Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W235 1243121-6/15E
W235 1243120-7/14E
W235 1256490-6/13E
W235 1256820-5/13E
W235 1405040-5/12E
W235 1428870-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX und 6. mj. XXXX , geb. XXXX , 4., 5. und 6. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 13-821707107-14031739 (ad 1.), Zl. 13-821707205-14031763 (ad 2.), Zl. 13-821707401-14031798 (ad 3.), Zl. 13-821707510-140331828 (ad 4.), Zl. 13-821707608-14031844 (ad 5.) sowie Zl. 13-821707706-14031852 (ad 6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4., 5. und 6. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, Zl. 13-821707107-14031739 (ad 1.), Zl. 13-821707205-14031763 (ad 2.), Zl. 13-821707401-14031798 (ad 3.), Zl. 13-821707510-140331828 (ad 4.), Zl. 13-821707608-14031844 (ad 5.) sowie Zl. 13-821707706-14031852 (ad 6.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Verfahren über die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
XXXX , XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt.
XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemeinsam mit einer mitgereisten weiteren (älteren) Tochter bzw. Schwester sowie mit einem mitgereisten weiteren (älteren) Sohn bzw. Bruder am 20.09.2003 ihre jeweils ersten Asylanträge. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls ihren ersten Asylantrag.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführer. Alle sechs Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemeinsam mit einer mitgereisten weiteren (älteren) Tochter bzw. Schwester sowie mit einem mitgereisten weiteren (älteren) Sohn bzw. Bruder am 20.09.2003 ihre jeweils ersten Asylanträge. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte am 22.10.2004 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreterin ebenfalls ihren ersten Asylantrag.
1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 14.12.2004 die Asylanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 14.12.2004 die Asylanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
1.3. In den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 11.02.2008 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der diese beiden Beschwerdeführer betreffende Bescheide vom 14.12.2004 ab. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wurde stattgegeben und diese wurden aufgehoben.1.3. In den Verfahren des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 11.02.2008 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der diese beiden Beschwerdeführer betreffende Bescheide vom 14.12.2004 ab. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wurde stattgegeben und diese wurden aufgehoben.
Den gegen die sie betreffenden Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008 statt und behob die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, da in den Fällen der Zweit- und des damals minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe Asylerstreckungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen.Den gegen die sie betreffenden Bescheide der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 11.02.2008 statt und behob die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, da in den Fällen der Zweit- und des damals minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Ermangelung eigener Fluchtgründe Asylerstreckungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen.
1.3.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008 wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab.1.3.1. Mit Bescheid vom 25.02.2008 wies das Bundesasylamt die Asylerstreckungsanträge der Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab.
1.3.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 26.03.2008 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab.1.3.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 26.03.2008 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab.
1.4. Der in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0956-8, die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.03.2008 erhobenen Beschwerden der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers ab. Ebenso mit Beschlüssen vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0669 bis 0670-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.02.2008 erhobenen Beschwerden des Erst- und der Viertbeschwerdeführerin ab.
Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen.
2.1. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 23.06.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.1. Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte am 23.06.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin (= Mutter) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2.2. Zwischenzeitig brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren wurden allerdings (ebenso wie das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers) am 20.05.2010 gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt, da für die Beschwerdeführer - insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin - keine aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.2.2. Zwischenzeitig brachten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin am 09.12.2009 ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren wurden allerdings (ebenso wie das Verfahren des Fünftbeschwerdeführers) am 20.05.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingestellt, da für die Beschwerdeführer - insbesondere für den Erstbeschwerdeführer und für die Zweitbeschwerdeführerin - keine aufrechte Meldungen im österreichischen Bundesgebiet vorlagen.
2.3. In der Folge wurden die Beschwerdeführer am 16.07.2010 aus Frankreich nach Österreich überstellt.
2.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Fünftbeschwerdeführers nach Durchführung von Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkte II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte III.).2.4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.08.2010 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin sowie den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Fünftbeschwerdeführers nach Durchführung von Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkte römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkte römisch drei.).
2.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisungen aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.2.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisungen aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bis zum 20.05.2012 aufgeschoben.
Im Verfahren des mitgereisten, älteren Sohnes bzw. Bruders erging ein gleichlautendes Erkenntnis. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Im Verfahren des mitgereisten, älteren Sohnes bzw. Bruders erging ein gleichlautendes Erkenntnis. Hingegen wurde im Verfahren der älteren, zwischenzeitig volljährigen Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer zwar die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, jedoch wurde ausgesprochen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
3.1. Am XXXX wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.3.1. Am römisch 40 wurde der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter) am 08.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die anderen Beschwerdeführer brachten am 15.05.2012 ihren dritten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. ihren zweiten (Fünftbeschwerdeführer) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller sechs Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter den jeweiligen Spruchpunkten III. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz aller sechs Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012 wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide vollinhaltlich abgewiesen.
