RS OGH 2018/11/26 8Ob72/18y, 2Ob31/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Norm

ABGB §1042
ABGB §1295
ABGB §1325
ABGB §1358

Rechtssatz

Handelt es sich bei der pflegenden Betreuungsperson eines Verletzten um eine im selben Wohnverband lebende Angehörige, dann sind Zeiten der erforderlichen Beaufsichtigung durch diese Angehörige dann mit ihrem objektiven Wert ersatzfähig, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllen:

a) der Angehörige wäre nicht sowieso zu Hause in der Umgebung des Geschädigten gewesen, sondern hätte diese Zeit sonst anderswo verbracht,

b) die Anwesenheit einer Aufsichtsperson war objektiv erforderlich, sodass in dieser Zeit eine bezahlte Pflegeperson eingesetzt werden hätte müssen, wenn der Angehörige nicht zur Verfügung gestanden wäre,

c) die Schadenszufügung ist für das Anwesenheitserfordernis kausal.

Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, dann liegt überhaupt kein (konkret oder pauschal) ersatzfähiger Schaden vor.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/18y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 72/18y
    Beisatz: So schon RS0022789. (T1)
  • 2 Ob 31/21d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 31/21d
    Beisatz: Hier: Angehörigenpflege in einem eigens dafür gekauften Haus mit getrennten Wohneinheiten für den Geschädigten und die pflegenden Angehörigen bei ständigem Betreuungserfordernis; keine Zeiten einer „Ohnehin-Anwesenheit“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132455

Im RIS seit

11.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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