TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W237 2160963-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W237 2160963-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 06.11.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 15-1081959700/151053784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 und 06.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 15-1081959700/151053784, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 und 06.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein.

1.2. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, aus Mogadischu zu stammen, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und muslimischen Glaubens zu sein. Er könne weder lesen noch schreiben, habe keine Schulausbildung und noch nie gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet, Kinder habe er jedoch keine. Im Juli 2015 habe er Mogadischu verlassen und sei mit dem Flugzeug in den Iran geflogen. Schließlich sei er über die Türkei und Griechenland nach Europa gelangt und folglich über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wo er um Asyl angesucht habe. Aus Somalia sei er geflohen, weil dort Krieg herrsche.

1.3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde, die er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte. Darin führte er aus, sein Antrag auf internationalen Schutz sei seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; "die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG von 15 Monaten" sei daher verstrichen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und Asyl oder gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.1.3. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde, die er am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einbrachte. Darin führte er aus, sein Antrag auf internationalen Schutz sei seit mehr als 15 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; "die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG von 15 Monaten" sei daher verstrichen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und Asyl oder gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.

1.4. In weiterer Folge lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 16.05.2017, in welcher er im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache ausführlich zu seiner Herkunft, seinem Lebenslauf in Somalia, seinen Familienangehörigen sowie seinen Fluchtgründen befragt wurde. Hierbei führte der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau alleine und ohne Verwandte in Mogadischu lebe. Vor ungefähr fünf Monaten habe er mit seinen Eltern telefoniert, die ihm gesagt hätten, dass sie nach Äthiopien geflüchtet seien; genaueres könne er nicht angeben. Seine Eltern hätten in Mogadischu zwei Häuser besessen, nach seiner Hochzeit mit seiner Frau habe er in einem Haus gemeinsam mit seiner Frau gelebt. Ein Cousin seines Vaters lebe weiterhin in Mogadischu, dieser sei nicht verheiratet und lebe alleine. Wenn es keine Probleme gäbe, würde der Beschwwerdeführer auch wieder nach Mogadischu zurückgehen und bei seinem Cousin leben, der ihn auch versorgen könnte.

Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er von der Regierung gesucht werde. Andere Jugendliche in Mogadischu seien nach ihm gefragt worden, es gebe allerdings keinen Haftbefehl. Im Mai 2015 seien Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, er solle als Spion tätig werden und Regierungsinformationen an sie weitergeben, andernfalls werde er von ihnen getötet. Er habe schließlich Informationen darüber weitergegeben, wo Regierungssoldaten unterwegs seien. Einige Tage danach sei er in einem Auto mit einer Pistole bedroht und geschlagen worden. Die Al Shabaab habe ihn inhaftiert und zum Selbstmordattentäter ausbilden wollen. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt, er sei dort zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Man habe in sein Essen Medikamente gegeben und er sei fünf Minuten nach der Mahlzeit eingeschlafen. Er vermute, dass sie versucht hätten, ihn mit diesen Medikamenten umzustimmen. Schließlich habe er zugestimmt, einen Auftrag zu erledigen und sei nach Mogadischu gebracht worden. Bei einer Veranstaltung von "Radio Mogadischu" habe er verdeckt gearbeitet und seine Informationen an zwei Al Shabaab-Mitglieder weitergegeben. Die Al Shabaab sei zwar mit Regierungsleuten vernetzt, es gebe jedoch auch Mitglieder der Regierung, die nicht mit ihr zusammenarbeiteten; diese würden dann von der Al Shabaab ausspioniert werden. Der Vorgesetzte habe nach diesem Auftrag gewollt, dass der Beschwerdeführer weitere Aufträge durchführe. Ihm sei schließlich die Flucht gelungen, weil es eine Schießerei gegeben habe. Er habe Angst, bei einer Rückkehr von der Al Shabaab oder der Regierung umgebracht zu werden.

Zu seinem Clan befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den Hawiye um einen sehr angesehenen und großen Clan handle, der in Mogadischu angesiedelt sei.

Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit von der Grundversorgung lebe. Er gehöre außerdem einer Theatergruppe an.

Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben der Heimleitung eines Flüchtlingsheims vom 24.04.2017, wonach der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit sei und sich stets zu gemeinnützigen Tätigkeiten gemeldet habe; er sei sehr integriert und trage zu einem positiven Wohngemeinschaftsklima bei;

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 von März 2016 - Mai 2017;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungsschreiben der Tiroler Festspiele vom 17.11.2016 über die Teilnahme des Beschwerdeführers als Statist in einer Oper.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.05.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.05.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, es sei unglaubwürdig, dass die Regierung den Beschwerdeführer einsperre und an die Al Shabaab ausliefere. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich vorgebracht, Somalia wegen allgemeiner Kriegszustände verlassen zu haben, eine Bedrohung oder Entführung durch die Al Shabaab habe er jedoch nicht erwähnt. Eine Gruppierung wie die Al Shabaab könne es sich nicht leisten, für sie unbedeutende Einzelziele wie den Beschwerdeführer zu verfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich darüber hinaus auch in Widersprüche verwickelt; so habe er unterschiedliche Orte angegeben, wo er das erste Mal Kontakt mit den Al Shabaab Milizen gehabt habe. Mogadischu befinde sich unter Kontrolle der Regierung und AMISOM, es bestehe weder eine Präsenz der Al Shabaab noch ein Risiko, von der Al Shabaab dort zwangsrekrutiert zu werden. Es sei zudem absurd, dass der Beschwerdeführer ohne Bewachung zu einer Veranstaltung gefahren sei, nachdem man ihn zuvor zwei Monate inhaftiert habe. Es sei auch nicht miteinander vereinbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits angebe, die Al Shabaab und die Regierung hätten untereinander gute Kontakte, andererseits behaupte, die Al Shabaab setze Leute zu Spionagezwecken ein. Mangels Konretisierung und Nachvollziehbarkeit seiner Angaben sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der in Mogadischu zumindest durch die Ausübung von Gelegenheits- oder Hilfsarbeiten sein notwendigstes Auslangen finden könnte. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei zudem nicht entstanden.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde, in der er ausführte, er sei von der Al Shabaab zu Spionagetätigkeiten gezwungen worden, wobei sie ihn regelmäßig unter Drogen gesetzt hätten. Dass er befürchte, mit der Regierung Schwierigkeiten zu bekommen, weil er für die Al Shabaab gearbeitet habe, sei seine persönliche Meinung und zeige nicht auf, dass sein Vorbringen deshalb unglaubwürdig sei. Der Vorwurf, er habe sein Vorbringen massiv gegenüber der Erstbefragung gesteigert, sei unverständlich und erscheine rechtswidrig. Die Polizei sei im August 2015 mit der Anzahl der Asylwerber überfordert gewesen, weshalb die damalige Kurzfassung der Fluchtgründe nicht verwundere. Richtigerweise habe er jedoch auch damals angegeben, dass es in Somalia Krieg gebe - und diesen gebe es in erster Linie wegen der Al Shabaab. Er habe auch detaillierte und gleichlautende Angaben zu den Örtlichkeiten seines Fluchtvorbringens gemacht. Angesichts der Hungersnot in Somalia sei es auch nicht unglaubwürdig, dass sich seine Familie überwiegend nach Äthiopien begeben habe. Durch die zwangsweise Rückkehr vieler Somalis aus dem Jemen bzw. aus Kenia sei es zu einer schwierigen humanitären Situation in Mogadischu gekommen.

3.1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2018 mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, in seinem bisherigen Verfahren stets die Wahrheit angegeben und die Dolmetscher in den Befragungen im Verwaltungsverfahren gut verstanden zu haben Er gehöre dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal, Subsubclan XXXX , an und sei in Mogadischu im Bezirk Shibis mit seinen Eltern, drei Schwestern sowie drei Brüdern aufgewachsen; nur eine Schwester und ein Bruder seien jünger als er. Dem Beschwerdeführer wurden weiters nähere Nachfragen zu seinem Heimatbezirk gestellt. Im Jahr 2015 habe er seine Frau geheiratet, Kinder habe er hingegen keine. Dem Beschwerdeführer wurden anschließend nähere Fragen zu seinem Schulbesuch in Mogadischu gestellt.In dieser gab der Beschwerdeführer an, in seinem bisherigen Verfahren stets die Wahrheit angegeben und die Dolmetscher in den Befragungen im Verwaltungsverfahren gut verstanden zu haben Er gehöre dem Clan der Hawiye, Subclan Abgaal, Subsubclan römisch 40 , an und sei in Mogadischu im Bezirk Shibis mit seinen Eltern, drei Schwestern sowie drei Brüdern aufgewachsen; nur eine Schwester und ein Bruder seien jünger als er. Dem Beschwerdeführer wurden weiters nähere Nachfragen zu seinem Heimatbezirk gestellt. Im Jahr 2015 habe er seine Frau geheiratet, Kinder habe er hingegen keine. Dem Beschwerdeführer wurden anschließend nähere Fragen zu seinem Schulbesuch in Mogadischu gestellt.

Die Familie habe von der Vermietung zweier geerbter Häuser in Shibis gelebt und selbst ein drittes bewohnt. Sie seien aber alle sehr arm gewesen und hätten wegen einer lang andauernden Dürre keine Arbeit annehmen können. Mittlerweile seien seine Familienangehörigen inklusive seiner Ehefrau aber nach Äthiopien gezogen; nur sein älterer Bruder lebe noch in Mogadischu, dieser sei aber von der Terrormiliz Al Shabaab verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, sich ihr anzuschließen. Weiters befinde sich noch ein Onkel irgendwo in Somalia, der Beschwerdeführer habe aber noch nie Kontakt mit diesem gehabt. Fünf Monate nach seiner Einreise in Österreich habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Äthiopien telefoniert, er wisse aber nicht genau, wo sie sich befinde. Dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge nähere Fragen betreffend die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter gestellt und ihm dabei Ungereimtheiten vorgehalten.

Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass eines Nachts bewaffnete Männer der Al Shabaab gekommen seien, die ihn um Auskunft über die Aufenthaltsorte von Regierungsmitgliedern gefragt hätten. Zwei Tage später seien sie mit einem Fahrzeug wiedergekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Nachdem der Beschwerdeführer dies verweigert habe, sei er zu einem Stützpunkt außerhalb Mogadischus entführt und dort für ungefähr zwei Monate unter Indoktrinierungen und Folter in Einzelhaft gefangen gehalten worden. Schließlich habe er eingewilligt, bei einer Jahreskonferenz des Radiosenders "Radio Mogadischu" in einem Hotel für die Al Shabaab zu spionieren. Nach diesem Einsatz sei er aufgefordert worden, Anschläge durchzuführen, was er aber mehrmals verweigert habe. Als der Stützpunkt, in dem er gefangen gehalten worden sei, von Regierungssoldaten angegriffen worden sei, habe er die Gelegenheit zur Flucht genützt. Nach seiner Rückkehr zu seiner Familie habe diese ihm zur sofortigen Ausreise im Juli 2015 verholfen. Die 8.000,- US-Dollar für seine Reise nach Europa habe sich die Familie von einem Nachbarn ausgeliehen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu den näheren Umständen seiner Ausreise aus Somalia sowie zu einzelnen Punkten seines Vorbringens befragt. Anschließend hielt ihm der erkennende Richter Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen vor.

Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, allein in einer Flüchtlingsunterkunft in Tirol zu wohnen. Er habe keine Arbeit, sei unbescholten und lebe von der Grundversorgung. Sollte er in Österreich bleiben können, würde er gern Automechaniker werden und sich weiterbilden; Vorkenntnisse habe er allerdings keine und er könne auch nicht autofahren. Er spreche ein wenig Deutsch; dem Beschwerdeführer wurden daraufhin ein paar kurze Frage in deutscher Sprache gestellt, die er entsprechend beantwortete. Einmal habe er bei den Tiroler Festspielen mitgearbeitet.

Zu den ihm mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Berichten zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Weiters wurden Berichte über die aktuelle humanitäre Situation ins Verfahren eingeführt; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers behielt sich dazu eine Stellungnahme innerhalb zweier Wochen vor.

3.3. Am 06.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung mit ihm durch.

3.3.1. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er bestätigte seine in der ersten mündlichen Verhandlung getätigten Angaben. Einmal habe er mit seiner Mutter telefoniert, als sie bereits in Äthiopien gewesen sei. Beim Kontaktaufbau habe den Beschwerdeführer sein Freund Ahmed unterstützt; dieser stehe auch als Zeuge zur Verfügung. Seine Mutter habe beim ersten Telefonat große Angst gehabt und ihm nicht alles erzählt, zumal sein Bruder ein Mitglied der Al Shabaab geworden sei. Mittlerweile habe er noch einmal mit seiner Mutter telefoniert, die derzeit krank sei und in XXXX lebe.3.3.1. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er bestätigte seine in der ersten mündlichen Verhandlung getätigten Angaben. Einmal habe er mit seiner Mutter telefoniert, als sie bereits in Äthiopien gewesen sei. Beim Kontaktaufbau habe den Beschwerdeführer sein Freund Ahmed unterstützt; dieser stehe auch als Zeuge zur Verfügung. Seine Mutter habe beim ersten Telefonat große Angst gehabt und ihm nicht alles erzählt, zumal sein Bruder ein Mitglied der Al Shabaab geworden sei. Mittlerweile habe er noch einmal mit seiner Mutter telefoniert, die derzeit krank sei und in römisch 40 lebe.

Zu momentanen beruflichen Tätigkeiten befragt meinte der Beschwerdeführer, er habe von Juni 2017 bis März 2018 in einem Altersheim in Kufstein als Abwäscher gearbeitet. Eine Bestätigung dafür könne er nicht vorlegen und in der ersten Verhandlung habe er verg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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