Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2211689-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Gert WALLISCH und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über den Antrag, der Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Okan ERSOY, Karlsplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.11.2018, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Gert WALLISCH und Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über den Antrag, der Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Okan ERSOY, Karlsplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.11.2018, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 16.11.2018 verfügte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft folgende Anordnungen:
"I. Gemäß § 70 Abs. 4d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 idgF, iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2, Abs. 2b und Abs. 3 Z 3 BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") der XXXX aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der Türkei anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio EUR vorzuhalten, wobei dieser gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") Teil 6 iVm. DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2, Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, "SSM") angehört, zu halten ist."I. Gemäß Paragraph 70, Absatz 4 d, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, idgF, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2,, Absatz 2 b und Absatz 3, Ziffer 3, BWG wird seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ("FMA") der römisch 40 aufgetragen, für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der Türkei anhaltenden Risikolage einen Liquiditätspuffer iHv mindestens 100,0 Mio EUR vorzuhalten, wobei dieser gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") Teil 6 in Verbindung mit DelV LCR (EU) 2015/61, Kapitel 2, Artikel 10 ausschließlich in Aktiva der Stufe 1 in EUR in Österreich oder bei einer Zentralbank, welche dem Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, "SSM") angehört, zu halten ist.
II. Gemäß § 70 As. 4a Z 5 iVm § 69 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 und 2b BWG wird der XXXX für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der Türkei anhaltenden Risikolage der Abschluss jeglicher Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der Türkei als auch solchen Unternehmen außerhalb der Türkei, welche gemäß § 1 Z 2 Granulare Krediterhebungs-Verordnung 2018 ("GKE-V 2018") iVm Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko Türkei unterliegen (idF "türkische Unternehmen"), darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft XXXX (idF " XXXX ") und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, untersagt; ausgenommen hiervon sind Absicherungsgeschäfte, die der Risikoreduktion für die XXXX dienen sowie zur Gänze bar besicherte Kredite, [...wird näher definiert ...]"römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, As. 4a Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und 2 b BWG wird der römisch 40 für die Dauer der aufgrund der aktuellen Wirtschafts- und Währungskrise der Türkei anhaltenden Risikolage der Abschluss jeglicher Neugeschäfte mit Adressenausfallsrisiko mit Unternehmen sowohl mit Sitz in der Türkei als auch solchen Unternehmen außerhalb der Türkei, welche gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Granulare Krediterhebungs-Verordnung 2018 ("GKE-V 2018") in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Nr. 39 CRR einem beherrschenden Einfluss oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gegenpartei mit Bezug auf das Länder- und Konzentrationsrisiko Türkei unterliegen in der Fassung "türkische Unternehmen"), darunter auch jene Neugeschäfte, die direkt oder indirekt die Muttergesellschaft römisch 40 in der Fassung " römisch 40 ") und mit ihr verbundene Unternehmen betreffen, untersagt; ausgenommen hiervon sind Absicherungsgeschäfte, die der Risikoreduktion für die römisch 40 dienen sowie zur Gänze bar besicherte Kredite, [...wird näher definiert ...]"
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist am 20.12.2018 bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde eingelangt. In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Antrag wird damit begründet, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerde anzumerken sei, dass
"mit dem Vollzug dieses Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil, nämlich als Bankinstitut auch keine Geschäfte mit anderen Bankinstituten abschließen zu dürfen, welche auch wenn von anderen Aufsichtsbehörden wie BaFIN, kontrolliert, Türkeibezug haben. Es ist daher unbedingt erforderlich, insbesondere um der Finanzsituation der Beschwerdeführerin keine Schäden zuzufügen, dem bekämpften Bescheid [gemeint wohl: der Beschwerde] die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
Nähere Ausführungen sind in der unmittelbar auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogenen Passage des Beschwerdeschriftsatzes nicht enthalten.
