Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W234 1434166-3/3E
TEILERKENNTNIS:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Horvath über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 599783307/14886343, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Horvath über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 599783307/14886343, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Unter einem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ein Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter einem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 09.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 19.12.2012 und am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gefoltert worden sei und zwar im Juni oder Juli 2004, im Jänner 2008 und im März 2008. Der Beschwerdeführer sei dabei am Ellenbogen, am Kopf und an den Knien verletzt worden. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich an psychischen Erkrankungen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt I) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.07.2013 wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.1.2. Am 17.04.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2014 wurde dieser Folgeantrag wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.1.3.1. Am 17.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung zu diesem Antrag gab er am 19.08.2014 an, massive Probleme mit den tschetschenischen Behörden wie mit seinen Verwandten zu haben. Der Beschwerdeführer sei religiös geworden und fürchte daher eine Verfolgung in Russland. Außerdem habe der Beschwerdeführer sehr große Probleme, die er nicht einmal erzählen könne; sein ganzes Leben lang hätte er diese Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe in Russland keine Existenzgrundlage; er habe sein Haus und weiteren Besitz verkauft. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er den Tod sowie unterdrückt und erniedrigt zu werden.
1.1.3.2. Mit Aktenvermerk vom 08.10.2014 stellte das Bundesamt das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein; denn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei ohne seine Einvernahme nicht möglich.1.1.3.2. Mit Aktenvermerk vom 08.10.2014 stellte das Bundesamt das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers ein; denn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei ohne seine Einvernahme nicht möglich.
1.1.3.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 21 StGB iVm § 107 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 29.09.2014 nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sei keine Strafe, sondern die genannte Maßnahme auszusprechen.1.1.3.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 12.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, StGB in Verbindung mit Paragraph 107, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Da der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 29.09.2014 nicht zurechnungsfähig gewesen sei, sei keine Strafe, sondern die genannte Maßnahme auszusprechen.
Dieser Maßnahmenvollzug dauert nach wie vor an.
1.1.3.4. Nach Fortsetzung desselben wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015 gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen.1.1.3.4. Nach Fortsetzung desselben wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung vom 24.03.2015 gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen.
1.1.3.5. Mit Schreiben vom 03.10.2018 erstattete eine namentlich bezeichnete klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin für die Justizanstalt XXXX eine psychologische Stellungnahme. Demnach stehe der Beschwerdeführer in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung in der Justizanstalt. Er leide an paranoider Schizophrenie, einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit einer unspezifischen Angst- und depressiven Symptomatik sowie an einem als fraglich angesehenen Schädel-Hirn-Trauma. Die letztgenannten Symptome würden auf traumatische Erfahrungen im Herkunftsstaat sowie auf psychische Belastungen wegen seiner homosexuellen Orientierung zurückgehen. Die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe in psychologischen Gesprächen exploriert werden können. Diese sexuelle Thematik sei für den Beschwerdeführer sehr scham- und angstbesetzt. Wegen drohender Repressalien im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung lange Zeit in Richtung der Heterosexualität ändern wollen. Das späte Coming-out des Beschwerdeführers sei mit Verleugnung und Verdrängung seiner nicht-heterosexuellen Neigung vor sich selbst erklärbar. In der Justizanstalt lebe der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung mit Mitpatienten aus. Seine