Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
I401 2005017-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, nunmehr: XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-18/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der römisch 40 , nunmehr: römisch 40 , gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-18/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die XXXX als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 11.706,85 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die römisch 40 (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB auf die römisch 40 als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 11.706,85 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen:
Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten:
Die Abstimmung der Jahresgrundlagen in der Sozialversicherung sei mit den Jahressummen der Lohnkonten und der gemeldeten Beitragsnachweisungen erfolgt. Nach der Abstimmung seien die Differenzen über die Beitragsnachweisungen ausgeglichen worden.
So sei für das Jahr 2010 im Beitragsmonat Dezember 2010 eine Beitragsgrundlage von € 492,87 für geringfügig Beschäftigte in der Verrechnungsgruppe N72 gutgeschrieben worden (die monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte seien über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen). Die Gutschrift dafür betrage € 87,73.
Weiters habe in Summe eine Beitragsgrundlage von € 1.255,90 in der Gruppe der Vollversicherten gefehlt. Die Nachrechnung habe in diesem Bereich € 501,11 betragen.
Im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse sei nach Abstimmung der gesamten Grundlagen mit den Summen der Lohnkonten und den gemeldeten Beitragsnachweisungen in Summe ein Beitrag von € 10,13 nachgerechnet worden, weil hier zu wenig Beiträge abgeführt worden seien.
Die Berichtigung in den übrigen Jahren sei auf die gleiche Weise, wie für das Jahr 2010 beschrieben, erfolgt.
Nachrechnung fehlender Sonderzahlung:
Nach § 11 des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.Nach Paragraph 11, des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.
Die Versicherte F. H. sei vom 03.01. bis 26.02.2010 beschäftigt gewesen, somit 55 Tage. Laut Lohnabrechnung seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden. Der Austrittsgrund habe auf "Zeitablauf" gelautet. Laut Lohnkonto habe die Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs für diesen Zeitraum in Summe € 2.365,38 betragen. Die Sonderzahlung sei berechnet worden, indem von diesem Betrag ein Sechstel als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Dies entspreche € 394,23. Somit sei eine Nachrechnung von € 151,38 in der Sozialversicherung und € 6,03 in der Mitarbeitervorsorgekasse entstanden.
Für den Versicherten S. V., der vom 20.12.2009 bis 06.03.2010 beschäftigt gewesen sei, sei die die Nachverrechnung in der Höhe von € 224,85 auf die gleiche Weise erfolgt.Für den Versicherten Sitzung römisch fünf., der vom 20.12.2009 bis 06.03.2010 beschäftigt gewesen sei, sei die die Nachverrechnung in der Höhe von € 224,85 auf die gleiche Weise erfolgt.
Im Zuge dieser Prüfung seien fünf weitere Nachrechnungspunkte festgestellt worden, die jeweils auf mehrere Versicherte zuträfen. In der Folge werde jeder dieser Nachrechnungspunkte anhand eines Beispiels ausführlich erörtert. Bei allen betroffenen Versicherten seien die Nachrechnungen auf die gleiche Art und Weise durchgeführt worden.
1) Zur Nachrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert":
Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis gemäß § 4 ASVG ergeben habe.Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis gemäß Paragraph 4, ASVG ergeben habe.
Beispielsweise habe die Dienstnehmerin A. B. im Dezember 2010 für fünf Tage, nämlich vom 01.01. bis 05.01.2010 It. Lohnabrechnung €Beispielsweise habe die Dienstnehmerin A. B. im Dezember 2010 für fünf Tage, nämlich vom 01.01. bis 05.01.2010 römisch eins t. Lohnabrechnung €
77,18 erhalten. Umgerechnet auf den Kalendermonat ergebe dies eine fiktive Grundlage von € 463,08, was zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führe und die Vollversicherung nach sich ziehe. Es erfolge damit eine Gutschrift auf Basis der Geringfügigkeit in Höhe der Beitragsgrundlage von € 77,18 in der Verrechnungsgruppe N72 und eine Nachrechnung auf Basis der Vollversicherung in der Beitragsgruppe A1.
Die Nachrechnungen der betroffenen Dienstnehmer seien, wie im dargelegten Beispiel ersichtlich, über die Beitragsnachweisungen jeweils im Dezember des Jahres kumuliert erfasst worden.
Die Gutschrift hinsichtlich der Geringfügigkeit sei in der Verrechnungsgruppe N72 - Dienstgeberabgabe = 17,80 % erfolgt. Sie setze sich aus dem Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % und einer pauschalierten Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zusammen.
Die Nachrechnungen hinsichtlich der Vollversicherung seien in der jeweils zuständigen Beitragsgruppen A1 bzw. A4u erfolgt.
2) Zur Nachrechnung "keine Abrechnung am Lohnkonto trotz geleisteter Stunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen":
Der Dienstnehmer S. V. sei vom 20.12.2009 bis 05.04.2010 beschäftigt gewesen und vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Laut Lohnkonto sei die Abrechnung nur bis 31.03.2010 erfolgt. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen seien jedoch vom Dienstnehmer neun Stunden vom 01.04. bis 05.04.2010 geleistet worden. Im März 2010 habe er bei einem Bezug von € 790,85 für 68 geleistete Stunden einen Durchschnittsstundensatz von € 11,63 erhalten. Multipliziere man diesen Stundensatz mit den Leistungsstunden vom April, also € 11,63 x 9 Stunden, ergebe dies eine Beitragsgrundlage von € 104,67. Die anteilige Sonderzahlung daraus ergebe eine Beitragsgrundlage von € 17,45 (= € 104,67 : 6). Gemäß § 11 des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, einen Anspruch auf eine Jahresremuneration.Der Dienstnehmer Sitzung römisch fünf. sei vom 20.12.2009 bis 05.04.2010 beschäftigt gewesen und vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Laut Lohnkonto sei die Abrechnung nur bis 31.03.2010 erfolgt. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen seien jedoch vom Dienstnehmer neun Stunden vom 01.04. bis 05.04.2010 geleistet worden. Im März 2010 habe er bei einem Bezug von € 790,85 für 68 geleistete Stunden einen Durchschnittsstundensatz von € 11,63 erhalten. Multipliziere man diesen Stundensatz mit den Leistungsstunden vom April, also € 11,63 x 9 Stunden, ergebe dies eine Beitragsgrundlage von € 104,67. Die anteilige Sonderzahlung daraus ergebe eine Beitragsgrundlage von € 17,45 (= € 104,67 : 6). Gemäß Paragraph 11, des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, einen Anspruch auf eine Jahresremuneration.
Die daraus resultierende Nachrechnung betrage € 41,76 für den laufenden Bezug und € 6,70 für die Sonderzahlung.
Für den Dienstnehmer M. S. sei die Nachrechnung auf die gleiche Weise für den Zeitraum vom 01.04. bis 09.04.2010 erfolgt.Für den Dienstnehmer M. Sitzung sei die Nachrechnung auf die gleiche Weise für den Zeitraum vom 01.04. bis 09.04.2010 erfolgt.
3) Zur Nachrechnung "Handel - geringfügig gemeldet aber It.3) Zur Nachrechnung "Handel - geringfügig gemeldet aber römisch eins t.
Arbeitszeitaufzeichnung vollbeschäftigt":
Beispielsweise sei der Dienstnehmer R. L. vom 01.11. bis 30.11.2012 geringfügig gemeldet gewesen. Laut den Arbeitszeitaufzeichnungen habe er in diesem Zeitraum 69,84 Stunden gearbeitet. Wie aus dem Lohnkonto ersichtlich sei, habe der monatliche Bezug € 1.350,-- betragen. Das entspreche bei einem nach dem Kollektivvertrag für Handeisangestellte vorgesehenen Stundenteiler von 167 einem Stundenlohn von € 8,08. Durch Multiplikation dieses Stundenlohns mit den geleisteten Stunden (€ 8,08 x 69,84 h) errechne sich die Grundlage für November 2012 mit € 564,57. Da für diesen Monat €
376,26 geringfügig in der Verrechnungsgruppe N72 abgerechnet worden seien, sei diese zur Gutschrift gebracht und der Betrag von € 564,57 zur Vollversicherung in der Beitragsgruppe A1 nachgerechnet worden. Daraus resultiere eine Gutschrift in N72 in Höhe von € 66,97 und eine Nachrechnung in A1 in Höhe von € 225,26; in Summe ergebe dies eine Nachrechnung von insgesamt € 158,29.
4) Zur Nachrechnung "Handel - Zeltguthaben bei Austritt nicht abgegolten":
Beispielsweise sei die Dienstnehmerin B. W. vom 01.10.2008 bis 31.08.2009 beschäftigt gewesen. Bei ihrem Austritt habe sich laut Arbeitszeitaufzeichnungen ein Zeitguthaben von 17,48 Stunden ergeben. Dieses Zeitguthaben sei nicht abgegolten worden. Da die Dienstnehmerin Vollzeit beschäftigt gewesen sei, resultiere daraus, dass dieses (Zeit-) Guthaben als geleistete Überstunden zu