Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
L516 2140110-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 iVm § 68 Abs 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2018, L525 2140110-1/11E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 20.02.2018.
2. Am 18.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.07.2018 fand dazu die Erstbefragung gem § 19 AsylG statt sowie am 06.08.2018 und 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.2. Am 18.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.07.2018 fand dazu die Erstbefragung gem Paragraph 19, AsylG statt sowie am 06.08.2018 und 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 11.10.2018 zugestellten Bescheid des BFA durch seine ausgewiesene Vertretung am 25.10.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 31.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
Zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.02.2018, L525 2140110-1/11E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 20.02.2018.
Zur Begründung der Anträge
1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er vom Islam abgefallen und zum christlichen Glauben konvertiert sei und er auch aufgrund seiner Tätowierungen im Iran bereits misshandelt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und gingen darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG 19.02.2018, L525 2140110-1/11E).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jenes Vorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und gingen darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (BVwG 19.02.2018, L525 2140110-1/11E).
1.3. Zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages führte der Beschwerdeführer nach Wiederholung seines bisherigen Vorbringens zusätzlich neu zusammengefasst aus, dass er homosexuell sei, was ihm auch bereits im Iran bewusst gewesen sei, er jedoch bisher in Österreich aus Scham und Furcht verschwiegen habe. Er habe im Iran seine Homosexualität nicht ausleben können, lebe aber inzwischen mit einem Österreicher, den er im Juli 2018 zunächst über das Internet kennengelernt habe, in einer aufrechten partnerschaftlichen Beziehung. Sie beide würden sich lieben, glücklich sein und zusammen ein neues Leben anfangen wollen (AS 115, 117, 163, 165).
Dem BFA wurden zur Bescheinigung des neuen Vorbringens Schreiben seines österreichischen Lebensgefährten, der Mutter des Lebensgefährten, mehrerer Freude des Lebensgefährten sowie der Homosexuellen Initiative (HOSI) Linz vorgelegt. (AS 129, 131, 133, 169-177; 187)
Zum angefochtenen Bescheid
1.4. Das BFA führte feststellend aus, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben (Bescheid, S 14). Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides traf das BFA zu den neu vorgebrachten Gründen die folgenden Ausführungen (Bescheid, S 58-60):
""Neu hingegen brachten Sie zusammengefasst in der Einvernahme vor dem BFA Erstaufnahmestelle West am 06.08.2018 erstmalig vor, dass Sie wegen Ihrer Homosexualität nicht in den Iran zurückkehren könnten. Ihre Homosexualität sei Ihnen bereits seit Ihrer Kindheit bekannt.
Im Zuge des Parteiengehörs am 29.08.2018 gaben Sie in Anwesenheit Ihrer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson, befragt danach, seit wann Ihnen Ihre Homosexualität bekannt sei an, dass Sie dies etwa im Alter von 8 - 9 Jahren erkannt hätten.
Festzuhalten, dass dies ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellt.
Ihre Homosexualität war Ihnen bereits lange vor Rechtskraft des ersten Verfahrens am 26.07.2018 bekannt und ist daher nicht geeignet, dies zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen, da Sie nicht nur die Möglichkeit hatten, sondern Sie auch verpflichtet dazu gewesen waren, diesen Umstand bereits im Erstverfahren bekannt zu geben.