Angst vor einer Abschiebung, welche für ihn Folter und Tod nach sich ziehen würde, sowie seine Homosexualität wäre für den Beschwerdeführer extrem belastend, würde zu einer Chronifizierung seiner psychischen Symptomatik beitragen und eine erfolgreiche psychologische Behandlung erschweren. Noch für sehr lange Zeit werde der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde eine Verschlimmerung seiner psychischen Symptome sowie eine Zunahme seiner Gefährlichkeit wegen erhöhten psychischen Stresses nach sich ziehen.1.1.3.5. Mit Schreiben vom 03.10.2018 erstattete eine namentlich bezeichnete klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin für die Justizanstalt römisch 40 eine psychologische Stellungnahme. Demnach stehe der Beschwerdeführer in regelmäßiger klinisch-psychologischer Behandlung in der Justizanstalt. Er leide an paranoider Schizophrenie, einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch, einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit einer unspezifischen Angst- und depressiven Symptomatik sowie an einem als fraglich angesehenen Schädel-Hirn-Trauma. Die letztgenannten Symptome würden auf traumatische Erfahrungen im Herkunftsstaat sowie auf psychische Belastungen wegen seiner homosexuellen Orientierung zurückgehen. Die homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers habe in psychologischen Gesprächen exploriert werden können. Diese sexuelle Thematik sei für den Beschwerdeführer sehr scham- und angstbesetzt. Wegen drohender Repressalien im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung lange Zeit in Richtung der Heterosexualität ändern wollen. Das späte Coming-out des Beschwerdeführers sei mit Verleugnung und Verdrängung seiner nicht-heterosexuellen Neigung vor sich selbst erklärbar. In der Justizanstalt lebe der Beschwerdeführer seine homosexuelle Neigung mit Mitpatienten aus. Seine Angst vor einer Abschiebung, welche für ihn Folter und Tod nach sich ziehen würde, sowie seine Homosexualität wäre für den Beschwerdeführer extrem belastend, würde zu einer Chronifizierung seiner psychischen Symptomatik beitragen und eine erfolgreiche psychologische Behandlung erschweren. Noch für sehr lange Zeit werde der Beschwerdeführer eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung benötigen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde eine Verschlimmerung seiner psychischen Symptome sowie eine Zunahme seiner Gefährlichkeit wegen erhöhten psychischen Stresses nach sich ziehen.
1.1.3.6. Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, an Hepatitis C und Schizophrenie zu leiden. Erstmals sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 Schizophrenie diagnostiziert worden; die betreffenden Symptome habe er jedoch bereits im Herkunftsstaat aufgewiesen. Die Unterlagen zur Erkrankung des Beschwerdeführers würden bei dessen Vertreterin aufliegen; der Beschwerdeführer selbst verfüge über keinerlei Unterlagen, weil kein Tschetschene davon erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und bedürfe mehrmals pro Woche psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt XXXX in Russland geboren worden und habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in XXXX gelebt. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer bewohnte, habe seiner Schwester gehört; er selbst hätte dort mit seiner Mutter gelebt. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familien leben. Eine Schwester lebe im Bezirk XXXX , eine weitere im Dorf XXXX und eine Schwester in der Stadt XXXX . Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter sowie zu seinen Schwestern im Herkunftsstaat in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in XXXX ; diese besuche den Beschwerdeführer in der Justizanstalt einmal pro Monat. Vor seiner Ausreise hätten die Schwestern den Beschwerdeführer unterstützt; dieser habe kein anderes Einkommen gehabt und keinen eigenen Wohnsitz. Er habe nur ein wenig auf einer Baustelle gearbeitet. Fünf Jahre lang habe der Beschwerdeführer die Schule besucht. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei vor seiner Ausreise sehr schlecht gewesen. Er habe im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Er würde dort auch keine Pension bekommen; für seine Diagnose gebe es dort keine Unterstützung. Im Herkunftsstaat werde der Beschwerdeführer zwar nicht von Behörden gesucht, sei aber mehrmals gefoltert worden. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer, weil er in Tschetschenien und in den sonstigen Teilen der Russischen Föderation eine ausgeschlossene Person sei. Er würde dort erniedrigt werden und könne nicht mehr dort leben. Oft sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bewusstlos gewesen. Früher sei es ihm peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Er habe sich geschämt; dies sei kulturell bedingt. Das Problem des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestehe darin, dass er homosexuell sei. Schon seit seiner Kindheit weise er diese Ausrichtung auf. Nunmehr schäme er sich nicht mehr und könne davon berichten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht schon früher angegeben, weil er sich geschämt und nicht gewusst hätte, ob er davon berichten dürfe. Auch habe er sich an anderen Tschetschenen orientiert, welche im Asylverfahren allesamt Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat behauptet hätten; daher habe der Beschwerdeführer angenommen, auch er müsste solch einen Fluchtgrund vorbringen. Erst 2014 habe ihm eine Therapeutin mit tschetschenischem Hintergrund geraten, die Wahrheit zu sagen und seine Homosexualität den Behörden gegenüber offenzulegen. In Tschetschenien dürfe man nicht homosexuell sein. Homosexuelle würden von ihren eigenen Verwandten umgebracht; auch die Leute von Kadirov würden Homosexuelle verschwinden lassen. Auch würden Personen, welche unter Psychosen leiden, in Tschetschenien umgebracht werden.1.1.3.6. Am 04.10.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, an Hepatitis C und Schizophrenie zu leiden. Erstmals sei beim Beschwerdeführer im Jahr 2012 Schizophrenie diagnostiziert worden; die betreffenden Symptome habe er jedoch bereits im Herkunftsstaat aufgewiesen. Die Unterlagen zur Erkrankung des Beschwerdeführers würden bei dessen Vertreterin aufliegen; der Beschwerdeführer selbst verfüge über keinerlei Unterlagen, weil kein Tschetschene davon erfahren dürfe. Der Beschwerdeführer müsse regelmäßig Medikamente einnehmen und bedürfe mehrmals pro Woche psychiatrischer Betreuung. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt römisch 40 in Russland geboren worden und habe vor seiner Ausreise im Jahr 2012 in römisch 40 gelebt. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer bewohnte, habe seiner Schwester gehört; er selbst hätte dort mit seiner Mutter gelebt. Im Herkunftsstaat würden noch die Mutter sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers mit ihren jeweiligen Familien leben. Eine Schwester lebe im Bezirk römisch 40 , eine weitere im Dorf römisch 40 und eine Schwester in der Stadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer stehe zu seiner Mutter sowie zu seinen Schwestern im Herkunftsstaat in Kontakt. Eine weitere Schwester lebe in römisch 40 ; diese besuche den Beschwerdeführer in der Justizanstalt einmal pro Monat. Vor seiner Ausreise hätten die Schwestern den Beschwerdeführer unterstützt; dieser habe kein anderes Einkommen gehabt und keinen eigenen Wohnsitz. Er habe nur ein wenig auf einer Baustelle gearbeitet. Fünf Jahre lang habe der Beschwerdeführer die Schule besucht. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei vor seiner Ausreise sehr schlecht gewesen. Er habe im Herkunftsstaat keine Möglichkeit gehabt zu arbeiten. Er würde dort auch keine Pension bekommen; für seine Diagnose gebe es dort keine Unterstützung. Im Herkunftsstaat werde der Beschwerdeführer zwar nicht von Behörden gesucht, sei aber mehrmals gefoltert worden. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle der Beschwerdeführer, weil er in Tschetschenien und in den sonstigen Teilen der Russischen Föderation eine ausgeschlossene Person sei. Er würde dort erniedrigt werden und könne nicht mehr dort leben. Oft sei der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bewusstlos gewesen. Früher sei es ihm peinlich gewesen, darüber zu sprechen. Er habe sich geschämt; dies sei kulturell bedingt. Das Problem des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat bestehe darin, dass er homosexuell sei. Schon seit seiner Kindheit weise er diese Ausrichtung auf. Nunmehr schäme er sich nicht mehr und könne davon berichten. Der Beschwerdeführer habe dies nicht schon früher angegeben, weil er sich geschämt und nicht gewusst hätte, ob er davon berichten dürfe. Auch habe er sich an anderen Tschetschenen orientiert, welche im Asylverfahren allesamt Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat behauptet hätten; daher habe der Beschwerdeführer angenommen, auch er müsste solch einen Fluchtgrund vorbringen. Erst 2014 habe ihm eine Therapeutin mit tschetschenischem Hintergrund geraten, die Wahrheit zu sagen und seine Homosexualität den Behörden gegenüber offenzulegen. In Tschetschenien dürfe man nicht homosexuell sein. Homosexuelle würden von ihren eigenen Verwandten umgebracht; auch die Leute von Kadirov würden Homosexuelle verschwinden lassen. Auch würden Personen, welche unter Psychosen leiden, in Tschetschenien umgebracht werden.
