RS OGH 2018/11/21 1Ob213/18g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Norm

EheG §81 Abs1
EheG §97 Abs1

Rechtssatz

Zur Berücksichtigung einer Vereinbarung der Ehegatten zur Zahlung einer Morgengabe (auch " Brautgabe " oder " Mahr ")  im nachehelichen Aufteilungsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 213/18g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 213/18g
    Beisatz: Hier: Eine nach iranischem Recht von einem iranischen Gericht bereits titulierte Morgengabe von 500 Goldmünzen. (T1)
    Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Morgengabe bzw der Anspruch auf deren Leistung weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse und die ehevertragliche Zusage auf Zahlung der Morgengabe keine Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse sei, ist nicht korrekturbedürftig. (T2)
    Bem.: Mit Auseinandersetzung zur Funktion der Morgengabe und deren güterrechtliche Qualifikation im deutschen Sachrecht und in der deutschen Judikatur. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132449

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten