Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W215 2108731-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl 1026217009-180305531, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.05.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, Zahl 1026217009-14819069, zugestellt am 29.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und dieses Verfahren wurde mit Erkenntnis vom 31.01.2019, Zahl W215 2108731-1/28E, entschieden.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen vorschriftswidriger Überlassung von Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die ihm für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zahl 1026217009-14819069, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2018 verlängert.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX(rechtskräftig seit XXXX), Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am XXXX vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX(rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt, die am römisch 40 vollzogen wurde. Gleichzeitig wurde die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vomXXXX verhängte Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX), Zahl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, gemäß §§ 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz eins und Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2018, Zahl 1026217009-180305531, wurde dem Besch