Von der homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden neben Unterstützern, Ärzten und einem früheren wie einem aktuellen Partner auch die Tschetschenen in der Justizanstalt wissen. Ferner würde der Nachbar seiner Schwester in Österreich von seiner Homosexualität wissen. Auch Einwohnern von XXXX , wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei seine Homosexualität bekannt. Ferner würden auch die Mutter und die in Österreich lebende Schwester von seiner Homosexualität wissen; er habe ihnen vor ein paar Monaten davon erzählt. Ob sie es schon zuvor gewusst hätten, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Schon vor seiner Erzählung hätte jedoch der Gatte seiner in XXXX lebenden Schwester den Beschwerdeführer geschlagen und gefragt, ob er schwul wäre. In der Justizanstalt führe der Beschwerdeführer eine Partnerschaft mit einem namentlich bezeichneten Mitpatienten; mit diesem sei er seit 2016 zusammen. Zuvor habe er mit einem anderen Mithäftling eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Leider halte der Partner des Beschwerdeführers ihre Partnerschaft nicht geheim, sondern erzähle davon. Aus Angst vor den Tschetschenen in der Justizanstalt hätte der Beschwerdeführer die Beziehung nämlich geheim halten wollen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität seit seiner Kindheit nicht mehr ausgelebt, weil man dies nicht dürfe. Er habe dann Drogen genommen, um von der Homosexualität loszukommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer erstmals 2015 seine Homosexualität ausgelebt. Zuvor habe er mit seiner Schwester gelebt und Drogen genommen; er habe von homosexuellen Betätigungen abgesehen, um ihren Ruf nicht zu schädigen, weil auch er Tschetschene sei. Im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich anderswo niederzulassen, um seinen Problemen in Tschetschenien zu entgehen. Denn die Behörden der anderen Landesteile würden Personen an die tschetschenischen Behörden übergeben, wenn sie von deren Homosexualität erfahren würden.Von der homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers würden neben Unterstützern, Ärzten und einem früheren wie einem aktuellen Partner auch die Tschetschenen in der Justizanstalt wissen. Ferner würde der Nachbar seiner Schwester in Österreich von seiner Homosexualität wissen. Auch Einwohnern von römisch 40 , wo der Beschwerdeführer aufgewachsen sei, sei seine Homosexualität bekannt. Ferner würden auch die Mutter und die in Österreich lebende Schwester von seiner Homosexualität wissen; er habe ihnen vor ein paar Monaten davon erzählt. Ob sie es schon zuvor gewusst hätten, könne der Beschwerdeführer nicht genau sagen. Schon vor seiner Erzählung hätte jedoch der Gatte seiner in römisch 40 lebenden Schwester den Beschwerdeführer geschlagen und gefragt, ob er schwul wäre. In der Justizanstalt führe der Beschwerdeführer eine Partnerschaft mit einem namentlich bezeichneten Mitpatienten; mit diesem sei er seit 2016 zusammen. Zuvor habe er mit einem anderen Mithäftling eine homosexuelle Beziehung unterhalten. Leider halte der Partner des Beschwerdeführers ihre Partnerschaft nicht geheim, sondern erzähle davon. Aus Angst vor den Tschetschenen in der Justizanstalt hätte der Beschwerdeführer die Beziehung nämlich geheim halten wollen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer seine Homosexualität seit seiner Kindheit nicht mehr ausgelebt, weil man dies nicht dürfe. Er habe dann Drogen genommen, um von der Homosexualität loszukommen. In Österreich habe der Beschwerdeführer erstmals 2015 seine Homosexualität ausgelebt. Zuvor habe er mit seiner Schwester gelebt und Drogen genommen; er habe von homosexuellen Betätigungen abgesehen, um ihren Ruf nicht zu schädigen, weil auch er Tschetschene sei. Im Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich anderswo niederzulassen, um seinen Problemen in Tschetschenien zu entgehen. Denn die Behörden der anderen Landesteile würden Personen an die tschetschenischen Behörden übergeben, wenn sie von deren Homosexualität erfahren würden.
