Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W182 1263535-4/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 750977508/170105025/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 750977508/170105025/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen
Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird.Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Sunnit, hat im Herkunftsland zuletzt in Grosny in der Republik Tschetschenien gewohnt, reiste im Juli 2005 im Alter von XXXX Jahren mit seinen Eltern und Brüdern illegal nach Österreich ein und stellte hier am 16.07.2005 einen Asylantrag.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Sunnit, hat im Herkunftsland zuletzt in Grosny in der Republik Tschetschenien gewohnt, reiste im Juli 2005 im Alter von römisch 40 Jahren mit seinen Eltern und Brüdern illegal nach Österreich ein und stellte hier am 16.07.2005 einen Asylantrag.
Sein Asylantrag wurde im Wesentlichen mit den individuellen Fluchtgründen seines Vaters begründet, eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht geltend gemacht.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. 05 09.775-BAG, den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Probleme des Vaters, die als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, nach Österreich geflohen sei.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. 05 09.775-BAG, den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101/2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen der Probleme des Vaters, die als nicht glaubwürdig erachtet worden seien, nach Österreich geflohen sei.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.535/2-III/07/05, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt II. und III.).1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.535/2-III/07/05, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vater des BF eine Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: "Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, S. 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab (vgl. Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006)." Angesichts dessen erschien es dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vater des BF eine Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: "Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, Sitzung 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab vergleiche Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006)." Angesichts dessen erschien es dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF und seiner Familie nicht zumutbar gewesen.
1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Mutter des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Mutter des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.
In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde für den BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.775-BAG, von seiner gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 wurde für den BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 09.775-BAG, von seiner gesetzlichen Vertretung zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.
Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005.Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.
1.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern als Mittäter drei Personen, indem sie diesen den Weg versperrten und Schläge androhten, ein Mobiltelefon im Wert von € 300,- und € 9,- an Bargeld geraubt haben. Als mildernd wurde vom Gericht der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis, als erschwerend kein Umstand bewertet.1.4. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2011, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern als Mittäter drei Personen, indem sie diesen den Weg versperrten und Schläge androhten, ein Mobiltelefon im Wert von € 300,- und € 9,- an Bargeld geraubt haben. Als mildernd wurde vom Gericht der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das Geständnis, als erschwerend kein Umstand bewertet.
Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2012, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wobei XXXX unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2011 indem er einer Person, die XXXX , eine Geldbörse, in der sich u.a. Bargeld im Wert von € XXXX und eine Bankkontokarte befand, aus der Hose weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Weiters hat er einen XXXX , eine XXXX und einen XXXX der von ihm bestohlenen Person unterdrückt. Unter Vorlage der genannten Urkunden und der Kontokarte hat er bei einer Bank unter Vorspiegelung einer Verfügungsberechtigung eine Auszahlungsanweisung in der Höhe von € XXXX unter Nachahmung der Unterschrift der bestohlenen Person unterfertigt, um sich über das fremde Konto zu bereichern. Weiters hat der BF in Kaufhäusern am XXXX 2012 Waren im Wert von € XXXX gestohlen und am XXXX 2012 Waren im Wert von € XXXX versucht zu stehlen. Als mildernd wurde vom Gericht das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und fünf Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe bewertet.Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2012, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB, des Vergehens