TE OGH 2019/1/22 2Nc1/19y

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P***** B*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. A***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, 2. I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, 3. S***** Ltd, *****, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache statt des Landesgerichts Linz das Landesgericht Wiener Neustadt, hilfsweise das Handelsgericht Wien, zu bestimmen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und den Nebenintervenienten binnen 14 Tagen die mit jeweils 167,23 EUR bestimmten Kosten der Äußerungen zum Delegierungsantrag (darin jeweils 27,87 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der in Wien ansässige Kläger nimmt die in Linz ansässige Beklagte beim Landesgericht Linz wegen mangelhafter Anlageberatung in Anspruch. Zuletzt beantragte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden aufgrund von „Fremdwährungsverlusten“ aus der Abdeckung eines aus Anlass der Zeichnung eines Pensionsvorsorgemodells vergebenen Kredits, hilfsweise die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der Zeichnung dieses Pensionsvorsorgemodells.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten bestreiten eine mangelhafte Anlageberatung und wenden Mitverschulden und Verjährung ein.

Beim Landesgericht Linz sind derzeit mehr als zehn Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die dasselbe Anlageprodukt betreffen; weitere Verfahren ruhen oder sind rechtskräftig erledigt (7 Ob 158/17m, 3 Ob 82/18g, 8 Ob 46/18z ua). Das vorliegende Verfahren hatte im Hinblick auf Parallelverfahren geruht. Nach Fortsetzung im August 2018 fand ein Teil der Einvernahme des Klägers statt.

Der Kläger beantragt, die Sache dem Landesgericht Wiener Neustadt, hilfsweise dem Handelsgericht Wien, zu übertragen. Der Kläger wohne in Wien; drei Zeugen seien im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ansässig (davon zwei in Wiener Neustadt), der Kanzleisitz der Parteien- und zweier Nebenintervenientenvertreter liege in Wien.

Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten sprechen sich gegen die Delegierung aus. Sie verweisen auf die bereits begonnene Einvernahme des Klägers sowie auf die beim Landesgericht Linz anhängigen Parallelverfahren. Derzeit sei zudem nur die Einvernahme eines der drei vom Kläger genannten Zeugen beschlossen, wobei dieser in Mariazell – also nicht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien – wohne. Einen weiteren Zeugen habe der Kläger erst im Delegierungsantrag ohne Beweisthema genannt. Demgegenüber hätten die Beklagte und die Erstnebenintervenientin Zeugen beantragt, die in Linz wohnhaft seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt:

1. Eine Delegierung kommt nur in Betracht, wenn überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so hat die Delegierung in der Regel zu unterbleiben (RIS-Justiz RS0046589).

2. Im vorliegenden Fall sind drei von der Beklagten bzw einem Nebenintervenienten beantragte Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz ansässig. Ein von der Klägerin beantragter Zeuge wohnt in Mariazell, von wo die Anreise nach Linz nicht wesentlich beschwerlicher ist als nach Wiener Neustadt oder Wien. Weiters wurde die Einvernahme des Klägers schon zum Teil durchgeführt. Damit kann keinesfalls gesagt werden, dass die Gründe für eine Delegierung nach Wiener Neustadt oder Wien überwiegen. Zudem hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Konzentration von Parallelverfahren bei einem einzigen Gericht eine Delegierung begründen könne (8 Nc 39/03g mwN). Das spricht umgekehrt gegen eine Delegierung, wenn sie – wie hier – eine solche Konzentration gerade verhinderte. Der Antrag ist daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Gegner und den auf dessen Seite beigetretenen Nebenintervenienten die notwendigen Kosten einer ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen, allerdings nur nach TP 2 RATG (4 Nc 18/15g; RIS-Justiz RS0036025 [T1]).

Textnummer

E124110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00001.19Y.0122.000

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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