Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
I401 2005018-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, nunmehr: XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-19/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , nunmehr: römisch 40 , gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-19/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die XXXX als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 6.530,74 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die römisch 40 (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB auf die römisch 40 als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 6.530,74 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen:
Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten:
Die Abstimmung der Jahresgrundlagen in der Sozialversicherung sei mit den Jahressummen der Lohnkonten und der gemeldeten Beitragsnachweisungen erfolgt. Nach der Abstimmung seien die Differenzen über die Beitragsnachweisungen ausgeglichen worden.
So sei für das Jahr 2011 eine Beitragsgrundlage von € 249,95 für geringfügig Beschäftigte in der Verrechnungsgruppe N72 abgerechnet worden (die monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte seien über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen). Die Nachrechnung dafür habe € 44,49 betragen.
Weiters habe in Summe eine Beitragsgrundlage von € 68,92 in der Gruppe der Vollversicherten gefehlt. Die Nachrechnung habe in diesem Bereich € 27,50 betragen.
Im Jahr 2012 sei der Abgleich in derselben Weise erfolgt und habe eine Nachrechnung im Bereich Vollversicherung von € 55,17 und eine Gutschrift im Bereich Dienstgeberabgabe von € 24,62 erbracht.
Im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse sei nach Abstimmung der gesamten Grundlagen mit den Summen der Lohnkonten und den gemeldeten Beitragsnachweisungen in Summe ein Beitrag von € 38,89 nachgerechnet worden, weil hier zu wenig Beiträge abgeführt worden seien.
Im Jahr 2012 sei bei der Mitarbeitervorsorgekasse in Summe ein Beitrag von € 52,66 gutgeschrieben worden.
Nachrechnung fehlender Sonderzahlung:
Nach § 11 des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.Nach Paragraph 11, des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.
Die Versicherte J. S. sei vom 25.12.2011 bis 29.02.2012 beschäftigt gewesen, somit 67 Tage. Laut Lohnabrechnung seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden. Der Austrittsgrund habe auf "Zeitablauf" gelautet. Laut Lohnkonto habe die Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs für diesen Zeitraum in Summe € 1.333,10 betragen. Die Sonderzahlung sei berechnet worden, indem von diesem Betrag ein Sechstel als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Dies entspreche € 222,18. Somit sei eine Nachrechnung von € 85,32 in der Sozialversicherung und € 3,40 in der Mitarbeitervorsorgekasse entstanden.Die Versicherte J. Sitzung sei vom 25.12.2011 bis 29.02.2012 beschäftigt gewesen, somit 67 Tage. Laut Lohnabrechnung seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden. Der Austrittsgrund habe auf "Zeitablauf" gelautet. Laut Lohnkonto habe die Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs für diesen Zeitraum in Summe € 1.333,10 betragen. Die Sonderzahlung sei berechnet worden, indem von diesem Betrag ein Sechstel als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Dies entspreche € 222,18. Somit sei eine Nachrechnung von € 85,32 in der Sozialversicherung und € 3,40 in der Mitarbeitervorsorgekasse entstanden.
Im Zuge dieser Prüfung seien drei weitere Nachrechnungspunkte festgestellt worden, die jeweils auf mehrere Versicherte zuträfen. In der Folge werde jeder dieser Nachrechnungspunkte anhand eines Beispiels ausführlich erörtert. Bei allen betroffenen Versicherten seien die Nachrechnungen auf die gleiche Art und Weise durchgeführt worden.
1) Zur Nachrechnung "Freimonat steht nicht zu":
Nach Zitierung des § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) führte die belangte Behörde beispielsweise beim Dienstnehmer A. K aus, dass er vom 23.01. bis 22.02.2011 beschäftigt gewesen sei. Das letzte MV-pflichtige Dienstverhältnis habe beim selben Dienstgeber am 12.04.2010 geendet. Werde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setze die MV-Pflicht mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses ein (kein Freimonat). Somit liege bereits ab 23.01.2011 BMSV-Pflicht vor und nicht, wie vom Dienstgeber berechnet, ab 23.02.2011.Nach Zitierung des Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) führte die belangte Behörde beispielsweise beim Dienstnehmer A. K aus, dass er vom 23.01. bis 22.02.2011 beschäftigt gewesen sei. Das letzte MV-pflichtige Dienstverhältnis habe beim selben Dienstgeber am 12.04.2010 geendet. Werde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setze die MV-Pflicht mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses ein (kein Freimonat). Somit liege bereits ab 23.01.2011 BMSV-Pflicht vor und nicht, wie vom Dienstgeber berechnet, ab 23.02.2011.