Der mitgereiste ältere, zwischenzeitig volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer stellte ebenfalls am 15.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde in seinem Verfahren ein letztlich gleichlautender Bescheid des Bundesasylamtes bzw. Erkenntnis des Asylgerichtshofes getroffen.
4.1. Am 22.11.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie der volljährige Sohn bzw. Bruder - die nunmehr vierten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. dritten (Fünftbeschwerdeführer) bzw. zweiten (Sechstbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 als Folgeanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) wurden. Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.4.1. Am 22.11.2012 stellten die Beschwerdeführer - ebenso wie der volljährige Sohn bzw. Bruder - die nunmehr vierten (Erst- bis Viertbeschwerdeführerin) bzw. dritten (Fünftbeschwerdeführer) bzw. zweiten (Sechstbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 als Folgeanträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) wurden. Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tag auch im Verfahren des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer.
4.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.04.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.4.2. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide vom 22.04.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Auch in diesem Verfahren des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführer erging ein inhaltlich gleichlautendes Erkenntnis.
5.1. Im Zuge einer gemeinsamen Überstellung aller sechs Beschwerdeführer sowie des volljährigen Sohnes bzw. Bruders aus Deutschland gemäß den Bestimmungen der Dublin III-VO stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin ihren fünften, der Fünftbeschwerdeführer seinen vierten und der Sechstbeschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
5.2. Diese - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweis- und/oder Urkundenvorlagen) mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5.2. Diese - nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung von Ermittlungsverfahren (Erstbefragungen, Einvernahmen vor dem Bundesamt, Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Beweis- und/oder Urkundenvorlagen) mit den angefochtenen Bescheiden vom 19.08.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. dieser Bescheide wurde den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
6. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden vom 26.08.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer nunmehr eine Gesamtaufenthaltsdauer von deutlich mehr als zehn Jahren aufweisen würden und daher ihren privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen sei, wobei insbesondere auf die privaten Interessen der Kinder an einem Verbleib in Österreich besonderer Wert zu legen sei. Bereits im Verfahren vor dem Bundesamt sei darauf hingewiesen worden, dass gerade vor dem Hintergrund der besonders guten Integration des Drittbeschwerdeführers und der anderen Kinder die Interessensabwägung zu Gunsten der Familie vorzunehmen sei. Nach mehr als zehn Jahren Aufenthalt könne eine Abschiebung nur dann noch verhältnismäßig sein, wenn überhaupt keine berufliche und soziale Integration vorliege. Keinesfalls könne die Rede davon sein, dass die einzelnen Familienmitglieder weder eine legale Arbeit noch nennenswerte soziale Beziehungen oder eine im Bundesgebiet absolvierte Berufserfahrung noch sonstige Merkmale der Integration vorgetragen hätten. Besonders problematisch erscheine, dass der Drittbeschwerdeführer als Familienmitglied mit der am weitesten fortgeschrittenen Integration vor dem Bundesamt nicht einvernommen worden sei. Durch eine solche Einvernahme hätte sich nämlich ergeben, dass die weit fortgeschrittenen Integration des Drittbeschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung auf jeden Fall entgegenstehe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten in der Zeit ihres Aufenthalts in Österreich die deutsche Sprache so weit erlernt, dass sie den Alltag problemlos bewältigen könnten. Zum Beweis hierfür habe der Erstbeschwerdeführer bereits sein A2-Deutsch-Diplom mit der Beurteilung "gut bestanden" vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zwar keine Kurse besucht, verstehe die Sprache jedoch gut und können sich sowohl beim Einkauf als auch beim Arzt ausreichend verständigen. Seine Arbeitswilligkeit und berufliche Integration habe der Erstbeschwerdeführer dadurch unter Beweis gestellt, dass er in seiner Pension ehrenamtlich bei der Gartengestaltung oder beim Entrümpeln geholfen habe.