1.1.3.7. Mit Schreiben vom 15.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu jenem Länderinformationsmaterial, das ihm in der Einvernahme vom 04.10.2018 ausgehändigt worden war. Darin verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf die prekäre Sicherheitslage homosexueller Personen und die unzureichende medizinische Versorgung psychisch Kranker.
1.1.3.8. Mit Schreiben vom 16.10.2018 berichtete die Justizanstalt XXXX durch näher genannte Mitarbeiter, darunter der Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche, über den Beschwerdeführer. Bei ihm seien paranoide Schizophrenie, Polytoxikomanie, welche in geschützter Umgebung gegenwärtig abstinent sei, und Hepatitis C diagnostiziert worden. Ferner liege beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 13.09.2014 im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt XXXX . Während seines Aufenthalts in der Justizanstalt habe er mit mehreren Patienten homosexuelle Kontakte aufgenommen; in Freiheit habe der Beschwerdeführer überwiegend heterosexuelle Partnerinnen gehabt, wobei er angegeben hätte, schon damals homosexuelle Neigungen gehabt, aber nicht ausgelebt zu haben. Rückblickend sei das Sexualverhalten des Beschwerdeführers als bi- oder ambisexuell zu bezeichnen, wobei er die homosexuelle Komponente aus kulturellen Gründen nicht ausgelebt hätte. In der Zwischenzeit sei eine Verfestigung der homosexuellen Orientierung eingetreten. Der Beschwerdeführer behaupte, auch nach seiner Entlassung als schwuler Mann leben zu wollen, was sein Leben in der Heimat in Gefahr bringen könnte. Aus Angst vor Repressionen trachte der Beschwerdeführer danach, seine homosexuellen Neigungen vor tschetschenischen Mitinsassen zu verbergen. Denn er befürchte, dass diese Informationen nach Tschetschenien weitergeben könnten und er dort umgebracht würde.1.1.3.8. Mit Schreiben vom 16.10.2018 berichtete die Justizanstalt römisch 40 durch näher genannte Mitarbeiter, darunter der Leiter des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche, über den Beschwerdeführer. Bei ihm seien paranoide Schizophrenie, Polytoxikomanie, welche in geschützter Umgebung gegenwärtig abstinent sei, und Hepatitis C diagnostiziert worden. Ferner liege beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 13.09.2014 im Maßnahmenvollzug der Justizanstalt römisch 40 . Während seines Aufenthalts in der Justizanstalt habe er mit mehreren Patienten homosexuelle Kontakte aufgenommen; in Freiheit habe der Beschwerdeführer überwiegend heterosexuelle Partnerinnen gehabt, wobei er angegeben hätte, schon damals homosexuelle Neigungen gehabt, aber nicht ausgelebt zu haben. Rückblickend sei das Sexualverhalten des Beschwerdeführers als bi- oder ambisexuell zu bezeichnen, wobei er die homosexuelle Komponente aus kulturellen Gründen nicht ausgelebt hätte. In der Zwischenzeit sei eine Verfestigung der homosexuellen Orientierung eingetreten. Der Beschwerdeführer behaupte, auch nach seiner Entlassung als schwuler Mann leben zu wollen, was sein Leben in der Heimat in Gefahr bringen könnte. Aus Angst vor Repressionen trachte der Beschwerdeführer danach, seine homosexuellen Neigungen vor tschetschenischen Mitinsassen zu verbergen. Denn er befürchte, dass diese Informationen nach Tschetschenien weitergeben könnten und er dort umgebracht würde.
1.1.3.9. Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilte der Leiter des psychiatrischen Dienstes unter Betreuungsbereiche der Justizanstalt XXXX eine Auflistung der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers mit.1.1.3.9. Mit Schreiben vom 18.10.2018 teilte der Leiter des psychiatrischen Dienstes unter Betreuungsbereiche der Justizanstalt römisch 40 eine Auflistung der aktuellen Medikation des Beschwerdeführers mit.
