TE Bvwg Beschluss 2018/6/20 L525 2198448-1

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Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §19 Abs2
AsylG 2005 §19 Abs6
AsylG 2005 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 2198448-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Peter Michael WOLF, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.

Die Einvernahme ist binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durchzuführen und im Anschluss ist die Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zur Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu übermitteln.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antrag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Am 21.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die Beschwerdevorlage langte am 18.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.

Im gegenständlichen Fall ist der Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen, so dass diese Einvernahme nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden müsste. Die nunmehr geschaffene gesetzliche Ermächtigung des § 19 Abs. 6 AsylG 2005 soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfall Verfahren ohne eine Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 zu führen hat (AB 1097 BlgNR XXV. GP, 7), weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon Gebrauch zu machen ist.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Auftrag an die belangte Behörde,
Einvernahme, Niederschrift, Säumnisbeschwerde, Übermittlung,
Verfahrensfortsetzung, Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2198448.1.01

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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