Die übrigen Teile des Beschwerdeschriftsatzes enthalten Ausführungen zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Konkret zu ihrer wirtschaftlichen Lage macht die beschwerdeführende Partei in diesen Ausführungen - zusammengefasst - geltend, dass ihr bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.03.2018 aufgetragen worden sei, "zusätzliche Eigenmittel zu halten" und "das per 31.12.2017 bestehende direkte und indirekte Gesamtengagement in der Türkei von rund 67 % auf maximal 30% der Bilanzsumme per 31.12.2020 zu reduzieren", sowie "das Verhältnis Aktiva mit direkten und indirekten türkischen Gegenparteien zur Bilanzsumme von rund 67% per 31.12.2017 schrittweise auf 54% zum 31.12.2018, auf 42% zum 31.12.2019 und auf höchstens 30% zum 31.12.2020" zu reduzieren. Die beschwerdeführende Partei habe daraufhin Gespräche mit FMA und OeNB geführt und ein Modell (Modellplan) vorgelegt, mit dem dargestellt werde, welche Maßnahmen die Bank zur Erfüllung dieses Auftrags setze. Dieses "Modell/Managementgespräch vom 12.06.2018" liegt der Beschwerde bei. Damit will die Beschwerde den Beweis dafür antreten, dass sie Maßnahmen zur Erfüllung des Bescheides vom 14.03.2018 umsetze. Die jetzige wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Partei sei "seit ihrer Gründung vor 20 Jahren in bestem Zustand". Das CET betrage per Ende August 20,60%. Das "Türkei-Exposure" sei von 63,42% beginnend mit Jänner 2018 per Ende August 2018 auf 52% und nunmehr auf 50% reduziert worden. Die Bilanzsumme habe sich von EUR 956 Mio zu Beginn 2018 auf EUR 938 Mio per August 2018 reduziert. Die beschwerdeführende Partei habe "sehr gute Eigenkapitalausstattung, sehr gute Liquiditätssituation, äußerst geringe NPL Rate und eine ausgeglichene Loan-Deopsit Ratio".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Anwendbares Recht
§ 22 Abs. 2 und 2a FMABG lauten:Paragraph 22, Absatz 2 und 2 a FMABG lauten:
"(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(2a) Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Über eine Beschwerde ist, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, innerhalb der Frist zu erkennen, innerhalb der in erster Instanz zu entscheiden ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten; die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen."
§ 9 Abs. 1 BVwGG lautetParagraph 9, Absatz eins, BVwGG lautet
"Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates
§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."Paragraph 9, (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."
2. Zuständigkeit des Senats:
In Abkehr von seiner bisherigen Praxis zu § 22 FMABG schließt das Bundesverwaltungsgericht aus dem - zu ähnlich gelagerten Regelungen des Postmarktgesetzes ergangenen - Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs. 2 FMABG nicht unter Inanspruchnahme der Vorsitzendenkompetenz des § 9 BVwGG erfolgen darf, sondern im Senat ergehen muss.In Abkehr von seiner bisherigen Praxis zu Paragraph 22, FMABG schließt das Bundesverwaltungsgericht aus dem - zu ähnlich gelagerten Regelungen des Postmarktgesetzes ergangenen - Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, FMABG nicht unter Inanspruchnahme der Vorsitzendenkompetenz des Paragraph 9, BVwGG erfolgen darf, sondern im Senat ergehen muss.
3. Zusammensetzung des Senats:
Die Rechtssache wurde der Gerichtabteilung W230 am 21.12.2018 zugewiesen. Der Vorsitzende des für die Gerichtsabteilung W230 vorgesehenen Senats, Mag. Philipp CEDE, LL.M., ist zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt urlaubsbedingt verhindert, dasselbe gilt für seine erste Vertreterin in dieser Funktion Dr. Esther SCHNEIDER. Als nächstgereihter Vertreter agiert in dieser Funktion daher nach der Vertretungsregelung der geltenden Geschäftsverteilung 2018 Dr. Stefan KEZNICKL. Als erster Beisitzer des Senats wäre er von der Geschäftsverteilung vorgesehen, scheidet hiefür aber wegen Wahrnehmung der Vorsitzendenfunktion aus, so dass als erster Beisitzer der nächstgereihte Dr. Gert WALLISCH fungiert. Als zweite Beisitzerin sieht die Geschäftsverteilung Dr. Esther SCHNEIDER (verhindert), danach Dr. Birgit HAVRANEK (ebenfalls urlaubsbedingt verhindert) vor, so dass Frau Mag. Ulrike SCHERZ als Nächstgereihte zum Zug kommt.
4. Zur inhaltlichen Behandlung des Antrags
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre". Diese Bestimmung ist zwar vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, aufgehoben worden. Die Aufhebung tritt jedoch jedoch nach Spruchpunkt II. des zitierten Erkenntnisses erst mit Ablauf des 31.08.2019 in Kraft und ist daher bei unveränderter Gesetzeslage bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre". Diese Bestimmung ist zwar vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, aufgehoben worden. Die Aufhebung tritt jedoch jedoch nach Spruchpunkt römisch zwei. des zitierten Erkenntnisses erst mit Ablauf des 31.08.2019 in Kraft und ist daher bei unveränderter Gesetzeslage bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.
Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).Die in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Paragraph 85, Absat