Laut Lohnkonto habe der Bezug im Jänner 2011 € 113,16 und im Februar 2011 € 141,45 betragen, wobei im Februar bereits € 28,29 abgerechnet worden und daher in Abzug zu bringen seien. Der Bezug im Jänner beinhalte für die Zeit vom 01.01. bis 10.01.2011 € 59,56 für ein nicht MV-pflichtiges Dienstverhältnis. Für Jänner betrage daher die BMV-pflichtige Beitragsgrundlage € 53,60 und für Februar die nicht abgerechnete BMV-Beitragsgrundlage € 113,13. Somit betrage die gesamte Grundlage € 166,76 und es ergebe sich daraus ein Nachrechnungsbetrag von € 2,55.
Diese Nachrechnung sei auf die gleiche Art und Weise bei S. V. für die Zeit vom 19.12. bis 31.12.2010 und vom 01.01. bis 18.01.2011 erfolgt.Diese Nachrechnung sei auf die gleiche Art und Weise bei Sitzung römisch fünf. für die Zeit vom 19.12. bis 31.12.2010 und vom 01.01. bis 18.01.2011 erfolgt.
2) Zur Nachrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert":
Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis gemäß § 4 ASVG ergeben habe.Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis gemäß Paragraph 4, ASVG ergeben habe.
Beispielsweise habe die Dienstnehmerin C. L. im Dezember 2010 für zehn Tage, nämlich vom 22.12. bis 31.12.2010 It. Lohnabrechnung €Beispielsweise habe die Dienstnehmerin C. L. im Dezember 2010 für zehn Tage, nämlich vom 22.12. bis 31.12.2010 römisch eins t. Lohnabrechnung €
169,74 erhalten. Umgerechnet auf den Kalendermonat ergebe dies eine fiktive Grundlage von € 509,22, das eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bedeute und die Vollversicherung nach sich ziehe. Es erfolge damit eine Gutschrift auf Basis der Geringfügigkeit in Höhe der Beitragsgrundlage von € 169,74 in der Verrechnungsgruppe N72 und eine Nachrechnung auf Basis der Vollversicherung in der Beitragsgruppe A1.
Für alle betroffenen Dienstnehmer sei im Jahr 2010 in gleicher Weise die Überprüfung und gegebenenfalls die Nachrechnung erfolgt. Die Nachrechnungen der betroffenen Dienstnehmer seien, wie im dargelegten Beispiel ersichtlich, über die Beitragsnachweisungen jeweils im Dezember des Jahres kumuliert erfasst worden.
Die Gutschrift hinsichtlich der Geringfügigkeit sei in der Verrechnungsgruppe N72 - Dienstgeberabgabe = 17,80 % erfolgt. Sie setze sich aus dem Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % und einer pauschalierten Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zusammen.
Die Nachrechnungen hinsichtlich der Vollversicherung seien in der jeweils zuständigen Beitragsgruppen A1 bzw. A4u erfolgt.
3) Zur Nachrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer":
Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass bei den beschäftigten Schilehrern weder ein Urlaub konsumiert noch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse eine zustehende Urlaubsersatzleistung abgerechnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass die anteiligen Sonderzahlungen, die aus den Urlaubsersatzleistungen resultierten, nicht abgerechnet worden seien.
Bei den Versicherten, deren Urlaubsanspruch weniger als einen Tag ausgemacht habe, sei keine Verlängerung der Versicherungszeit erfolgt. Hier sei die Nachrechnung im letzten Monat der vorgegebenen Versicherungszeit erfolgt. Ab einem Urlaubsanspruch von mindestens einem Tag sei die Versicherungszeit entsprechend verlängert und auch die Nachrechnung in dieser Zeit "platziert" worden.
Für alle Versicherten, die laut der Lohnabrechnung eine Sonderzahlung abgerechnet erhielten, seien die - aus den errechneten Urlaubsersatzleistungen - resultierenden anteiligen Sonderzahlungen ebenfalls zur Nachrechnung gebracht worden.
In allen Fällen, in