TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 W219 2173176-2

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §10
EisbG §11
VwGG §42 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2173176-2/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der STADTGEMEINDE XXXX, vertreten durch RA Dr. Josef Weixelbaum, 4020 Linz, Lastenstraße 38, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.08.2017, Zl. BMVIT-220.101/0001-IV/SCH2/2017, wegen Entscheidung über eine Vorfrage gemäß § 11 lit. d EisbG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Auf einem Grundstück im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde, das im Eigentum der XXXXsteht, wurde ein 30 Meter hoher Funkmast (nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde "ohne Vorankündigung") errichtet. Die beschwerdeführende Gemeinde verfügte mit Bescheid vom 19.05.2017 die Beseitigung der Funkmastanlage. Der Funkmast sei keine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG und unterliege somit der OÖ BauO bzw. dem OÖ ROG. Die XXXX beantragte mit Schriftsatz vom 07.06.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Berufung gegen den Bescheid vom 19.05.2017.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß §§ 10 und 11 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, aufgrund eines Antrags der beschwerdeführenden Gemeinde vom 02.05.2017 aus, dass der in Rede stehende Funkmast der XXXX eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG darstelle.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass die Anwendbarkeit der OÖ BauO (und damit die Möglichkeit der Durchführung bzw. Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines allfälligen Beseitigungsverfahrens) davon abhängig sei, ob der von der XXXX errichtete Funkmast als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG zu qualifizieren ist. Dies stelle eine für die Entscheidung im baupolizeilichen Verfahren wesentliche Vorfrage dar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Feststellungsbescheid aufzuheben und zu erkennen, dass es sich bei der gegenständlichen Funkmastanlage nicht um eine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG handle, sondern um eine Anlage, die dem oberösterreichischen Landesrecht unterliege.

3. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 31.10.2017, W219 2173176-1/6E, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiter.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies mit Beschluss vom 28.11.2017, Zl. LVwG-651015/4/Sch/LR, die Beschwerde in Folge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zurück und leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18.12.2017, W219 2173176-2/4E, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurück und ging dabei weiterhin von seiner Unzuständigkeit aus.

6. Dagegen erhoben die beschwerdeführende Gemeinde und die XXXXordentliche Revisionen. Mit Erkenntnis vom 13.06.2018, Ro 2018/03/0006, gab der Verwaltungsgerichtshof diesen Revisionen statt und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Darstellung des Verfahrensgangs unter Pkt. I.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wird - soweit für die hier auszusprechende Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation erheblich - in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, lautet auszugsweise:

"Eisenbahnanlagen

§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur ist nicht erforderlich.

2. Teil

Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 17b Abs. 2) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 17b Abs. 3) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18c erfolgen würde, so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen."

2. Nach der Aufhebung des in Pkt. I.5. genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr - nach verbindlicher Klärung der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht selbst oder ein Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers gemäß § 11 EisbG zuständig ist - über die wiederum bei ihm anhängige Beschwerde einer Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet sich eine Anlage befindet, über deren Eigenschaft als Eisenbahnanlage mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 11 lit. d EisbG abgesprochen wurde, zu entscheiden.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18.02.2015, 2013/03/0140, eine Beschwerde einer Gemeinde gegen einen Bescheid, mit dem der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 11 lit. d EisbG aufgrund eines Antrages eben dieser Gemeinde über die Frage, ob eine bestimmte Anlage in dieser Gemeinde eine Eisenbahnanlage darstellt, als Vorfrage entschieden hatte, zurückgewiesen. Er begründete dies auszugsweise wie folgt:

"Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen nach Art 131 Abs 2 B-VG (in seiner hier maßgeblichen Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ausgesprochen, dass die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sich zwar in der Regel decken, aber nicht notwendigerweise zusammenfallen müssen (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).