1.1.3.10. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt I) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht bestehe (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).1.1.3.10. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des Status des Asyl- (Spruchpunkt römisch eins) wie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei) und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs) und ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht bestehe (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht).
Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung - seitens des Staates oder privater Akteure - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Insbesondere habe wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in vorangegangenen Asylverfahren verschwieg und nicht schon früher geltend machte, nicht festgestellt werden können, dass er homosexuell sei und deswegen Repressionen im Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Auch würde der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 16.10.2018 als vor dem Maßnahmenvollzug "bi- oder ambisexuell" bezeichnet, was ebenso gegen seine Homosexualität spreche.Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Verfolgung oder Bedrohung - seitens des Staates oder privater Akteure - im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Insbesondere habe wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in vorangegangenen Asylverfahren verschwieg und nicht schon früher geltend machte, nicht festgestellt werden können, dass er homosexuell sei und deswegen Repressionen im Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Auch würde der Beschwerdeführer in der Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 16.10.2018 als vor dem Maßnahmenvollzug "bi- oder ambisexuell" bezeichnet, was ebenso gegen seine Homosexualität spreche.
Ferner leide der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie, Polytoxikomanie (er sei jedoch gegenwärtig in schützender Umgebung abstinent) und Hepatitis C; auch bestehe bei ihm der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Jedoch verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Auch seien seine Erkrankungen im Herkunftsstaat hinreichend behandelbar. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Verletzung seiner Rechte zu erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebiete. Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten sei auch die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht derart intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei ihm nicht zu erteilen. Wegen des strafgerichtlichen Urteils, mit welchem er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, sei gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren zu verhängen.Ferner leide der Beschwerdeführer unter paranoider Schizophrenie, Polytoxikomanie (er sei jedoch gegenwärtig in schützender Umgebung abstinent) und Hepatitis C; auch bestehe bei ihm der Verdacht einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Jedoch verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein soziales Netz, das ihn unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer sei jung und arbeitsfähig. Auch seien seine Erkrankungen im Herkunftsstaat hinreichend behandelbar. Im Falle seiner Rückkehr habe er keine Verletzung seiner Rechte zu erwarten, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gebiete. Mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten sei auch die Zulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht derart intensiv integriert, dass dies der Beendigung seines Aufenthalts hier dauerhaft entgegenstehen würde. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei ihm nicht zu erteilen. Wegen des strafgerichtlichen Urteils, mit welchem er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde, sei gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren zu verhängen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2018 zu Handen seiner Vertreterin zugestellt.
1.1.3.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die hier teilweise zu erledigende Beschwerde, welche am 18.12.2018 zur Post gegeben wurde.
1.2. Zu den örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation:
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, FH 1.2018).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu
Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
* AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 2.8.2018
* EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 2.8.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018
* ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation
* US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html, Zugriff 2.8.2018
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von
Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2017, vergleiche EASO 3.2017).
Auch 2017 gab es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land. Die Art und Weise, wie Gefangene transportiert wurden, kam Folter und anderen Misshandlungen gleich und erfüllte in vielen Fällen den Tatbestand des Verschwindenlassens. Die Verlegung in weit entfernte Gefängniskolonien konnte monatelang dauern. Auf dem Weg dorthin wurden die Gefangenen in überfüllte Bahnwaggons und Lastwagen gesperrt und verbrachten bei Zwischenstopps Wochen in Transitzellen. Weder ihre Rechtsbeistände noch ihre Familien erhielten Informationen über den Verbleib der Gefangenen (AI 22.2.2018). Laut Amnesty International und dem russischen "Komitee gegen Folter" kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung. Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 21.5.2018).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 20.4.2018).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 1.2018). In der ersten Hälfte des Jahres 2017 wurden die Inhaftierungen und Folterungen von Homosexuellen in Tschetschenien publik (HRW 18.1