TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W182 1263533-4

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 1263533-4/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 751050205/170006588/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 751050205/170006588/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen

Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als der Spruchpunkt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 4, Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 9, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Sunnit, hat im Herkunftsland zuletzt in Grosny in der Republik Tschetschenien gewohnt, reiste im Juli 2005 mit seiner damaligen Frau und seinen Kindern illegal nach Österreich ein und stellte hier am 16.07.2005 einen Asylantrag.

Seinen Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er Anfang 2000 bewaffneten Widerstandskämpfern geholfen habe, deswegen einvernommen worden sei, wobei es "nichts Offizielles" gebe. Im August 2004 seien Russisch sprechende, maskierte Männer in schwarzer Uniform in die Wohnung gekommen, hätten ihn "nach Namen gefragt" sowie Geld gewollt und USD 10.000,- sowie den Goldschmuck erhalten. Der BF sei von den unbekannten Männern mitgenommen, befragt, gefoltert sowie misshandelt und am zweiten Tag auf einer Mülldeponie ausgesetzt worden. Ihm sei unter Drohung aufgetragen worden, beim nächsten Mal noch mehr zu bezahlen. Nach einem Kurzaufenthalt in Inguschetien sei der BF im November 2004 mit seiner Frau und den Kindern ausgereist. Die Kinder bezogen sich auf die Fluchtgründe ihrer Eltern.

Laut einer im Juli 2005 eingelangten ärztlichen Stellungnahme wurde sowohl beim BF als auch bei seiner Gattin eine krankheitswertige psychische Störung, die sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daran hindere, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, verneint.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. 05 10.502-BAG, den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens des BF aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.11.2005, Zl. 05 10.502-BAG, den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101/2003 ab, erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Russland" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des individuellen Vorbringens des BF aus.

1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.533/2-III/07/05, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt II. und III.).1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach einer Verhandlung am 30.10.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.11.2006, Zl. 263.533/2-III/07/05, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101/2003 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig sei, wobei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.11.2007 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie, insbesondere seiner 4 minderjährigen Kinder, anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: "Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, S. 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab (vgl. Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006)." Angesichts dessen erschien es dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF -noch dazu mit einer Ehegattin und 4 minderjährigen Kindern - nicht zumutbar gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgungsgefahr im Herkunftsland aufgrund massivster Widersprüche zwischen seinen und den Angaben seiner Gattin zu den fluchtauslösenden Vorfällen nicht gelungen sei, jedoch eine Gesamtbetrachtung der Rückkehrsituation des BF und seiner Familie, insbesondere seiner 4 minderjährigen Kinder, anzustellen gewesen sei. Dazu wurde weiters begründend ausgeführt: "Es ist unbestritten, dass in Tschetschenien für alle dort ansässigen Personen, insbesondere jedoch für Kinder, aufgrund der Kriegshandlungen die Sicherheitslage sehr angespannt und die humanitäre Not groß ist. So hat der Unabhängige Bundesasylsenat bereits mehrfach, zuletzt etwa in der Entscheidung vom 11.05.2006, Zl. 254.578/0- V/13/04, festgestellt, dass "die tschetschenische Bevölkerung unter sehr schweren Bedingungen lebt. Die Grundversorgung der Bevölkerung, insbesondere in Grosny, mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft. Die Lieferung von Nahrungsmitteln durch internationale Hilfsorganisationen in das Krisengebiet ist nur sehr begrenzt und punktuell möglich. Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser etc.) und Gesundheitssystem sind nahezu vollständig zusammengebrochen. Etwa 50% des Wohnraums ist seit dem ersten Krieg (1994-1996) zerstört. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach der offiziellen Statistik 30% (russischer Durchschnitt: 4%), nach inoffiziellen Schätzungen 80%. Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig. Es beträgt nach den offiziellen Statistiken etwa ein Zehntel des Einkommens in Moskau. Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industriebetriebe überwiegend zerstört sind. Viel Geld wird in Tschetschenien mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient. Viele Familien leben auch davon, dass ein Ernährer in der Ferne arbeitet und ihnen Geld schickt. Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist völlig unzureichend. Durch die Zerstörungen und Kämpfe besonders in der Hauptstadt Grosny sind medizinische Einrichtungen in Tschetschenien weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Wichtige medizinische Einrichtungen in Grosny und Umgebung sind nach Augenzeugenberichten stark beschädigt oder zerstört. Der Wiederaufbau verläuft weiterhin sehr schleppend (Ad-hoc- Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13.12.2004, Sitzung 15 f.)." UNHCR rät von einer Rückkehr nach Tschetschenien weiterhin ab vergleiche Beil. A des Verhandlungsprotokolles vom 30.10.2006)." Angesichts dessen erschien es dem Unabhängigen Bundesasylsenat nicht hinlänglich unwahrscheinlich, dass der BF samt seiner Familie bei Rückkehr in Hinblick auf die bestehende Sicherheits- und Versorgungslage in der tschetschenischen Republik einem Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine realistisch wahrscheinliche Relokation in andere Gebiete der Russischen Föderation außerhalb der tschetschenischen Republik wäre laut damaliger Einschätzung des Unabhängigen Bundesasylsenat dem BF -noch dazu mit einer Ehegattin und 4 minderjährigen Kindern - nicht zumutbar gewesen.

1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Gattin des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Gattin des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.1.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zlen 2007/20/0456 -0461-6, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2006 in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats den in der Berufungsverhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom Oktober 2006, wonach bei der Gattin des BF eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei und sie an ständig wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, keine Beachtung geschenkt und in den beweiswürdigenden Erwägungen den möglichen Einfluss der allfälligen Traumatisierung der Gattin des BF auf ihr Aussageverhalten nicht berücksichtigt worden sei.

In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 hat der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 10.502-BAG, zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 hat der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.11.2005, Zl. 05 10.502-BAG, zurückgezogen, welcher sohin rechtskräftig wurde.

Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005.Am 24.10.2016 stellte der BF zuletzt einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 2005.

1.4. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .2011, Zl. XXXX , wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer XXXX rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX durch das Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung und einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW fahrlässig einer Person eine an sich leichte Körperverletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung mit Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer zugefügt hat.1.4. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .2011, Zl. römisch 40 , wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 durch das Einfahren in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung und einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW fahrlässig einer Person eine an sich leichte Körperverletzung verbunden mit einer Gesundheitsschädigung mit Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer zugefügt hat.

Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX 2014 (rechtskräftig am XXXX .2014), Zl. XXXX , wegen gewebsmäßigen Diebstahl gemäß § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , die bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2013 und XXXX 2014 Waren im Wert von insgesamt € XXXX zu stehlen versucht hat. Als mildernd wurde das reumütige, umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die Schadensgutmachung gewertet.Weiters wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am römisch 40 .2014), Zl. römisch 40 , wegen gewebsmäßigen Diebstahl gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 , die bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .2013 und römisch 40 2014 Waren im Wert von insgesamt € römisch 40 zu stehlen versucht hat. Als mildernd wurde das reumütige, umfassende Geständnis, dass es beim Versuch geblieben ist und die Schadensgutmachung gewertet.

Noch innerhalb der Probezeit wurde der BF erneut einschlägig straffällig.

Er wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017, Zl XXXX , wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewebsmäßigen Diebstahls sowie des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 1 Fall StGB, § 15 StGB, § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , wovon XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren na

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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