Kinder hätten im Asylverfahren einen von ihren Eltern losgelösten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Frage, inwiefern eine Rückkehrentscheidung ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletze. Es bestehe die Verpflichtung, das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen würden, vorrangig zu beachten. Der Drittbeschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht und sei die Russische Föderation ein ihm unbekannter Staat. Er verfüge nur über schlechte Kenntnisse der russischen Sprache und könne diese weder lesen noch schreiben. In Österreich hingegen habe er die Neue Mittelschule abgeschlossen und könne bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts umgehend eine Tätigkeit als Installateur in Angriff nehmen. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren seien und die Russische Föderation für sie ein völlig fremdes Land sei, in dem sie sich nie befunden hätten. Die Verwurzelung der Kinder in Österreich sei auch deshalb verstärkt, da diese hier die Schule besuchen würden. Das Interesse der Kinder an einem Verbleib könne nicht dadurch gemindert gelten, weil sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst hätten sein müssen. Die Kinder würden zwar tschetschenisch, nicht jedoch russisch sprechen und hätten daher zusätzliche Schwierigkeiten, sich in die tschetschenische Gesellschaft und das dortige Bildungssystem einzugliedern. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und könne gute Noten vorweisen. Ihre Lehrerin spreche von sehr guten Deutschkenntnissen. Auch beim Fünftbeschwerdeführer seien bemerkenswerte Fortschritte beim Verbessen der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt worden. Die schulische Integration sei bestens gelungen und hätten diese beiden Beschwerdeführer durch den Schulbesuch weitreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen. Bindungen in die Russische Föderation gebe es bei den beiden Beschwerdeführern nicht.Kinder hätten im Asylverfahren einen von ihren Eltern losgelösten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Frage, inwiefern eine Rückkehrentscheidung ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben verletze. Es bestehe die Verpflichtung, das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen würden, vorrangig zu beachten. Der Drittbeschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht und sei die Russische Föderation ein ihm unbekannter Staat. Er verfüge nur über schlechte Kenntnisse der russischen Sprache und könne diese weder lesen noch schreiben. In Österreich hingegen habe er die Neue Mittelschule abgeschlossen und könne bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts umgehend eine Tätigkeit als Installateur in Angriff nehmen. Besonders zu berücksichtigen sei, dass die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren seien und die Russische Föderation für sie ein völlig fremdes Land sei, in dem sie sich nie befunden hätten. Die Verwurzelung der Kinder in Österreich sei auch deshalb verstärkt, da diese hier die Schule besuchen würden. Das Interesse der Kinder an einem Verbleib könne nicht dadurch gemindert gelten, weil sie sich des unsicheren Aufenthalts bewusst hätten sein müssen. Die Kinder würden zwar tschetschenisch, nicht jedoch russisch sprechen und hätten daher zusätzliche Schwierigkeiten, sich in die tschetschenische Gesellschaft und das dortige Bildungssystem einzugliedern. Die Viertbeschwerdeführerin besuche die Volksschule und könne gute Noten vorweisen. Ihre Lehrerin spreche von sehr guten Deutschkenntnissen. Auch beim Fünftbeschwerdeführer seien bemerkenswerte Fortschritte beim Verbessen der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt worden. Die schulische Integration sei bestens gelungen und hätten diese beiden Beschwerdeführer durch den Schulbesuch weitreichende soziale Kontakte zu Gleichaltrigen. Bindungen in die Russische Föderation gebe es bei den beiden Beschwerdeführern nicht.
Der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer erhielt einen inhaltlich gleichlautende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend seinen ebenfalls am 16.01.2014 gestellten Antrags auf internationalen Schutz und erhob ebenfalls am 26.08.2015 Beschwerde.
7. Im Zuge ihrer Verfahren vor dem Bundesamt legten die Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:
* Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom XXXX 2013 mit der Beurteilung "gut bestanden" betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom römisch 40 2013 mit der Beurteilung "gut bestanden" betreffend den Erstbeschwerdeführer;
* Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A2/2" vom XXXX 2012, "Deutschkurs A2/1" vom XXXX 2012, "Deutschkurs A1/2" vom XXXX 2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer;* Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A2/2" vom römisch 40 2012, "Deutschkurs A2/1" vom römisch 40 2012, "Deutschkurs A1/2" vom römisch 40 2011 betreffend den Erstbeschwerdeführer;
* Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte vom XXXX 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Einstellungszusage eines Autohandels und Werkstätte vom römisch 40 2015 betreffend den Drittbeschwerdeführer;
* Schulbesuchsbestätigung einer 4. Klasse Hauptschule bzw. Neue Mittelschule vom XXXX .2012, der zufolge der Drittbeschwerdeführer als ordentlicher Schüler die 4. Klasse besucht;* Schulbesuchsbestätigung einer 4. Klasse Hauptschule bzw. Neue Mittelschule vom römisch 40 .2012, der zufolge der Drittbeschwerdeführer als ordentlicher Schüler die 4. Klasse besucht;
* Schulnachricht einer 3. Klasse Hauptschule vom XXXX 2012 und Jahreszeugnis einer 2. Klasse Hauptschule vom XXXX .2011 (nur positive Beurteilungen) sowie Schulnachricht einer 2. Klasse Hauptschule vom XXXX .2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer;* Schulnachricht einer 3. Klasse Hauptschule vom römisch 40 2012 und Jahreszeugnis einer 2. Klasse Hauptschule vom römisch 40 .2011 (nur positive Beurteilungen) sowie Schulnachricht einer 2. Klasse Hauptschule vom römisch 40 .2011 betreffend den Drittbeschwerdeführer;
* Schulbesuchsbestätigung einer Hauptschule vom XXXX .2011, dass der Drittbeschwerdeführer seit XXXX 2010 diese Schule b