Gemäß § 11 lit. d EisbG ist, wenn die Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig ist, ob eine Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 leg cit zu gelten hat, vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen. Nach der Rechtsprechung wird mit dieser Regelung generell diese in behördlichen Verfahren auftauchende Vorfrage der Beurteilung der jeweils zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Behörde entzogen und deren Bindung an die vom genannten Bundesminister vorzunehmende Feststellung normiert; die Parteien des Hauptverfahrens können aus § 11 EisbG kein Recht ableiten, den Beschluss der Vorabfrage selbst beim zuständigen Bundesminister zu beantragen (vgl nochmals VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156, mwH).

[...] Für eine Gemeinde wie der beschwerdeführenden, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht entgegen der Beschwerde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden. Vielmehr kann daraus, dass das baubehördliche Verfahren hinsichtlich der Eisenbahnanlagen unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG fällt, abgeleitet werden, dass für Eisenbahnanlagen eine gesonderte Baubewilligung (nach Landesgesetzen) nicht in Betracht kommt und damit die Zuständigkeit der Gemeinde im Bereich des Baurechts nicht tangiert wird (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, 2012/03/0156).

Damit könnte aus dem Umstand, dass eine Behörde unter den geforderten Voraussetzungen einen Antrag nach § 11 EisbG stellte, jedenfalls eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur dann abgeleitet werden, als ihr eigene, gegenüber dem Staat (als Träger von Hoheitsgewalt) bestehende Interessenssphäre zukäme (vgl in diesem Sinn etwa VwGH vom 1. Juli 2005, 2003/03/0082; VwGH vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029). Eine solche Interessenssphäre wird aber durch die Frage, ob die Organe der beschwerdeführenden Partei zur Durchführung eines Bauverfahrens nach den steiermärkischen gesetzlichen Regelungen behördlich zuständig sind, nicht begründet. Aus der Zuständigkeit zur Durchführung eines behördlichen Verfahrens, in welchem von der Behörde ein Antrag nach § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gestellt wurde, ergibt sich kein behördliches subjektives öffentliches Recht, gegen den Feststellungsbescheid nach §§ 10, 11 EisbG ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof zu richten bzw diese Zuständigkeit beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.

Fehlt es an der Möglichkeit, in der eigenen Interessenssphäre verletzt werden zu können, bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z 2 und Z 3 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl etwa VwGH vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben."

Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr 51/2012, steht gegen Bescheide eines Bundesministers nicht mehr (unmittelbar) die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen. Aber auch für die nunmehr (zunächst) vorgesehene Bescheidbeschwerde an die Verwaltungsgerichte setzt Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - insoweit wortgleich mit Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - voraus, dass der Beschwerdeführer "durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet".

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bereits ausgesprochen, zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sei legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, würden sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zählen. Die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setze unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, sei nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 30.06.2016, Ra 2016/16/0038, ua.).

Daher sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angestellten Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde gegen Bescheide des Bundesministers gemäß § 11 lit. d. EisbG auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu übertragen:

Für eine Gemeinde, die im Rahmen eines von ihren Organen behördlich geführten Bauverfahrens mit einem Antrag gemäß § 11 EisbG an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herantritt, besteht keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der bescheidmäßig getroffenen Feststellung des Bundesministers in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden, und daher gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG keine Legitimation zu einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid.

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom 02.05.2017 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen "Antrag auf Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 11 lit. d EisbG" gestellt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über diesen Antrag entschieden. Der oben wiedergegebenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.02.2015, 2013/03/0140, folgend, besteht für die beschwerdeführende Gemeinde keine Möglichkeit, durch die Auswirkungen der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung in ihren subjektiven Rechten verletzt zu werden.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("...

wenn ... die Beschwerde zurückzuweisen ist ...") entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur mangelnden Beschwerdelegitimation der Standortgemeinde gegen Bescheide des BMVIT gemäß § 11 lit. d EisbG vgl. VwGH 18.02.2015, 2013/03/0140; zur Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten vgl. VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010, mwN), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Eisenbahnanlage, Feststellungsbescheid,
Standort, subjektive Rechte, Vorfrage, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2173176.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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