Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1Spruch
W170 2210811-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK, LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel STANONIK, LLM, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018, Zl. BÄL 68/2018/11102018-Mag.Sch:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:römisch eins.1. Folgender relevanter Verfahrensgang wird festgestellt:
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018 stellte die Österreichische Ärztekammer fest, dass XXXX nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2018 (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und XXXX aus der Ärzteliste zu streichen sei. Auch wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde XXXX am 19.10.2018 zugestellt.Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.10.2018 stellte die Österreichische Ärztekammer fest, dass römisch 40 nicht über die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (in Folge: ÄrzteG), zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes somit erloschen und römisch 40 aus der Ärzteliste zu streichen sei. Auch wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid wurde römisch 40 am 19.10.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 03.12.2018 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 07.12.2018 einlangte.
I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Zu A)
II.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden; gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG) erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden; gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über andere Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG - soweit nicht die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt - die Verwaltungsgerichte der Länder.
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass in Art. 131 B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichts-barkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass in Artikel 131, B-VG die Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt werden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG knüpfe - so die Materialien weiter - daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt werde; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt sei oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergebe. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolge, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet worden seien. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes bestehe hingegen,
Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren. Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt werde, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies sei etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut seien.
II.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art. 131 B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und Abs. 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit.), vorsieht. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.2. Dem folgend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Artikel 131, B-VG eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Absatz eins und Absatz 6, leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit.), vorsieht. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig "in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden". Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts knüpft also daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, Absatz 2, B-VG erledigt wird (siehe VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, mwN). Rechtssachen in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG zur Gänze in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist zudem zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 und VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). In einem Verfahren zum IngG 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof etwa entschieden, dass es sich trotz der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" um eine Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung handelt, woraus sich ergibt, dass der Rechtszug gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht geht (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
II.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.römisch zwei.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2015, E 923/2014, ausgesprochen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz 2, 1. Satz B-VG daran anknüpft, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Artikel 102, B-VG besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Artikel 102, Absatz eins, B-VG durch "eigene Bundesbehörden" gekennzeichnet. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch andere Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber - so der Verfassungsgerichtshof weiter - nicht zu unterstellen. Solche "bundesnahen Organe" sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.
II.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.römisch zwei.4. Gegenständlich handelt es sich um ein Verfahren gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, ÄrzteG; solche Verfahren werden von der Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt bzw. wahrgenommen.
Es stellt sich daher die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit handelt, die in der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle, mit der § 117c ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit BGBl. 56/2015 kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A XXV. GP). Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich das ÄrzteG (etwa nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle, mit der Paragraph 117 c, ÄrzteG in den Rechtsbestand eingeführt wurde) auf die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen" stützt; ob diese der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, ergibt sich nicht aus den Materialien, weder aus den oben Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 13. Ärztegesetz-Novelle noch etwa aus dem der Änderung des ÄrzteG mit Bundesgesetzblatt 56 aus 2015, kundgemachten zugrundeliegenden Initiativantrags (1029/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Jedenfalls sind die genannten Kompetenztatbestände nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt und somit nicht grundsätzlich der unmittelbaren Vollziehung durch den Bund zugänglich.
Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 41 VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.Darüber hinaus geht der Verfassungsgesetzgeber nach den oben dargestellten Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon aus, dass grundsätzlich die Zuständigkeit in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren ist. Wie oben ausgeführt, sind die relevanten Kompetenztatbestände die Kompetenztatbestände "Gesundheitswesen", "Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen". Diese werden aber in der Rechtspraxis im Wesentlichen (vom Verwaltungsgerichtshof, der gemäß Paragraph 41, VwGG die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vom Amts wegen wahrzunehmen hat, sanktionierter Weise) von den Landesverwaltungsgerichten vollzogen, auch wenn der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (und nicht einer Ärztekammer eines Landes) belangte Behörde ist (siehe etwa VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011); daher und da keine Nähe zur unmittelbaren Bundesverwaltung zu erkennen ist, besteht keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und daher gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts.
II.5. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - hat das Bundesverwaltungsgericht diese mit (bekämpfbarem) Beschluss und nicht etwa durch Weiterleitung der Akten an das zuständige Landesverwaltungsgericht wahrzunehmen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).römisch zwei.5. Da die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aber "zweifelhaft und nicht offenkundig" ist - siehe insbesondere die Rechtsmittelbelehrung der bel