jahren Überstellungsverlust, weil die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hatte.

1979 begann die Beschwerdeführerin (neben ihrer Berufstägigkeit) das Studium der Erziehungswissenschaften und Psychologie an der Universität Salzburg, das sie 1987 mit dem Doktorat abschloß.

Unter Hinweis auf diesen Studienabschluß, der auch eine Änderung ihres Tätigkeitsbereiches (ihrer Verwendung) mit sich gebracht habe, weil (nun) die Hälfte ihrer "Unterrichtsstunden wissenschaftliche Fächer" seien, kam die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. November 1992 um "Verbesserung der Einstufung" ein, wobei sie auch darauf verwies, daß ihre "Einstufung heute wesentlich besser aussehen" würde, wenn sie das Studium vor ihrer "Pragmatisierung" abgeschlossen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag "auf Abänderung des Vorrückungsstichtages" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde (zusammenfassend) ausgeführt, das Anstellungserfordernis eines Bundeslehrers der Verwendungsgruppe L1 an Kunstakademien sei zum Zeitpunkt der Ernennung der Beschwerdeführerin bei Lehrern künstlerischer Fächer der Nachweis hervorragender künstlerischer und kunstpädagogischer Leistungen (gemäß Abschnitt II der Dienstzweigeordnung) gewesen. Die Dienstbehörde habe daher bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von diesen Voraussetzungen auszugehen gehabt. Auch die nachträgliche Erwerbung des Doktorgrades berechtige nicht zur Abänderung des Bescheides.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung über einen von ihr gestellten Antrag auf günstigere Festsetzung (Neufestsetzung) ihres Vorrückungsstichtages (Anwendung eines Zeitraumes von vier Jahren anstelle eines solchen von sechs Jahren im Sinne des § 12 Abs. 6 GG 1956) nach §§ 12, 12a GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift (unter Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsrechtes5, RZ 654 und Ringhofer in ÖJZ 1953, 87 ff, insbes. 124) darauf, daß der Antrag einer Partei, die ein (zu ergänzen: nicht bestehendes) Recht auf Abänderung eines formell rechtkräftig gewordenen Bescheides geltend macht, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, wie auch, daß das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache nur dann nicht vorliegt, wenn der für die Erledigung der Verwaltungsache maßgebliche Sachverhalt sich seither derart geändert hat, daß seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid zur Folge hätte, und der Wortlaut der dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift einer neuerlichen Entscheidung derselben Sache nicht im Wege steht. Nach § 12 Abs. 9 des Gehaltsgehaltsgesetzes 1956 (GG) ist der Vorrückungsstichtag mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit Ernennung des Beamten vorgenommen werden. Richtig ist daher, daß das Gesetz die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließt, woraus aber das behauptete Recht auf Abänderung einer rechtskräftigen Feststellung des Vorrückungsstichtages infolge der behaupteten angeblichen nachträglichen Sachverhaltsänderung nicht abgeleitet werden kann. Daraus, daß das Gesetz einen solchen Anspruch nicht ausdrücklich verneint, ist hier nichts zu gewinnen. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (hier insbesondere § 12 GG) lassen vielmehr das Konzept erkennen, eine derartige Änderung nur in eigens geregelten Ausnahmefällen zuzulassen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9.583/A in einem der rechtlichen Problematik nach ähnlich gelagerten Fall (auch dort ging es um einen Überstellungsfall) ausgesprochen, daß die Rechtskraft einer aus Anlaß der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages nur in den im § 12 Abs. 10 GG abschließend angeführten Fällen durchbrochen werde und andere Anlaßfälle (wie etwa eine Änderung in der Verwendung des Beamten) nicht dazu führen könnten, unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 3 GG einen günstigeren Vorrückungsstichtag als früher festzusetzen. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten, sodaß für die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten geänderten (höherwertigen) Verwendung als Folge des zwischenzeitig abgeschlossenen Studiums nichts zu gewinnen ist. Dieses von der Beschwerdeführerin behauptete Recht ist somit aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. Entgegen den von der Beschwerdeführerin angedeuteten, nicht näher ausgeführten Bedenken erscheint dieses Ergebnis auch nicht unsachlich im Hinblick auf gleichheitsrechtliche Bedenken, weil dieses Hochschulstudium (Erziehungswissenschaften und Psychologie) in bezug auf ihre seinerzeitige Ernennung kein Ernennungserfordernis war und, wie oben ausgeführt, die behauptete, angebliche Verwendungsänderung in bezug auf die angestrebte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages rechtlich irrelevant ist.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, daß § 12a Abs. 5 GG (wonach dann, wenn ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im § 12 Abs. 2 Z. 3 GG angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen erfüllt, seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen ist) hier nicht anwendbar ist, weil vorliegendenfalls für die 1976 erfolgte Überstellung der Beschwerdeführerin das Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung nicht Ernennungsvoraussetzung war, wie die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, Zl. 83/12/0070 in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorgehoben hat (sodaß sich die Beschwerdeführerin zutreffend nicht auf diese Bestimmung stützt).

Da somit die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die angestrebte Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 1976 nicht gestatten, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend zurückgewiesen.

Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120078.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten