RS OGH 2019/1/29 11Os127/18p (11Os128/18k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
beobachten
merken

Norm

StPO §49 Z1
StPO §50
StPO §164 Abs1
MRK Art6 Abs3 lita

Rechtssatz

Die Erstinformation gemäß § 50 Abs 1 StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.  Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a MRK nicht. Zudem ist beim Umfang der Informationspflicht auf den Verfahrensstand abzustellen und eine Information über alle Einzelheiten in der Regel gerade zu Beginn, zum Teil aber auch noch im Lauf des Ermittlungsverfahrens kaum möglich, kann doch (erst) dieses zu einer Intensivierung des Verdachts führen (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132444

Im RIS seit

08.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten